Urteil des BGH vom 19.03.2013

BGH: versuch, wohnung, tod, freiheitsberaubung, rücktritt, lebensversicherung, nötigung, abend, dusche, eltern

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 647/12
vom
19. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März
2013, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Radtke,
Zeng,
Richter
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. Juli 2012 mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperver-
letzung (in Tateinheit) mit Freiheitsberaubung verur-
teilt worden ist und
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung (in Tateinheit) mit Freiheitsberaubung sowie wegen Urkundenfälschung in
zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren verurteilt.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt, ist auf die Anfechtung der Verurteilung wegen ge-
fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung beschränkt.
Die Staatsanwaltschaft erstrebt hinsichtlich der Gewalthandlungen vom
28./29. August 2011 jedenfalls die Verurteilung wegen eines versuchten Tö-
tungsdelikts. Die weitergehende Verurteilung (wegen Urkundenfälschung in
zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung) ist vom Rechtsmittelangriff ausge-
nommen.
Die insoweit wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat
mit der Sachrüge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge
nicht bedarf.
II.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte unterhielt mit der Nebenklägerin (im Folgenden: N.)
seit etwa 2008 eine Beziehung. Aus dieser Beziehung ging der gemeinsame
Sohn L. hervor. Nachdem es zwischen den Partnern immer öfter Streitigkeiten
gab, trennte sich N. im Juli 2011 vom Angeklagten. Trotz der Trennung wohn-
ten sie und der Angeklagte weiter zusammen in der gemeinsamen Wohnung
und schliefen im gleichen Zimmer. Der Angeklagte sowie N. beabsichtigten, zur
Absicherung ihres Sohnes eine gemeinsame Lebensversicherung abzuschlie-
ßen. Versicherungsnehmer sollten sie beide sein. Die Vertragsformalitäten soll-
ten vom Angeklagten übernommen werden.
Nachdem der Angeklagte erkannte, dass die Trennung von N. endgültig
ist, beschloss er zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt, N. zu
töten. In diesem Zusammenhang wollte er die Versicherungsleistung aus der
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geplanten, noch abzuschließenden Lebensversicherung zu Unrecht selbst ver-
einnahmen. Den Tod der N. wollte er so herbeiführen, dass sich der Gesche-
hensablauf als häuslicher Unfall darstellt.
In Ausführung dieses Planes füllte er am 1. Juli 2011 in seiner Wohnung
einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung bei der C.-Versicherung
aus. Als Versicherungsnehmer und als die zu versichernde Person trug er ent-
gegen der Absprache mit N. in das Formular diese als alleinige Versicherungs-
nehmerin ein, versah den Antrag mit deren nachgemachter Unterschrift und
trug sich selbst als Begünstigter im Todesfall der N. ein. Im Antrag bezifferte er
die Versicherungsleistung, die im Todesfall der N. an ihn selbst ausgezahlt
werden sollte, mit 1.340.000
€. Dieser Antrag ging am 4. Juli 2011 bei der
C.-Versicherung ein. Mit der nachgemachten Unterschrift wollte er die Versiche-
rung über den tatsächlichen Antragsteller täuschen. N. wusste hiervon nichts.
Entgegen der Vorstellung des Angeklagten lehnte die Versicherungsge-
sellschaft eine Deckung in der beantragten Höhe ab, erklärte sich aber zum
Vertragsschluss in Höhe von 500.000
€ entsprechend einer von der Versiche-
rung durchgeführten Bedarfsberechnung bereit. Am 13. August 2011 unter-
schrieb der Angeklagte aufgrund eines neuen Tatentschlusses erneut in seiner
Wohnung eine Erklärung über den Erhalt von Unterlagen sowie einen Zusatz-
antrag zur Hinterbliebenenabsicherung, in dem der Versicherungsbeginn
1. August 2011 und die Versicherungssumme mit 500.000
€ vereinbart wurde.
Die vorgenannten Urkunden versah er wiederum mit der von ihm nach-
gemachten Unterschrift der N., um die Versicherung erneut darüber zu täu-
schen, dass diese die Antragsunterlagen - wie nicht - erhalten und unterschrie-
ben hätte, und reichte sie bei der C.-Versicherung ein. Im Vertrauen auf die
Echtheit der Urkunden bestätigte die C.-Versicherung das Zustandekommen
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des Versicherungsvertrages mit Versicherungspolice vom 16. August 2011, die
der Angeklagte tags darauf zugestellt bekam. Auch davon bekam N. nichts mit.
Versichert war der Tod der N. unabhängig davon, ob es sich um einen natürli-
chen oder um einen gewaltsamen Tod handelte. Dies wusste der Angeklagte.
Nachdem der Angeklagte die vertraglichen Voraussetzungen geschaffen
und erfahren hatte, dass N. sich mit einem anderen Mann trifft, entschloss er
sich schließlich am 28. August 2011, seinen Tötungsplan in die Tat umzuset-
zen.
Der Angeklagte wollte den Eindruck erwecken, N. sei beim Ausstieg aus
der nassen Dusche auf dem Boden des Badezimmers ausgerutscht und mit
dem Kopf auf einen harten Gegenstand aufgeschlagen, wobei sie sich tödliche
Verletzungen zugezogen habe. Hierzu verstreute er am Abend vorher auf dem
Boden Waschpulver und legte sich Geschirrtücher sowie Kabelbinder unter
dem Kopfkissen zurecht, um damit N. zu fesseln. Den gemeinsamen Sohn L.
verbrachte er zu seinen Eltern, damit dieser von der Tat nichts mitbekomme.
Um sich selbst ein Alibi zu verschaffen, verbrachte er den Abend bei seinen
Eltern und legte sich, nachdem sein Vater zu Bett ging, zum Schein auf die
Couch, um den Eindruck zu erwecken, er werde die ganze Nacht bei seinen
Eltern verbringen.
Tatsächlich begab er sich jedoch heimlich zurück in seine Wohnung, wo
er im Bett liegend auf die Rückkehr von N. wartete. Diese kehrte etwa gegen
2.30 Uhr zurück und legte sich nur mit einer Unterhose bekleidet neben den
Angeklagten in ihre Betthälfte. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeit-
punkt zwischen 3.15 Uhr und 5.30 Uhr begann der Angeklagte, die schlafende,
wehrlose N. zu fesseln. Er drehte sie dazu auf den Bauch und fesselte ihr zu-
erst mit einem stabilen Klebeband die Hände auf dem Rücken, wickelte ihr
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dann die bereits vorher dazu ebenfalls bereitgelegten Geschirrtücher um die
Handgelenke und fixierte diese dann über den zur Polsterung und Striemen-
vermeidung dienenden Tüchern mit den bereitliegenden Kabelbindern. Hier-
durch wurde N. wach, worauf der Angeklagte ihr sogleich den Mund mit Klebe-
band verklebte. Damit wollte der Angeklagte jeglichen Fluchtversuch der N. von
vornherein verhindern.
Anschließend nahm er eine nicht näher identifizierte Pistole, hielt sie an
ihren Mund und sagte, er würde sie wahnsinnig gerne erschießen. Tatsächlich
beabsichtigte er dies nicht, sondern wollte sie einschüchtern und in Todesangst
versetzen, was ihm auch gelang. Anschließend fesselte er N. mit dem Klebe-
band noch an den Beinen, um sie ohne Gegenwehr in das Badezimmer ver-
bringen zu können. Entsprechend seinem Plan verbrachte er die verängstigte
und wehrlose N. gegen ihren Willen ins Badezimmer und bespritzte dort das
schon am Abend zuvor auf dem Boden verstreute Waschpulver mit Wasser,
um einen Schmierfilm zu erzeugen. Anschließend verbrachte er sie nochmals
ins Schlafzimmer und gleich wieder zurück ins Bad. Er stellte N. nun unter die
laufende Dusche, um sie nass zu machen.
Dann zog er sie aus der Dusche, fasste sie mit den Händen an den
Kopf, zog diesen zuerst nach vorne und schleuderte die gefesselte N. dann mit
aller Kraft nach hinten, um ihr durch den Sturz möglichst tödliche Kopfverlet-
zungen zuzufügen. Die aufgrund der Fesselung völlig wehrlose N. stürzte und
schlug mit der linken Schulter und dem Hinterkopf auf dem gefliesten Boden
auf. Sie blieb zwar auf dem Rücken liegen, war jedoch nicht schwer verletzt.
Der Angeklagte war von diesem vergleichsweise harmlosen Verlauf überrascht,
da er zumindest mit dem Eintreten der Bewusstlosigkeit der N. rechnete. Er
entschloss sich nunmehr, N. dadurch zu töten, dass er ihr das Genick bricht. Er
setzte sich dazu auf die Hüfte auf der am Boden liegenden N., nahm ihren Kopf
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in seine Hände und versuchte, durch gewaltsames Überdrehen des Kopfes
nach hinten dieser tödliche Genickverletzungen zuzufügen. Als dies aufgrund
Muskelanspannung der N. misslang, fasste er mit einer Hand unter die rechte
Schulter der N., zog sie nach oben und drückte mit der anderen Hand gleichzei-
tig ihren Kopf nach unten. Da auch dies nicht zu tödlichen Verletzungen führte,
kniete er sich nunmehr neben N., fasste mit einer Hand an ihren Hinterkopf und
mit der anderen an ihr Kinn, um den Kopf kraftvoll drehen zu können. Er zog
sodann gleichzeitig ihren Hinterkopf seitlich nach vorne und drückte ihr Kinn
nach hinten. Aber auch hierdurch gelang es ihm nicht, N. erhebliche bzw. tödli-
che Verletzungen zuzufügen, weil diese ihren Körper mitdrehen konnte.
Er ließ nun von N. ab und fing an, diese zu beschimpfen. Er warf ihr vor,
sie sei schuld am Scheitern der Beziehung und auch an dem was nunmehr
passiere, weil sie egoistisch sei und nur an sich selbst denke. N. antwortete auf
die Beschimpfungen und Vorhalte des Angeklagten trotz verklebtem Mund so
gut sie konnte, worauf der Angeklagte ihr mehrfach mit der flachen Hand auf
die Wange schlug, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass ihm ihre Antwort
nicht gefiel.
Nunmehr entschloss er sich, die Gegenwehr der N. dadurch auszuschal-
ten, dass er sie bis zur Ohnmacht knebelte, um ihren Kopf dann ohne Wider-
stand auf den Boden schleudern zu können bzw. ihr durch gewaltsames Ver-
drehen des Kopfes tödliche Verletzungen zuzufügen. Hierzu drückte er zu-
nächst ihren Mund und ihre Nase mit der Hand zu. Infolge dieser Behandlung
löste sich das Klebeband von ihrem Mund und N. schrie so laut sie konnte um
Hilfe. Dies geschah ca. um 6.00 Uhr früh. Nun drückte er ihr ein im Badezim-
mer in unmittelbarer Reichweite befindliches Handtuch tief in den Mund- und
Rachenraum und hielt ihr gleichzeitig die Nase zu. Damit gelang es ihm, die
Luftzufuhr der N. vollständig zu unterbinden, sodass N. nicht mehr atmen konn-
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te, ihre Gegenwehr aufgab und dachte, sie werde nun sterben. Erst als sie
langsam kraftlos wurde und, wie er erkannte, kurz vor der Bewusstlosigkeit
stand, ließ der Angeklagte wortlos von seinem Vorhaben ab und nahm den
Knebel aus ihrem Mund, sodass sie schließlich wieder Luft bekam und sich er-
holte.
Anschließend trug er die immer noch am Boden liegende, gefesselte
halbnackte N. zurück in das Schlafzimmer und zwang sie, auf dem Bett liegen
zu bleiben. Als er bemerkte, dass es ihr zwischenzeitlich gelungen war, der
Fesselung der Hände durch die Kabelbinder teilweise zu entkommen, drehte er
sie gewaltsam in Bauchlage und legte ihr neue Kabelbinder an, die er so fest
zuzog, dass sie Schmerzen erlitt. Im weiteren Verlauf bot N. dem Angeklagten
aus Angst um ihr Leben eine Übertragung des Sorgerechts für den gemeinsa-
men Sohn an und versprach ihm, sie werde nicht zur Polizei gehen, wenn er sie
frei lasse.
Schließlich nahm der Angeklagte N. gegen 8.30 Uhr die Fesselung ab
und ließ sie gegen 9.15 Uhr aus der Wohnung. Der Angeklagte bedrohte sie
kurz vor Verlassen der Wohnung noch, dass er sie umbringen werde, wenn sie
den Vorfall der Polizei melde.
Dennoch erstattete N. nach einer Überlegungsphase und erst nach Auf-
forderung durch ihre Mutter am 29. August 2011 abends Anzeige gegen den
Angeklagten.
N. erlitt durch den Erstickungsversuch Petechien im Auge, durch den
Aufprall auf dem gefliesten Boden eine 4 cm große Beule am Hinterkopf, durch
die Misshandlungen starke Schmerzen am Hals und durch die Fesselung an
den Hand- und Sprunggelenken Hautreizungen und Schmerzen. Dies hatte der
Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen.
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N. ist seit diesem Vorfall in psychiatrischer Behandlung. Ob und in wel-
chem Umfang psychische Dauerfolgen verbleiben, steht nicht fest. Sie hat nach
wie vor schon bei alltäglichen Berührungen Angstzustände.
2. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung (III. 6 = UA
S. 10-12) das Vorliegen eines fehlgeschlagenen Tötungsversuchs verneint und
bei der rechtlichen Würdigung (IV. 1 = UA S. 12) einen freiwilligen Rücktritt vom
unbeendeten Versuch bejaht. Es hat bei dem Tatgeschehen vom
28./29. August 2011 eine Zäsur nur im Hinblick auf die abschließende versuch-
te Nötigung angenommen und ist davon ausgegangen, dass das Dauerdelikt
der Freiheitsberaubung "die übrigen Körperverletzungsdelikte" verklammere.
III.
Das angefochtene Urteil leidet an durchgreifenden materiell-rechtlichen
Fehlern.
1. Insbesondere ist den getroffenen Feststellungen nicht das Vorstel-
lungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Aus-
führungshandlung, der sogenannte Rücktrittshorizont, zu entnehmen. Bei Vor-
liegen einer Zäsur müssen zudem die Vorstellungen des Angeklagten jeweils
nach der (vorläufig) letzten Ausführungshandlung dargetan werden.
Auf den Rücktrittshorizont des Angeklagten kann hier nicht aus dem Ur-
teil in seiner Gesamtheit geschlossen werden, wenn auch im Rahmen der Be-
weiswürdigung (III. 6 = UA S. 10-12) und der rechtlichen Würdigung (IV. 1 = UA
S. 12) rudimentär Rücktrittselemente angesprochen werden. Hier wird jeweils in
erster Linie mitgeteilt, was nicht festgestellt werden konnte, ohne dass
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- ergänzend heranzuziehende - klare und eindeutige Feststellungen zum Vor-
stellungsbild des Angeklagten nach den verschiedenen Tathandlungen getrof-
fen wurden. Ohnehin konnte N. zum jeweiligen Vorstellungsbild des Angeklag-
ten schon deshalb keine Angaben machen, weil er sich hierzu nicht geäußert
hat. Die entsprechenden Feststellungen sind aber unerlässlich; denn auf den
Rücktrittshorizont kommt es bei der Beurteilung, ob ein freiwilliger Rücktritt vom
Versuch vorliegt, entscheidend an.
Das ergibt sich aus Folgendem:
Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendeten Versuch be-
stimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der
letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten
Rücktrittshorizont. Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter
Versuch vor, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum
strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, wenn der Täter zu diesem Zeit-
punkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeifüh-
rung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist.
Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefrei-
enden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbe-
mühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemü-
hen muss, ist hingegen anzunehmen, wenn er den Eintritt des Todes bereits für
möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht.
Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts ist in engen Grenzen möglich. Der
Versuch eines Tötungsdelikts ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunächst
irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Er-
kenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt.
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Rechnet der Täter dagegen zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang,
so liegt eine umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts vor, wenn er unmit-
telbar darauf erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat.
In diesem Fall ist ein beendeter Versuch gegeben, wenn sich die Vorstel-
lung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der
letzten Tathandlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit
dieser ändert (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR
337/11 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; BGH, Urteil vom
2. Februar 2012 - 3 StR 401/11; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - 5 StR 528/11).
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zu-
nächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen na-
he liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter
dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält.
Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausfüh-
rungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt
erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Er-
folgs eines erneuten Aussetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen
Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt
ein Fehlschlag vor (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012
- 4 StR 346/12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen
Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus; umgekehrt kommt es nur
dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die Unterscheidung zwischen
unbeendetem und beendetem Versuch an, die für die vom Täter zu erbringen-
de Rücktrittsleistung in Fällen des § 24 Abs. 1 StGB stets, in solchen des § 24
Abs. 2 StGB mittelbar dann von Bedeutung ist, wenn sich die (gemeinsame)
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Verhinderungsleistung von Versuchsbeteiligten in einem einverständlichen Un-
terlassen des Weiterhandelns erschöpfen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom
19. Mai 2010 - 2 StR 278/09 mwN).
Allen Fällen ist gemeinsam, dass es auf das Vorstellungsbild des Täters
im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ankommt. Diese Vorstellung ist gege-
benenfalls auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Be-
deutung (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR 216/05 mwN).
Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild
des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines
freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entneh-
men, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. u.a.
BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 411/12; BGH, Beschluss vom
29. September 2011 - 3 StR 298/11; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003
- 4 StR 8/03).
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil es sich um ein mehrstün-
diges und mehraktiges Tatgeschehen handelt und auch die Prüfung der An-
nahme nur einer Tat im Rechtssinne vorzunehmen ist. Denn würde man, was
hier nicht fern liegt, eine oder mehrere Zäsuren (hinsichtlich der abschließen-
den versuchten Nötigung ist der Tatrichter selbst davon ausgegangen [UA
S. 13]) annehmen, ist die Mitteilung des Vorstellungsbildes des Angeklagten
nach der jeweils letzten Ausführungshandlung geboten.
Die Annahme des Landgerichts, das Dauerdelikt der (einfachen) Frei-
heitsberaubung verklammere auch gefährliche Körperverletzungen (die konkre-
te Fesselung kann ebenfalls eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224
Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen; vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004
- 1 StR 364/03 mwN; Fischer, StGB, 60. Aufl., Rn. 9b zu § 224), begegnet
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rechtlichen Bedenken; denn das im Strafrahmen des § 224 StGB zum Aus-
druck kommende Gewicht übersteigt das des Dauerdelikts (§ 239 StGB) erheb-
lich (vgl. Fischer aaO Rn. 32 vor § 52).
Zu denken ist aber an eine natürliche Handlungseinheit. Eine solche und
damit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit gleicharti-
ger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nach der Rechtsprechung nur
dann vor, wenn die einzelne Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjekti-
ves Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räum-
licher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des
Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges
Tun erscheint.
Für die Beurteilung einzelner Versuchshandlungen als eine natürliche
Handlungseinheit ist deshalb eine solche Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Dabei begründet der Wechsel eines Angriffsmittels nicht ohne Weiteres eine
die Annahme einer Handlungseinheit ausschließende Zäsur. Eine tatbestandli-
che Handlungseinheit endet jedoch mit dem Fehlschlagen des Versuchs (vgl.
u.a. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04 mwN).
Auch für die Beurteilung, ob die einzelnen Betätigungsakte durch ein
gemeinsames subjektives Element verbunden sind, ist die (jeweils rechtsfehler-
freie) Feststellung der subjektiven Tatseite erforderlich.
An all diesem fehlt es hier.
Die Urteilsgründe lassen weiter nicht eindeutig erkennen, ob der Ange-
klagte durchgehend davon ausging, den Tod der N. (als außertatbestandliches
Ziel) als Unfall darstellen zu können oder nur noch ihren gewaltsamen Tod er-
strebte, obwohl dafür das Risiko für ihn größer wurde, als Täter in Verdacht zu
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geraten und deshalb die Versicherungssumme nicht ausbezahlt zu erhalten.
Denn es ist naheliegend, dass bei einem offensichtlich gewaltsamen Tod der N.
in der Wohnung des Angeklagten kurz nach Abschluss einer entsprechenden
Lebensversicherung und bei einem möglichen Sorgerechtsstreit (UA S. 7) der
Tatverdacht auf den Angeklagten fallen würde.
Die Urteilsgründe lassen offen, ob der Angeklagte möglicherweise nur
noch weiterhandelte, um seine vorausgehende Tat zu verdecken.
Das Fehlen entsprechender Feststellungen und Erörterungen lässt eine
abschließende Prüfung durch das Revisionsgericht nicht zu.
Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils im angefochtenen
Umfang.
Die zugrundeliegenden Feststellungen waren ebenfalls aufzuheben, da
der Senat nicht ausschließen kann, dass auch insoweit neue Feststellungen
getroffen werden können, die sich auf das Vorstellungsbild des Angeklagten im
jeweiligen rechtserheblichen Zeitpunkt ausgewirkt haben.
2. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit
mit Freiheitsberaubung hatte im Übrigen schon deshalb keinen Bestand, weil
die Strafkammer übersehen hat, dass tateinheitlich begangen auch eine
Bedrohung (mit der Pistole; § 241 StGB) vorliegt. Ob diese hinter einem ver-
suchten Tötungsdelikt zurücktreten würde, kann hier offenbleiben; sie würde
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aber nicht hinter der vom Landgericht lediglich angenommenen gefährlichen
Körperverletzung zurücktreten (vgl. zur Problematik u.a. BGH, Beschluss vom
13. Februar 2002 - 2 StR 523/01; auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2000
- 2 StR 639/99).
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Zeng