Urteil des BGH vom 09.07.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 6/04
vom
9. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 511 Abs. 2, 522 Abs. 1
a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertbe-
rufung erforderlichen Betrag von 600 € erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an
eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden. Daran
hat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert.
b) Will das Berufungsgericht von der Festsetzung des Streitwerts durch das erstin-
stanzliche Gericht abweichen und den Streitwert und mit diesem die Beschwer
niedriger ansetzen, muß es den Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3 ZPO darauf
hinweisen und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern.
BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - LG Köln
AG Köln
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2004 durch den Vize-
präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten der Klä-
ger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 100 €.
Gründe:
I.
Die Kläger verlangen von den Beklagten, es zu unterlassen, Werbepro-
spekte und anderes Werbematerial für seine Pizzeria in die Briefkästen ihres
Hauses einzuwerfen. Mit am 12. Juni 2003 zugestelltem Urteil hat das Amtsge-
richt K. die Klage abgewiesen und darin den Streitwert auf 2.000 € festge-
setzt. Gegen dieses Urteil haben die Kläger fristgerecht Berufung eingelegt, die
sie auch fristgerecht begründet haben. Mit Beschluss vom 2. Juli 2003 hat das
Landgericht den Streitwert auf 100 € abgeändert. Dieser Beschluß hat die Klä-
ger erst am 30. Dezember 2003 erreicht.
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Mit einem ebenfalls erst am 30. Dezember 2003 zugestellten Beschluss
vom 23. Juli 2003 hat das Landgericht die Berufung der Kläger wegen Verfeh-
lens des Berufungswerts von 600 € als unzulässig verworfen. Dagegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses erreichen und ihre Berufung weiterverfolgen möchten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das Beschwerdegericht
Verfahrensgrundrechte, namentlich das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt hat (Senat BGHZ 151, 221, 226; 154,
288, 296 f.) und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (BGHZ 151,
221, 227). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Kläger konnten davon
ausgehen, daß ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts kraft Gesetzes
zulässig war, weil das Amtsgericht den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt hatte
und sich hieraus eine Beschwer der Kläger in demselben Umfang ergab. Woll-
te das Berufungsgericht hiervon abweichen und die Beschwer niedriger anset-
zen, mußte es die Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3 ZPO darauf hinweisen
und ihnen Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern (vgl. MünchKomm-
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ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., [Aktualisierungsband] § 511 Rdn. 57). Das ist
nicht geschehen. Damit aber blieb den Klägern das von Verfassungs wegen zu
gewährende rechtliche Gehör zur Frage des Werts des Beschwerdegegen-
stands versagt. Dieser Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs führt,
anders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, unabhängig davon
zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt
(Senat Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181; Urt. v.
18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; BGH, Beschl. v. 19. Dezember
2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Senat Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB
28/03, NJW 2004, 367, 368). Darauf, ob die Rechtsbeschwerde auch unter an-
deren Gesichtspunkten zulässig war, kommt es nicht an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsge-
richt hat die Berufung der Kläger zu Recht als unzulässig verworfen, weil der
Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt.
a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für
eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € erreicht, ist das Berufungs-
gericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht
gebunden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987, IVb ZB 124/87, NJW-RR
1988, 836, 837; Beschl. v. 25. September 1991, XII ZB 61/91, FamRZ 1992,
169, 170; Urt. v. 20. Oktober 1997, II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573; Senat-
surt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Baumbach/Lauter-
bach/Hartmann/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 511 Rdn. 19; MünchKomm-ZPO/Rim-
melspacher aaO. § 511 Rdn. 58; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 511
Rdn. 20a). Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rah-
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men der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraus-
setzungen nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach eigenem freiem Ermessen fest.
b) Daran hat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert. Aller-
dings ist die Berufung, anders als bisher, nicht schlechthin unzulässig, wenn
der Berufungswert von 600 € verfehlt wird. In einem solchen Fall ist die Beru-
fung vielmehr durch das Gericht erster Instanz zuzulassen, wenn einer der in
§ 511 Abs. 4 ZPO bestimmten Zulassungsgründe vorliegt. Zu einer Entschei-
dung darüber gelangt das erstinstanzliche Gericht aber nicht, wenn es, z. B.
nach entsprechender eigener Streitwertfestsetzung, wie hier, annimmt, die Be-
rufung sei im Hinblick auf den Wert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Die-
ser Umstand ändert jedoch nichts daran, daß bei unrichtiger Streitwertfestset-
zung durch das Gericht erster Instanz der Berufungswert in der Sache nicht
erreicht ist.
c) Die Bewertung des Beschwerdegegenstands mit (75 € Unterlassung
zuzüglich 25 € =) 100 € ist nicht zu beanstanden.
aa) Der Wert des Unterlassungsantrags der Kläger war vom Berufungs-
gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine solche Fest-
setzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf hin überprüft werden,
ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder
von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-
chenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. zur Revision: BGH, Beschl. v. 30.
November 1983, VIII ZR 243/82, WM 1984, 180; Beschl. v. 13. März 1985, IVa
ZB 2/85, NJW 1986, 1493; Beschl. v. 15. März 1989, VIII ZR 300/88, NJW-RR
1989, 82; Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368).
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bb) Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht lässt einen derarti-
gen Rechtsfehler nicht erkennen.
(1) Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands nur
indirekt, nämlich in seinem Streitwertbeschluß vom 2. Juli 2003, und darin auch
nur sehr knapp begründet. Eine knappe Begründung allein stellt die Wertfest-
setzung aber nicht in Frage (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1982, IVb ZB 154/82,
NJW 1983, 123). Entscheidend ist vielmehr, ob die Begründung die Beurtei-
lung erlaubt, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen gesetz-
mäßigen Gebrauch gemacht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksich-
tigt hat (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990, XII ZB 37/90, NJW-RR 1991, 325,
326). Das ist hier der Fall. In seiner knappen Begründung hat das Berufungs-
gericht den für die geringe Bewertung des Rechtsverfolgungsinteresses der
Kläger entscheidenden Gesichtspunkt angeführt, nämlich daß die Kläger einen
singulären Vorfall zum Anlaß ihrer Klage genommen und zu etwaigen Weite-
rungen nichts vorgetragen haben. Aus diesem Umstand ergab sich auch, daß
das Unterlassungsinteresse der Kläger kaum meßbar, jedenfalls aber nur mit
einem ganz geringen Wert anzusetzen war.
(2) Dem Berufungsgericht lässt sich entgegen der Ansicht der Kläger
auch nicht entgegenhalten, es habe nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt.
Denn das Berufungsgericht hatte nur das Interesse an der Unterlassung der
Störung zu bewerten, die die Kläger zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat-
ten; ob auch andere Störungen denkbar waren, brauchte es nicht zu berück-
sichtigen (Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 255/97, NJW 1998, 2368). Die
Kläger klagen als Wohnungseigentümer und haben auf Seite 2 der Klagebe-
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gründung ausdrücklich ausgeführt, daß sie eine Störung ihres Eigentums gel-
tend machen wollten. Auf eine Störung der Persönlichkeitsrechte einzelner
Wohnungseigentümer haben sie sich weder dort noch später berufen.
(3) Unerheblich ist schließlich auch der Hinweis der Kläger in der Be-
gründung ihrer Rechtsbeschwerde, es sei am 7. Februar 2004 zu einem erneu-
ten Verstoß gekommen. Ob der Berufungswert erreicht ist, bestimmt sich nach
den Verhältnissen im Zeitpunkt der Berufungseinlegung (Senatsbeschl. v.
8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063; Zöller/Gummer § 511 Rdn. 14),
hier dem 22. Juni 2003. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob das Hinzutre-
ten eines weiteren singulären Vorfalls nach einem weiteren Jahr an der grund-
sätzlichen Bewertung des Unterlassungsinteresses der Kläger etwas ändern
könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann