Urteil des BGH vom 17.11.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 46/01
vom
17. November 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VAHRG § 3 a
Im Falle der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten besteht kein Anspruch
auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 3 a VAHRG), wenn die vom
Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung zugesagte Hinterbliebe-
nenversorgung mit der Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers entfällt.
Ist für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe/dem Witwer eine Abfindung zuge-
sagt, so kommt ein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente
jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehe-
gatte im Zeitpunkt des Todes seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet ist.
BGH, Beschluß vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - OLG Frankfurt a.M.
AG Fürth/Odw.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit
Sitz in Darmstadt vom 5. Januar 2001 wird auf Kosten der Antrag-
stellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des ver-
längerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Zahlung einer Aus-
gleichsrente.
Die 1963 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit K.
R. wurde 1987 geschieden. In der Ehezeit (1. September 1963 bis 30. Sep-
tember 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) hatten beide Ehegatten Versorgungsanrech-
te in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA) erworben; für den Ehemann bestanden daneben Anrechte
auf betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin. Zum Ausgleich der
Anrechte bei der BfA hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin ge-
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regelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Ren-
tenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA auf das Versicherungskonto der
Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Den Ausgleich der dem Ehemann zuste-
henden Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin hat
das Amtsgericht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Antragstellerin ist seit 1987 erneut verheiratet. Ihr früherer Ehemann
ist am 7. Januar 1996 verstorben. Die Antragstellerin beansprucht von der An-
tragsgegnerin aus den bei dieser für ihren früheren Ehemann bestehenden be-
trieblichen Altersversorgung eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente.
Nach der Pensionsordnung der Antragsgegnerin erhält der überlebende Ehe-
gatte eines Mitarbeiters eine Witwen-/Witwerpension, wenn die Ehe mindestens
drei Monate und bis zum Tode des Mitarbeiters bestanden hat. Die Witwen-/
Witwerpension erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Wit-
wer sich wieder verheiratet. Im Falle der Wiederheirat der Witwe/des Witwers
wird dieser/diesem eine Abfindung in Höhe der zweifachen Witwen-/Witwer-
Jahrespension gewährt.
Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Antragstellerin gegenüber der
Antragsgegnerin ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleichsan-
spruch gemäß § 3 a VAHRG dem Grunde nach zusteht. Auf die Beschwerde
der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Durchführung
des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
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II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Antragstellerin kei-
ne schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 3 a VAHRG beanspruchen. Eine
solche Ausgleichsrente stünde der Antragstellerin nur zu, wenn sie für den Fall,
daß ihre (erste) Ehe bis zum Tode ihres (ersten) Ehemannes fortbestanden hät-
te, von der Antragsgegnerin eine Hinterbliebenenversorgung verlangen könnte.
Dies sei jedoch nicht der Fall. Nach Abschnitt VIII Nr. 3 der Pensionsordnung
der Antragsgegnerin erlösche ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung,
wenn die Witwe sich wieder verheirate. Da die Antragstellerin unmittelbar nach
der Scheidung von ihrem (ersten) Ehemann wieder geheiratet habe, lägen die
Voraussetzungen, unter denen nach der Pensionsordnung der (echten) Witwe
eine Hinterbliebenenversorgung geschuldet werde, in der Person der Antrag-
stellerin nicht vor. Damit sei aber auch ein Anspruch der Antragstellerin auf ver-
längerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Der Um-
stand, daß die Pensionsordnung der (echten) Witwe für den Fall der Wieder-
verheiratung einen Abfindungsanspruch zugestehe, ändere daran nichts. Die
- in der Literatur umstrittene - Frage, ob dem geschiedenen ausgleichsberech-
tigten Ehegatten in Fällen, in denen die Pensionsordnung des Arbeitgebers für
den Fall der Wiederverheiratung eine Abfindung vorsehe, eine verlängerte
schuldrechtliche Ausgleichsrente bis zur Höhe der Abfindung zustehe, erschei-
ne zweifelhaft. Sie sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn der geschiedene
Ehegatte - wie hier - bei Eintritt der Voraussetzungen des § 3 a Abs. 1 VAHRG
bereits wieder verheiratet sei. Die Wiederverheiratungsklausel in der Pensions-
ordnung der Antragsgegnerin sei ersichtlich dem § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI
nachgebildet. Die dort vorgesehene Abfindung sei nicht als Kapitalisierung von
Rentenleistungen zu verstehen, die der Versorgungsträger "an sich" - also auch
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nach einer Wiederverheiratung - schulde. Es handele sich vielmehr um eine
Prämie, die der Witwe/dem Witwer den Start in eine neue Ehe erleichtern und
einen Anreiz für die Aufgabe nichtehelicher Lebensgemeinschaften bieten solle.
Die in der Pensionsordnung der Antragsgegnerin vorgesehene Abfindung ver-
folge ersichtlich denselben Zweck. Dieser Zweck erfordere die Zahlung einer
Ausgleichsrente an den geschiedenen Ehegatten dann nicht, wenn er im Zeit-
punkt des Todes seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet sei.
2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
a) Nach § 3 a VAHRG kann der geschiedene ausgleichsberechtigte Ehe-
gatte in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Trä-
ger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tod
des ausgleichspflichtigen Ehegatten fortbestanden hätte, eine Hinterbliebenen-
versorgung erhielte, bis zur Höhe dieser Hinterbliebenenversorgung die Aus-
gleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen - und zwar auch dann, wenn der
ausgleichspflichtige Ehegatte noch keine Versorgung erlangt hatte. Durch die
Verpflichtung, auch dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten des
Versicherten in Form des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsaus-
gleichs eine Versorgung zu gewähren, wird der Versorgungsträger mit einem
zusätzlichen Risiko belastet. Diese zusätzliche Belastung erschien dem Ge-
setzgeber nur hinnehmbar, wenn und soweit der Versorgungsträger dem ge-
schiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten für den Fall, daß die Ehe mit
dem Versicherten bis zu dessen Tod fortbestanden hätte, zur Zahlung einer
(Hinterbliebenen-) Versorgung verpflichtet gewesen wäre. Daran fehlt es nicht
nur dann, wenn der Versorgungsträger seinem Versicherten überhaupt keine
Hinterbliebenenversorgung zugesagt hat. Eine verlängerte schuldrechtliche
Ausgleichsrente kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versor-
gungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche
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Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des
geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen. Das ist hier
der Fall: Die Antragsgegnerin hat in ihrer Pensionsordnung zwar eine Hinter-
bliebenenversorgung zugesagt. Die Gewährung dieser Hinterbliebenenversor-
gung steht jedoch unter der auflösenden Bedingung, daß der hinterbliebene
Ehegatte erneut heiratet. Da § 3 a VAHRG die Antragstellerin nicht besser stel-
len will als sie stünde, wenn ihre Ehe durch den Tod ihres (ersten) Ehemannes
aufgelöst worden wäre, schließt diese Wiederverheiratungsklausel einen An-
spruch der wieder verheirateten Antragstellerin auf verlängerten schuldrechtli-
chen Versorgungsausgleich aus.
Soweit die weitere Beschwerde die in der Pensionsordnung der Antrags-
gegnerin vorgesehene Wiederverheiratungsklausel "bei unbefangener Betrach-
tung" für "befremdlich" hält, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu fol-
gen. Wiederverheiratungsklauseln beruhen auf der Vorstellung, daß der hinter-
bliebene Ehegatte, der sich erneut verheiratet, in dem Zusammenleben mit dem
neuen Ehegatten eine angemessene Versorgung findet und auf eine Versor-
gung nach seinem verstorbenen Ehegatten nicht länger angewiesen ist. Diese
Vorstellung hat für die gesetzliche Rentenversicherung in § 107 SGB VI, der in
der Pensionsordnung der Antragsgegnerin nachgebildet ist, ihren Niederschlag
gefunden. Sie rechtfertigt es, auch den Anspruch des geschiedenen Ehegatten
auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen (vgl.
etwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 12). Der
weiteren Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß der Versorgungsausgleich dem
geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten grundsätzlich eine eigenstän-
dige Versorgung verschaffen will, die ihm durch spätere Ereignisse nicht mehr
genommen werden kann. Dieser Grundsatz gilt indes nur für den öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleich, der zur Übertragung oder Begründung eige-
ner Anrechte für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei gleichzeitiger Kür-
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zung der Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt. Die dem schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte folgen diesem auf
dem Versicherungsprinzip aufbauenden Mechanismus aber gerade nicht. Des-
halb ist der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich als eine Aus-
nahme konzipiert, die nach Voraussetzungen und Höhe durch die vom Versor-
gungsträger zugesagte Hinterbliebenenversorgung - mithin auch durch eine
dort vorgesehene Wiederverheiratungsklausel - limitiert wird.
b) Die Antragstellerin kann auch nicht deshalb eine verlängerte schuld-
rechtliche Ausgleichsrente von der Antragsgegnerin verlangen, weil in deren
Pensionsordnung der (echten) Witwe/dem (echten) Witwer für den Fall der
Wiederverheiratung eine Abfindung zugesagt wird.
In der Literatur wird zum Teil angenommen, daß auch eine als Hinter-
bliebenenversorgung zugesagte Kapitalleistung Grundlage eines verlängerten
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sein kann; mit der Berücksichtigung
auch solcher Todes-Kapitalleistungen werde dem Schutzbedürfnis des aus-
gleichsberechtigten Ehegatten Rechnung getragen und Versuchen entgegen-
gewirkt, die Rechtsfolgen des § 3 a VAHRG zu umgehen (Johannsen/Henrich/
Hahne aaO; MünchKomm/Glockner BGB 4. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 8). Daraus
ist z.T. gefolgert worden, daß ein ausgleichsberechtigter Ehegatte in Fällen, in
denen für den Fall der Wiederverheiratung anstelle der bisherigen Witwen-/
Witwerrente eine Kapitalabfindung zugesagt sei, bis zur Ausschöpfung dieses
Abfindungsbetrages eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente bean-
spruchen könne (Wagenitz FamRZ 1987, 1, 6).
Es kann dahinstehen, ob diese Folgerung, die mit den in den Gesetzes-
materialen ausgewiesenen Zielen des § 3 a VAHRG nicht in Einklang steht (vgl.
Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über weitere Maßnahmen
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auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs BT-Drucks. 10/5447 S. 11) zwin-
gend ist. Jedenfalls kann diese Folgerung für den hier vorliegenden Fall, in dem
der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vor dem Tod des ausgleichspflichti-
gen Ehegatten wieder geheiratet hat, keine Geltung beanspruchen. Das ergibt
sich bereits aus dem System der Hinterbliebenenversorgung, wie es auch in der
Pensionsordnung der Antragsgegnerin Niederschlag gefunden hat. Danach er-
lischt mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten dessen Witwen-/
Witwerrente; an ihre Stelle tritt eine Abfindung. Die Abfindung setzt mithin stets
voraus, daß der Anspruch auf Witwenrente zunächst entstanden ist, dann infol-
ge der Wiederverheiratung in Wegfall gerät und deshalb durch die Abfindung
surrogiert wird. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall aber gerade nicht: Hier
hat die Antragstellerin, die vor dem Tod ihres (ersten) Ehemannes erneut gehei-
ratet hat, schon keinen Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versor-
gungsausgleich gegen die Antragsgegnerin erworben. Ein solcher Anspruch
konnte deshalb von vornherein auch nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrags
abgefunden werden. Ein an der Abfindung der (echten) Witwe/des (echten)
Witwers orientierter Ausgleichsanspruch wäre auch mit Sinn und Zweck der
Abfindungsregelung nicht zu vereinbaren. Die Abfindungsregelung will, worauf
das Oberlandesgericht zu Recht hingewiesen hat, dem überlebenden Ehegat-
ten eine Startchance für dessen neue Ehe bieten; zugleich will sie einer Umge-
hung der Wiederverheiratungsklausel durch nichteheliche Lebensgemeinschaf-
ten begegnen. Beide Zwecke werden nicht erreicht, wenn der geschiedene
Ehegatte - wie hier - nach der Ehescheidung erneut heiratet und der einen An-
spruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begründende
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Tod des früheren Ehegatten erst nach der Wiederverheiratung des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten eintritt.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose