Urteil des BGH vom 07.06.2005

BGH: dingliche einigung, schweizer recht, lex rei sitae, eigentumsübertragung, zugang, die post, eigentumsübergang, werken, dinglicher vertrag, kaufvertrag

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Gericht:
OLG Frankfurt 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 63/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 26 Abs 3 UrhG, § 26 Abs 4
UrhG, § 286 ZPO
(Folgerechtsauskunftsanspruch bei Veräußerung eines
Werkes der bildenden Kunst: Sekundäre Darlegungslast
des Kunsthändlers bei Plausibilität einer im Inland
vollzogenen Veräußerung)
Tenor
Auf die beiderseitigen Berufungen der Parteien wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.10.2003 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Namen und die
Anschrift des (oder der) jeweiligen Veräußerer(s) der im ... 2001 unter seiner
Beteiligung veräußerten Originale von Werken der bildenden Künste der gemäß der
Anlage A I zur Klageschrift vom 19.12.2002 dem Kläger angeschlossenen Urheber
aus der „Z“ (Kunstsammlung der Y bzw. der X und ggf. weiterer Unternehmen der
W bzw. von V, O1) sowie über die Höhe des jeweiligen Veräußerungserlöses der
einzelnen Werke unter Angabe von Urheber und Titel zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und der Beklagte ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung in der
Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im
Übrigen wird den Parteien gestattet, eine Vollstreckung der jeweils gegnerischen
Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die klagende Verwertungsgesellschaft macht Folgerechtsauskunftsansprüche (§
26 Abs. 3 und 4 UrhG) gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte berät Sammler
und Kunstinteressenten beim An- und Verkauf von Kunstwerken gegen Provision.
Der Kläger verlangt eine allgemeine Auskunft (§ 26 Abs. 3 UrhG) für das Jahr 2001
sowie Auskunft im Zusammenhang mit der Veräußerung der Kunst...Z, einer der
größten und geschlossensten Privatsammlungen des ... mit Werken der
Künstlergruppe „...“ und „...“, im ... 2001.
Die Verkäufer haben den in deutscher Sprache abgefassten Kaufvertrag am
...01.2001 in O2 unterschrieben. Im Übrigen sind die konkreten Umstände des
Geschäftsabschlusses und des Vertragsinhalts, insbesondere hinsichtlich der
dinglichen Übertragung, streitig.
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Der Kläger hat gemeint, der Beklagte sei nach den Gesamtumständen seiner
Aktivitäten Kunsthändler. Die Umstände der Veräußerung wiesen den
erforderlichen Inlandsbezug auf, so dass deutsches Urheberrecht anzuwenden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Originale von Werken
der bildenden Künste der aus der anliegenden Liste der dem Kläger
angeschlossenen Urheber unter seiner Beteiligung (als Erwerber, Veräußerer oder
Vermittler) in der Zeit vom ...01.2001 bis zum ...12.2001 weiterveräußert wurden;
2. dem Kläger Auskunft über den Namen und die Anschrift des (oder der)
jeweiligen Veräußerer(s) der im ... 2001 unter seiner Beteiligung veräußerten
Werke i. S. des Antrags 1. aus der „Z“ (Kunstsammlung der Y bzw. der X und ggf.
weiterer Unternehmen der W bzw. von V, O1) sowie über die Höhe des jeweiligen
Veräußerungserlöses der einzelnen Werke unter Angabe von Urheber und Titel zu
erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er betreibe keinen Kunsthandel, sondern sei
ausschließlich beratend tätig. Die Veräußerung der Kunst...Z unterliege mangels
Inlandsbezugs nicht dem deutschen Folgerechtsanspruch gem. § 26 Abs. 1 UrhG.
Die Kunstwerke hätten sich vor der Veräußerung schon mehrere Monate in der
Schweiz befunden, eine Übergabe in Deutschland könne nicht angenommen
werden.
Das Landgericht hat dem Antrag zu 1) stattgegeben. Es hat die
Kunsthändlereigenschaft des Beklagten bejaht und gemeint, dem Beklagten sei
rechtzeitig vor dem 31.12.2002 das Auskunftsersuchen des Klägers zugegangen.
Den Klageantrag zu 2) hat das Landgericht abgewiesen, weil es an einem
ausreichenden Inlandsbezug der Weiterveräußerung der Kunstwerke fehle. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 126, 252 - Folgerecht bei
Auslandsbezug) spiele es dafür keine Rolle, ob das schuldrechtliche Geschäft in
Deutschland stattgefunden habe und es sich bei den Vertragsparteien um
deutsche Staatsangehörige handele. Der Kläger habe einen zumindest teilweise in
Deutschland vollzogenen Eigentumsübergang nicht substantiiert vorgetragen. Er
vermute nur, dass das von der Veräußererseite in Deutschland unterschriebene
schuldrechtliche Kaufvertragsangebot auch entsprechend § 931 BGB die
Abtretungserklärung bezüglich der im schweizerischen Zollfreilager befindlichen
Kunstgegenstände beinhalte. Eine andere Beurteilung sei auch nach dem Recht
der Schweiz nicht denkbar. Ein Auskunftsanspruch könne schließlich nicht unter
dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung begründet werden. Eine Lagerung der
Kunstwerke in der Schweiz zum Zweck der Umgehung des deutschen
Folgerechtsanspruches sei nach dem Vortrag des Beklagten nicht greifbar.
Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Sach- und Rechtsvortrag.
Er meint, er habe die Voraussetzungen einer Weiterveräußerung mit
(hinreichendem) Inlandsbezug dargelegt. Im Übrigen vertritt er die Auffassung,
dass zur Weiterveräußerung im Sinne von § 26 UrhG nicht nur das dingliche
Veräußerungsgeschäft, sondern der gesamte Veräußerungstatbestand
einschließlich der schuldrechtlichen Vereinbarungen zähle. Anders als in dem
erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs habe hier zumindest die Veräußererseite
den Kaufvertrag in Deutschland unterschrieben. Auch der von der Veräußererseite
beauftragte Privatgutachter sei von einer Veräußerung am ...01.2001
ausgegangen. Jedenfalls folge eine entsprechende Auslegung unter
Berücksichtigung der EU-Richtlinie 2001/84/EG.
Ferner habe das Landgericht § 101 schweizerisches IPRG übersehen, wonach beim
rechtsgeschäftlichen Erwerb an Sachen im Transit eine Rückverweisung auf das
Recht des Bestimmungsstaates existiere. Ergänzend verweist der Kläger auf eine
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Recht des Bestimmungsstaates existiere. Ergänzend verweist der Kläger auf eine
Anmerkung zum erstinstanzlichen Urteil in KUR 2004, 147 und macht sich deren
Inhalt zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung zu Eigen.
Der Kläger beantragt zur eigenen Berufung,
auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 08.10.2003 - Az. 2/6 O 523/02 - dahingehend teilweise abzuändern, dass der
Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Auskunft über den Namen und die Anschrift
des (oder der) jeweiligen Veräußerer(s) der im ... 2001 unter seiner Beteiligung
veräußerten Originale von Werken der bildenden Künste der gemäß der Anlage A I
zur Klageschrift vom 19.12.2002 dem Kläger angeschlossenen Urheber aus der
„Z“ (Kunstsammlung der Y bzw. der X und ggf. weiterer Unternehmen der W bzw.
von V, O1) sowie über die Höhe des jeweiligen Veräußerungserlöses der einzelnen
Werke unter Angabe von Urheber und Titel zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie zu seiner eigenen Berufung:
Das am 08.10.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main,
Az. I. Instanz: 2/6 O 523/02, wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde,
dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Originale von Werken der
bildenden Künste der aus Anlage A I der dem Klägerin angeschlossenen Urheber
unter seiner Beteiligung (als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler) in der Zeit vom
... Januar 2001 bis zum ... Dezember 2001 weiterveräußert wurden und die Klage
wird auch insoweit abgewiesen.
Auch der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Sach- und Rechtsvortrag aus
dem ersten Rechtszug. Er trägt vor, die Kunstgegenstände seien in der Schweiz
eingelagert gewesen, die Parteien hätten für die Eigentumsübertragung
ausdrücklich O3 als Erfüllungsort gewählt.
Der Besitz gehe nach der Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts durch
Besitzanweisung über, sobald dies zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber
vereinbart werde. Hierzu sei ein dinglicher Vertrag notwendig. Der
Besitzanweisungsvertrag sei im vorliegenden Fall gültig auf Schweizer Boden
zustande gekommen, wobei die dingliche Einigung im Besitzanweisungsvertrag
aufgehe. Es komme für den Ort der Eigentumsübertragung nicht darauf an, ob der
Veräußerer oder der Beklagte in die Schweiz gereist seien. Nach Schweizer Recht
sei die Eigentumsübertragung in der Schweiz erfolgt, und zwar unabhängig davon,
wo sich die Parteien zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs tatsächlich befunden
hätten. Es habe damit der Fall einer Veräußerung an einen ausländischen
Kunsthändler vorgelegen, der dinglich im Ausland vollzogen worden sei.
Da es auf das obligatorische Geschäft nicht ankomme, könne dahingestellt
bleiben, ob der schuldrechtliche Kaufvertrag insgesamt am ...01.2001 in
Deutschland abgeschlossen worden sei. Tatsächlich sei er nicht in Deutschland
abgeschlossen worden.
§ 101 schweizerisches IPRG komme nicht zur Anwendung, die Schweiz sei aus der
Sicht der früheren Eigentümer nicht Durchgangsland, sondern Bestimmungsland
gewesen. Die Kunstwerke hätten sich schon Monate vor der Veräußerung in dem
Zollfreilager befunden.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat einen Auflagenbeschluss erlassen. Wegen des Inhalts wird auf Bl.
631 d.A., wegen der Stellungnahme des Beklagten auf den Schriftsatz vom
19.04.2005 (Bl. 670 ff. d. A.) Bezug genommen.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie
auf den vorgetragenen Inhalt der im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen und - soweit im zweiten Rechtszug ergänzende Feststellungen zu
treffen waren - auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen.
II.
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Beide Rechtsmittel sind zulässig und begründet.
A. Berufung des Klägers
Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten gem. § 26 Abs. 4
UrhG hinsichtlich der Veräußerung der Z zu.
(1.) Gem. § 26 Abs. 3 UrhG kann der Urheber von einem Kunsthändler oder
Versteigerer eine allgemeine Auskunft darüber verlangen, welche Originale von
Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen
abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des Kunsthändlers oder
Versteigerers weiterveräußert wurden. Gemäß § 26 Abs. 4 UrhG kann der Urheber,
soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich
ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die
Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses
verlangen.
Der Kläger ist als Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs
sachbefugt (§ 26 Abs. 5 UrhG; Dreier/Schulze, UrhG, § 26 Rn. 29).
Der Beklagte ist als Kunsthändler im Sinne von § 26 Abs. 3 und 4 UrhG
auskunftspflichtig.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die
deshalb Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten als
Kunsthändler angesehen.
a) Der Begriff Kunsthändler ist weit auszulegen, um eine Umgehung des
Folgerechts zu erschweren (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl. § 26 Rn.
33; Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht; § 26 Rn. 9;). Lediglich
der Verkauf von Privat an Privat unterliegt nicht dem Folgerecht. Sobald Dritte
beteiligt sind und in der Regel hieran verdienen, soll auch der Urheber nicht leer
ausgehen. Kunsthändler ist nach diesem Verständnis jeder Gewerbebetreibende,
der aus wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung eines Kunstwerks beteiligt
ist (Dreier/Schulze, Urheberrecht, § 26 Rn. 15). Als Vermittler wird ein Kunsthändler
oder Versteigerer tätig, wenn er, entgeltlich oder unentgeltlich, das
Veräußerungsgeschäft fördert. Hierfür genügen Hinweise, die Aufnahme in einen
Katalog oder Ausstellungen (Schricker/Katzenberger, a.a.O. Rn. 33 f).
Allein diese weite Auslegung ist sachgerecht, zumal es eher zufällig erscheint, ob
ein „Kunstberater“ die Kunstwerke (als Händler) „erwirbt“ oder (als Berater)
„vermittelt“. Gerade bei sehr kostbaren Werken - wie sie auch der Beklagte
vermittelt - ist ein Ankauf durch einen Händler häufig schon wegen der damit
verbundenen Finanzierung kaum durchführbar. Andererseits wäre es mit dem
Zweck des Folgerechts unvereinbar, wenn gerade bei der Veräußerung besonders
bedeutender und wertvoller Sammlungen allein wegen des formalen Kriteriums
des Zwischenerwerbs durch einen Kunsthändler kein Folgerecht bestünde.
Auch der Kunstvermittler, der gegen Provision beim Kunsthandel berät, ist aus
wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung beteiligt und damit Kunsthändler
im Sinn von § 26 UrhG.
(b) Ein geschäftsmäßiger Erwerb unter Beteiligung des Beklagten lag überdies bei
der Veräußerung der Z vor, weil der Beklagte - gemeinsam mit einem
amerikanischen Kunsthändler - die Gemäldesammlung zum Zweck der
Weiterveräußerung erworben hat. Unter Beteiligung eines Kunsthändlers wird auch
veräußert, wenn der Kunsthändler bei der Weiterveräußerung als Käufer auftritt
(Möhring/Nicolini/Spautz, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. § 267 Rn. 20). Jedenfalls im
Zusammenhang mit dem konkreten Erwerbsgeschäft muss sich der Beklagte
deshalb als Kunsthändler behandeln lassen. In der „...Zeitung“ vom ...02.2001
(Anlage K 3) wird der Beklagte mit den Worten zitiert, er wolle „...“. Zu Unrecht
meint er, dass er möglicherweise in Zukunft beim Verkauf der Sammlung
vermittelnd tätig werde, lasse den Rückschluss auf eine Händlereigenschaft in der
hier maßgeblichen Vergangenheit nicht zu. Entscheidend ist nicht erst die zu
einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte Veräußerung der Kunstwerke, sondern
schon ihre gewerblich motivierte Anschaffung in der Absicht, sie
weiterzuveräußern. Damit wurden die Voraussetzungen für eine spätere
gewerbsmäßige Verwertung der Kunstwerke geschaffen und ist der Erwerb selbst
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gewerbsmäßige Verwertung der Kunstwerke geschaffen und ist der Erwerb selbst
bereits Teil der gewerblichen Verwertung. Dass der Beklagte insoweit als
Kunsthändler tätig geworden ist, erscheint auch nicht deshalb zweifelhaft, weil -
nach seiner Behauptung - Erwerber der Sammlung eine ... „U“, bestehend aus
ihm und seinem Partner A, war. Der Auffassung des Beklagten, die
gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einer „Kunsthandelsfirma“ mache den
Gesellschafter selbst nicht zum Kunsthändler, ist jedenfalls für die hier zu
beurteilende Konstellationen nicht zu folgen. Wer - wie der Beklagte - im
internationalen Kunstgewerbe tätig ist und sich an einer Gesellschaft beteiligt, die
zum Zwecke des Erwerbs einer umfangreichen international angesehenen
Sammlung gegründet wird, um die Kunstgegenstände anschließend wieder zu
verkaufen, muss sich selbst als Kunsthändler behandeln lassen. Insoweit kommt
es nicht auf die juristische Zuordnung des Eigentums an den Kunstgegenständen,
sondern auf eine funktionelle Betrachtungsweise an, um Umgehungen des
Folgerechtsanspruchs zu verhindern und dessen Durchsetzung im internationalen
Kunsthandel nicht unangemessen zu erschweren. Nach allem besteht kein Zweifel,
dass der Beklagte als Kunsthändler im Sinne von § 26 UrhG tätig geworden ist
(2.) Das Folgerecht gilt auch für Werke, die vor der Urheberrechtsreform von 1995
geschaffen worden sind, soweit sie noch urheberrechtlich geschützt sind (§ 129
UrhG). Das trifft hier zumindest für einige der veräußerten Werke zu.
Wegen des urheberrechtlichen Territorialitätsgrundsatzes besteht ein
Folgerechtsanspruch nach § 26 Abs. 1 UrhG bei der Veräußerung eines Werkes
aus einer inländischen Sammlung ins Ausland jedoch nur, wenn die
Weiterveräußerung wenigstens zum Teil in der Bundesrepublik Deutschland
stattgefunden hat (BGHZ 126, 252 - Folgerecht bei Auslandsbezug und h. A. vgl.
etwa Schricker/Katzenberger, a.a.O. vor § 120 Rn. 146).
Deshalb muss zumindest ein Teil des Veräußerungsvorgangs im Inland stattfinden.
Auch wenn der Begriff der Weiterveräußerung schuldrechtliche und
sachenrechtliche Elemente umfasst (vgl. etwa Schack, Anm. zu BGH JZ 95, 358;
Wandtke/Bullinger/v.Welser, a.a.O. vor § 120 Rn. 20), kommt es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich auf die rechtsgeschäftliche
Eigentumsübertragung, also das dingliche Verfügungsgeschäft an (BGHZ a.a.O.)
(a) Das Landgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass auch der mit der
Klage allein geltend gemachte Auskunftsanspruch eine im Inland erfolgte
Weiterveräußerung voraussetzt, die diese Anforderungen erfüllt. Das erscheint
zumindest nicht zweifelsfrei.
Mit der Urheberrechtsnovelle von 1972 wurde ein allgemeiner Auskunftsanspruch
eingeführt, weil nach der alten Fassung des § 26 UrhG Auskunft nur zur
Vorbereitung konkret bestehender Folgerechtsansprüche geltend gemacht werden
konnte (BGH GRUR 1971, 519 - Urheberfolgerecht) und der Folgerechtsanspruch
damit praktisch nicht durchsetzbar war. Jedenfalls der
Folgerechtsauskunftsanspruch nach § 26 Abs. 3 UrhG setzt aber keinen dem
Grunde nach konkret bestehenden materiell-rechtlichen Folgerechtsanspruch
voraus. Damit wäre es unter Umständen kaum zu vereinbaren, wenn in Fällen
einer Weiterveräußerung mit Auslandsbezug der Auskunftsanspruch nur bestünde,
wenn die auskunftsberechtigte Verwertungsgesellschaft zunächst sämtliche
Voraussetzungen eines Inlandsgeschäfts und damit - anders als bei reinen
Inlandsgeschäften - einen dem Grunde nach bestehenden materiell -rechtlichen
Folgerechtsanspruch darlegen müsste. Unter diesen Umständen wäre die
Durchsetzung des Folgerechtsanspruchs in Fällen, in denen zwar ein
ausreichender Inlandsbezug zweifelhaft, aber nicht von vornherein ausgeschlossen
oder sogar wahrscheinlich erscheint, gegenüber reinen Inlandssachverhalten
deutlich erschwert, weil der Auskunftspflichtige die Auskunft mit dem Hinweis, es
handele sich um eine Weiterveräußerung ohne Inlandsbezug von vornherein
verweigern könnte.
Nach Auffassung des Senats erscheint es in derartigen Fällen zumindest
erwägenswert, einen Auskunftsanspruch nach § 26 Abs. 4 UrhG unabhängig vom
Nachweis der Voraussetzungen eines materiell - rechtlichen Folgerechtsanspruchs
schon dann zuzuerkennen, wenn nach den Gesamtumständen ein
Folgerechtsanspruch nach § 26 Abs. 1 UrhG in Betracht kommt. Das ist jedenfalls
der Fall, wenn ein ursprünglich im Inland befindliches Kunstwerk von einem im
Inland ansässigen Veräußerer an einen ausländischen Erwerber mit einem
zumindest teilweise im Inland abgeschlossenen bzw. unterzeichneten Vertrag
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zumindest teilweise im Inland abgeschlossenen bzw. unterzeichneten Vertrag
verkauft wird und ein Kunsthändler mit inländischem Geschäftssitz an dem
Geschäft beteiligt ist (vgl. auch Schneider - Brodtmann, KUR 2004, 147, 155).
(b) Darüber hinaus erscheint es dem Senat nicht von vornherein ausgeschlossen,
für die Frage eines ausreichenden Inlandsbezugs allein auf das Kausalgeschäft
abzustellen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.06.1994
(a.a.O.) ausgeführt, maßgebend für die Veräußerung sei die Entäußerung der
unbeschränkten Verfügungsmacht über das fragliche Werkstück, wobei unter
Veräußerung im Sinne des insoweit maßgeblichen deutschen Rechts die
rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung zu verstehen sei. Er hat andererseits
aber darauf abgestellt, dass eine Verbreitungshandlung teilweise im Inland
stattgefunden haben müsse und bloße Vorbereitungshandlungen, namentlich eine
vorgelagerte Beauftragung oder Bevollmächtigung zur Veräußerung als zur
Anknüpfung ungeeignet ausgeschlossen. In dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall bestand dagegen kein Anlass zu der Frage, inwieweit bereits
der Abschluss des Kausalgeschäfts im Inland einen ausreichenden Inlandsbezug
begründet, weil im Inland die Kunstwerke lediglich für den Transport nach England
zum Zweck der dortigen Versteigerung übergeben worden waren.
Entscheidend ist auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, ob der in § 26
UrhG geregelte Tatbestand zumindest teilweise im Inland verwirklicht worden ist.
Der Begriff Weiterveräußerung umfasst schuldvertragliche und sachenrechtliche
Elemente. Nach dem Wortlaut der Bestimmung erscheint es daher nicht
ausgeschlossen, schon den rechtsverbindlichen Abschluss des Kaufvertrags über
ein ursprünglich im Inland befindliches Kunstwerk an einen im Ausland
residierenden Erwerber als ausreichenden Inlandsbezug zu werten, zumal sich
diese Rechtsfolge ohne weiteres ergibt, wenn der Belegenheitsstaat dem
Konsensprinzip folgt (vgl. Schack JZ 1995, 357, 358).
Die Versagung des Folgerechts in den Fällen einer Weiterveräußerung im Ausland
ist Folge der begrenzten Wirkung des nationalen Rechts, dessen Rechtsschutz
nicht auf die Rechtssphäre anderer Staaten ausgedehnt werden darf. Der
begrenzten Wirkung des inländischen Rechts wird indes auch dann ausreichend
Rechnung getragen, wenn zur Begründung des Inlandsbezugs auf das
obligatorische Geschäft als Teil der Weiterveräußerung abgestellt wird, weil insoweit
keine ausschließlich im Ausland begangene Verwertungshandlung vorliegt. Im
Ergebnis spricht daher einiges dafür, unter bestimmten Voraussetzungen den
Abschluss des Kausalgeschäfts unter Beteiligung eines Kunsthändlers im Inland als
Inlandsbezug ausreichen zu lassen(vgl. Fromm/Nordemann a.a.O. § 26 Rn. 4;
Schneider -Brodtmann a.a.O. jeweils m.w.N).
(c) Ungeachtet dessen ist - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung
- im zu entscheidenden Fall ein hinreichender Inlandsbezug auch bei
Berücksichtigung ausschließlich des dinglichen Verfügungsgeschäfts gegeben.
Soweit das Landgericht gemeint hat, der Kläger habe eine dingliche Einigung in
Deutschland nicht ausreichend substantiiert dargelegt, hat es verkannt, dass der
Kläger zu einer weitergehenden Substantiierung seines Vortrags bezüglich der
Umstände des Eigentumsübergangs nicht in der Lage war. Insoweit handelt es sich
um Vorgänge, die zu dem seinem Einblick entzogenen Geschäftsbereich des
Beklagten gehören (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. vor § 284 Rn. 34).
Steht der an sich darlegungspflichtige Kläger außerhalb des von ihm
darzulegenden Geschehensablaufes und hat keine nähere Kenntnis der
maßgebenden Tatsachen, insbesondere des Vertragsinhaltes und der Umstände
des Vertragsabschlusses, während der Beklagte die Kenntnis hat oder sich
verschaffen kann und ihm nähere Angaben zumutbar sind, trifft den Beklagten
eine sekundäre Darlegungslast (Zöller/Greger a.a.O. § 138 Rn. 8 b).
Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen.
Das Landgericht hat hinsichtlich der Umstände des Vertragsabschlusses
festgestellt, dass (zumindest) die „Veräußererseite“ den Kaufvertrag am
...01.2001 in Deutschland unterschrieben hat. Darüber hinaus war vertraglich als
Erfüllungsort für die Übergabe O3 vereinbart. Im Übrigen ist der Inhalt des Vertrags
im Hinblick auf die die dingliche Einigung und die Übergabe der Kunstwerke streitig.
(aa) Der Kläger hat vor diesem Hintergrund vorgetragen, die Übertragung des
Eigentums an den Kunstgegenständen sei vermutlich ebenfalls bereits am
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Eigentums an den Kunstgegenständen sei vermutlich ebenfalls bereits am
...01.2001 in O2, jedenfalls aber in Deutschland in der Zeit zwischen dem ...01. und
dem ...01.2001 erfolgt, denn in einer Pressemitteilung der Veräußererseite vom
...01.2001 sei bereits von der Veräußerung und davon die Rede gewesen, dass der
Beklagte die ...Z übernommen habe. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Vertragsparteien zwischen dem ... und dem ...01.2001 in die Schweiz
gereist und sich dort zur körperlichen Übergabe der Kunstgegenstände getroffen
hätten.
Deshalb sei davon auszugehen, dass sich die Vertragsparteien in Deutschland
über den Eigentumsübergang geeinigt haben und die Übergabe gem. § 931 BGB
ersetzt worden sei. Dafür spreche auch, dass in dem Privatgutachten von einer am
...01.2001 erfolgten Veräußerung die Rede sei.
Das gelte auch, wenn für den Eigentumsübergang nicht das deutsche
Sachenrecht, sondern Schweizer Recht maßgeblich wäre. Für diesen Fall sei davon
auszugehen, dass der für die Eigentumsübertragung notwendige
Besitzanweisungsvertrag gem. Art 924 ZGB gleichzeitig mit dem Kausalgeschäft in
O2 abgeschlossen worden sei. Ein neuerliches Zusammentreffen der Parteien in
der Schweiz sei dafür nicht erforderlich gewesen und werde von dem Beklagten
nicht einmal behauptet. Auch bei Anwendung des Schweizer Sachenrechts sei die
Eigentumsübertragung daher mindestens teilweise in Deutschland erfolgt.
Damit hat der Kläger seiner Darlegungslast zunächst genügt. Der von ihm
dargelegte Sachverhalt ist zumindest plausibel und lässt den Schluss auf eine
wenigstens teilweise im Inland erfolgte dingliche Einigung zu, während er
weitergehende Kenntnisse hinsichtlich der Einzelheiten der Weiterveräußerung
ersichtlich nicht haben kann.
(bb) Der Beklagte hat erwidert, der für den Eigentumsübergang notwendige
Besitzübergang vollziehe sich nicht nach § 931 BGB, sondern setze nach Art. 924
ZGB einen Besitzanweisungsvertrag voraus, der an dem Ort zustande komme, an
dem sich der zu übertragende Gegenstand befinde. Die Eigentumsübertragung sei
deshalb nach Schweizer Recht erfolgt, unabhängig davon, wo sich die Parteien im
Zeitpunkt der Eigentumsübertragung befanden. Die im Schweizer Recht
überwiegend anerkannte dingliche Einigung gehe im Besitzanweisungsvertrag auf,
so dass die Eigentumsübertragung bzw. das Verfügungsgeschäft insgesamt auf
Schweizer Boden stattgefunden habe.
Die von dem Kläger angeführte Presseerklärung vom ... 01.2001 sei für die Presse
bestimmt und müsse den Sachverhalt nicht unbedingt juristisch exakt
wiedergeben. Es sei nicht auszuschließen, dass damit zunächst nur die
kaufvertragliche Verpflichtung gemeint gewesen sei.
Letztlich könne es jedoch dahin gestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt der
Besitzanweisungsvertrag geschlossen wurde, da dieser Vertrag immer an dem Ort
zustande komme, an dem sich der zu übertragende Gegenstand befindet.
(cc) Mit diesem Vortrag hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht
genügt und die Behauptung des Klägers, zumindest ein Teil des dinglichen
Veräußerungsgeschäfts habe im Inland stattgefunden, nicht ausreichend
substantiiert bestritten. Er hat insbesondere keine konkreten Angaben dazu
gemacht, wo der nach seiner Einlassung erforderliche Besitzanweisungsvertrag
und die damit einhergehende dingliche Einigung zwischen den Vertragsparteien
abgeschlossen wurde. Der Beklagte hat weder konkret vorgetragen, wie die
Veräußerung - außerhalb des im Inland von den Veräußerern unterschriebenen
Kaufvertrags - tatsächlich erfolgte, noch hat er den genauen Inhalt des
Kaufvertrags offen gelegt. Seine allgemein gehaltenen Ausführungen legen es
sogar nahe, dass es keine weiteren Vereinbarungen zur dinglichen
Rechtsübertragung in der Schweiz oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
gab, sondern dass sich die Parteien bereits in dem in O2 unterschriebenen Vertrag
auch über den Eigentumsübergangs geeinigt bzw. eine Besitzanweisung gem. Art.
924 ZGB oder ein Übergabesurrogat gem. § 931 BGB vereinbart haben.
Andernfalls wäre es für den Beklagten ein Leichtes gewesen, die Umstände des
Vertragsschlusses konkret darlegen.
Auch auf einen entsprechenden Hinweises des Senats hat der Beklagte den
Kaufvertrag nicht vorgelegt und seinen Vortrag zu dessen Inhalt nicht konkretisiert.
Soweit er den Vertrag nicht vorgelegt hat, sind daran zwar keine besonderen
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Soweit er den Vertrag nicht vorgelegt hat, sind daran zwar keine besonderen
Konsequenzen zu knüpfen (Zöller/Greger a.a.O. § 142 Rn. 4). Es bedarf daher
keiner Auseinandersetzung mit der von dem Beklagten vertretenen Auffassung,
die Aufforderung zur Vorlage des Vertrags sei prozessual unzulässig.
Der Beklagte konnte sich seiner sekundären Darlegungslast im Übrigen aber nicht
mit der Begründung entledigen, weitergehende Erkenntnisse, an welchem Ort und
in welcher Weise sich die Parteien über den Eigentumsübergang an den Gemälden
geeinigt haben und in welcher Form konkret die Besitzübergabe erfolgt sei,
entzögen sich seiner Kenntnis, weil er nicht unmittelbar am Vertrag beteiligt
gewesen sei.
Über geschäftliche Vorgänge darf sich eine Partei nur dann mit Nichtwissen
erklären, wenn sie in ihrem eigenen Unternehmen ohne Erfolg Erkundigungen
angestellt hat. Der Beklagte, der gemeinsam mit dem amerikanischen
Kunsthändler A die Kunstsammlung, sei es unmittelbar oder über eine
Gesellschaft, erworben hat, hat nicht vorgetragen, dass er entsprechende
Erkundigungen angestellt hat und warum diese erfolglos geblieben sind. Ein
pauschales Bestreiten mit Nichtwissen oder ein Zurückziehen auf fehlende
Erinnerung war daher unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO).
Für die Erwägungen des Landgerichts, nahe liegend sei die Übergabe der Werke in
der Schweiz, wo der Kaufpreis geschuldet und eine Übergabe der Werke nach einer
Prüfung und abhängig von der vorhergehenden Kaufpreiszahlung hätte erfolgen
können, ist nach alledem kein Raum.
Da der Beklagte seiner Darlegungslast - auch auf entsprechenden Hinweis des
Senats - nicht nachgekommen ist und auf den schlüssigen Klagevortrag nicht
substantiiert erwidert hat, gilt das entsprechende Vorbringen des Klägers als
zugestanden (Zöller/Greger a.a.O. vor § 284 Rn. 34 c).
(dd) Danach ist davon auszugehen, dass die Einigung über den
Eigentumsübergang schon in dem in Deutschland unterzeichneten Kaufvertrag
enthalten war. Haben sich die Vertragsparteien aber bereits in dem zumindest von
der Veräußererseite und dem Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland
verbindlich unterzeichneten Kaufvertrag über den Eigentumsübergang und die
Modalitäten der Übergabe geeinigt, so ist ein ausreichender Inlandsbezug
gegeben. Dafür genügt, dass zumindest ein Teil des dinglichen Rechtsgeschäfts im
Inland geschlossen wurde. Unerheblich ist dabei, nach welchem Recht der
Eigentumsübergang erfolgt, weil durch die bloße Rechtswahl ein Inlandsbezug nicht
entfällt. Es genügt, dass die Parteien die vertragliche Vereinbarung nach dem
Recht der lex rei sitae auch in der Bundesrepublik Deutschland wirksam
vornehmen konnten (vgl. auch Schneider -Brodtmann a.a.O.). Zu Unrecht hat der
Beklagte deshalb gemeint, auf den Ort, an dem der Besitzanweisungsvertrag
geschlossen wurde, komme es nicht an, weil der Vertrag unabhängig vom
Aufenthaltsort der vertragsschließenden Parteien am Belegenheitsort zustande
komme.
(d) Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob § 101 schweizerisches IPRG auf den
vorliegenden Fall Anwendung findet und nach den Grundsätzen der „res in
transitu“ nicht schweizerisches Sachenrecht, sondern das Recht des Absende-
oder des Empfangsstaates Anwendung findet.
B. Berufung des Beklagten
Die Berufung des Beklagten hat gleichfalls Erfolg.
(1.) Gemäß § 26 Abs. 3 UrhG kann der Urheber von einem Kunsthändler oder
Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des
Urhebers „innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen
Kalenderjahres“ weiter veräußert wurden. Der Auskunftsanspruch erlischt, wenn er
nicht bis zum 31.12. eines Folgejahres geltend gemacht wird. Dazu ist der Zugang
eines entsprechenden Ersuchens beim Kunsthändler nötig (Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 9. Aufl., § 26 Rn. 6)
Der Kläger ist sachlich zur Geltendmachung des Auskunftsbegehrens berechtigt (§
26 Abs. 5 UrhG). Der Beklagte ist wie oben unter A. (2.) dargelegt Kunsthändler
und damit zur Erteilung der Auskunft passiv legitimiert.
Der Auskunftsanspruch ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat nicht bewiesen,
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Der Auskunftsanspruch ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat nicht bewiesen,
dass er die erstmals mit der - im Februar 2003 zugestellten - Klage begehrte
allgemeine Auskunft für das Jahr 2001 spätestens bis zum 31.12.2002 gegenüber
dem Beklagten geltend gemacht hat.
(a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Schreiben vom
22.03.2001 (Anlage K 23), 29.01.2002 (Anlage K 24) und vom 12.04.2002 (Anlage
K 20) Auskunftsverlangen nur hinsichtlich der Z-Sammlung enthalten. Dies greift
der Kläger mit der Berufung nicht an.
(b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der damalige
Bevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt B, nur in Bezug auf das
Auskunftsverlangen hinsichtlich der Z mandatiert war.
Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung das Schreiben des
Rechtsanwalts vom 30.04.2002 (Anlage K 12) angesprochen hat, ergibt sich
daraus nichts anderes. Zwar heißt es am Ende dieses Schreibens: „Abschließend
darf ich Sie bitten, die weitere Korrespondenz fortan ausschließlich mit unserer
Kanzlei zu führen“. Diese Bitte konnte sich jedoch erkennbar nur auf die
Korrespondenz im Zusammenhang mit dem bisherigen Auskunftsverlangen
beziehen, für das Rechtsanwalt B ein Mandat hatte, und nicht auch auf künftige
Streitfälle. Anhaltspunkte, die ein anderes Verständnis dieses Schreibens nahe
legen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Auch soweit Rechtsanwalt B in jenem Schreiben (Seite 2 unter 2.) von einem
Anspruch gem. § 26 Abs. 3 UrhG spricht, folgt aus dem Zusammenhang, dass
ausschließlich der zwischen den Parteien damals bereits streitige Anspruch
anlässlich der Veräußerung der Z -Sammlung gemeint war.
(c) Unstreitig ist zwar das Schreiben vom 26.11.2002 zusammen mit dem
Klageentwurf - der erstmals auch ein allgemeines Auskunftsverlangen enthält -
Rechtsanwalt B zugegangen. Der Beklagte behauptet jedoch, dieser habe sich
angesichts der Besonderheiten des Falles dafür entschieden, das Schriftstück
nicht weiterzuleiten. Er, der Beklagte, könne sich an den Zugang des Schreibens
auch nicht erinnern. Damit bestreitet der Beklagte den Umständen nach den
(rechtzeitigen) Zugang des Schreibens.
(aa) Das Wissen seines Bevollmächtigten muss sich der Beklagte nicht
entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen. Wissensvertreter ist jeder, der nach
der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als
dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen
und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und
gegebenenfalls weiter zu geben. Rechtsanwalt B war im fraglichen Zeitpunkt
jedoch nur mit der Wahrnehmung der Interessen des Beklagten im
Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen bezüglich der Veräußerung der Z-
Sammlung mandatiert worden. Selbst wenn man eine Wissenszurechnung im
Verhältnis Rechtsanwalt-Mandant grundsätzlich befürwortet, könnte sie sich nicht
ohne weiteres über die Grenze des ausdrücklich erteilten Mandats hinaus
erstrecken, weil der Rechtsanwalt insoweit nicht Repräsentant des Geschäftsherrn
ist.
(bb) Soweit das Landgericht gemeint hat, im Hinblick auf die gesetzte Frist zur
Auskunftserteilung bis 13.12.2002 sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt B
getreu seinen Pflichten als Rechtsanwalt dieses Auskunftsschreiben unverzüglich
vor dem 13.12.2002 an den Beklagten als Auftraggeber weitergesandt habe,
vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Den Zugang und die Rechtzeitigkeit des Zugangs hat derjenige zu beweisen, der
aus dem Zugang der Erklärung Rechte für sich herleitet (Baumgärtel/Laumen,
Handbuch der Beweislast § 130 BGB Rn. 7). An dieser allgemein gültigen
Beweislastverteilung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Der Kläger trägt
danach für den Zugang des Auskunftsverlangens beim Beklagten die Beweislast.
(d) Der Nachweis des Zugangs ist auch nicht mit mehr oder weniger schlüssigen
Erwägungen darüber, ob der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten die
anwaltliche Pflicht hatte, seinen Mandanten von dem Schreiben zu informieren und
- entscheidend - ob er dieser Pflicht nachgekommen ist, zu führen. Die
Ausführungen des Landgerichts über das Verhalten des Rechtsanwalts erscheinen
zwar durchaus plausibel. Es dürfte unabhängig von einer hierzu bestehenden
anwaltlichen Pflicht die Regel sein, dass Rechtsanwälte für ihre Mandanten
bestimmte Schreiben an diese weiterleiten bzw. sie hierüber in Kenntnis setzen.
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bestimmte Schreiben an diese weiterleiten bzw. sie hierüber in Kenntnis setzen.
Hier mag sogar die anwaltliche Pflicht, Nachteile von dem Mandanten
abzuwenden, dafür sprechen, den Mandanten über ein erstmaliges (neues)
Auskunftsverlangen der Gegenseite zu unterrichten und um eine entsprechende
Erweiterung des Mandats nachzusuchen.
Bloße Plausibilitätserwägungen ersetzen den Nachweis des Zugangs indessen
nicht. Zwar mag es nach allem eher unwahrscheinlich erscheinen, dass
Rechtsanwalt B den Beklagten nicht unverzüglich von dem - neuen -
Auskunftsersuchen und der drohenden Klageerhebung informierte, andererseits ist
auch nicht auszuschließen, dass Rechtsanwalt B sich - aus welchen Gründen auch
immer - nicht veranlasst sah, den Klageentwurf und das nochmalige
Auskunftsverlangen an den Beklagten weiter zu leiten oder die Post den Beklagten
nicht erreicht hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Rechtsanwalt B
das Schreiben (pflichtgemäß) weitergeleitet hat, wäre damit sein Zugang bei dem
Beklagten nicht bewiesen, da die Absendung eines Briefs keinen Nachweis für
dessen Zugang erbringt (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 130 Rn. 21 m.w.N.).
(2.) Die Frist des § 26 Abs. 3 UrhG wurde auch nicht durch die Zustellung der
Klageschrift im Februar 2003 gewahrt. § 167 ZPO gilt nicht für Fristen, die sowohl
durch gerichtliche als auch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden
können (Zöller/Stöber/Greger a.a.O. § 167 Rn. 4). Zur Geltendmachung des
Auskunftsanspruchs gem. § 26 Abs. 3 UrhG ist nur der Zugang eines
entsprechenden Ersuchens beim Kunsthändler, nicht die gerichtliche
Geltendmachung erforderlich (Fromm/Nordemann a.a.O, § 26 Rn. 6). Das mit der
Klageerhebung geltend gemachte Auskunftsersuchen wirkt deshalb nicht auf den
Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück.
(3.) Da der Beklagte den rechtzeitigen Erhalt des Auskunftsverlangens für 2001
bestreitet und die beweispflichtige Klägerin hierfür keinen geeigneten Beweis
angeboten hat, war die erstinstanzliche Entscheidung insoweit abzuändern und der
Klageantrag zu 1) abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Zulassung der Revision ist im Interesse der Fortbildung des Rechts geboten (§
543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der am 3. Juni bei Gericht eingegangene und am 6. Juni dem Senat vorgelegte
Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 3. Juni 2005 bietet dem Senat keinen
Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Selbst wenn sich der Beklagte auf eine etwaige Verjährung des materiell-
rechtlichen Folgerechtsanspruchs gegenüber dem Veräußerer berufen könnte,
hätte er dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung tun müssen.
Der Schriftsatz vom 19. April 2005 enthält lediglich eine beiläufige Bemerkung
dazu, dass der Auskunftsanspruch gegenüber der als Erwerberin auftretenden
Gesellschaft amerikanischen Rechts verjährt sei. Im Übrigen waren auf der
Veräußererseite neben der X - unstreitig - jedenfalls noch weitere Unternehmen
der W beteiligt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.