Urteil des BGH vom 22.02.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 226/10
vom
22. Februar 2012
in der Baulandsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
SächsEntEG § 4 Abs. 1; BauGB § 96 Abs. 1 Satz 1
Die anfallende Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn (§ 2 Abs. 1 Satz
1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 EStG) wegen des Verkaufs eines Grundstücks zur
Vermeidung der Enteignung stellt keinen entschädigungspflichtigen Folgeschaden
im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar (im Anschluss an Senatsurteil vom
13. November 1975 - III ZR 162/72, BGHZ 65, 253).
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 226/10 - OLG Dresden
LG Chemnitz
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und
Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Nichtzu-
lassung der Revision im Urteil des Senats für Baulandsachen
des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. September 2010
- U 2/06 Bau - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens haben die
Beteiligten zu 1 und 2 zu tragen.
Der Streitwert wird auf bis zu 185.000
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 waren Eigentümerinnen eines 4.084 m² gro-
ßen Grundstücks in C. -N. , welches sie im September 1994 er-
worben hatten. Für den Ausbau der A 72 zwischen dem Dreieck C. und
der Anschlussstelle C. -S. wurden 1.500 m² dieses Grundstücks dau-
ernd für den Autobahnausbau benötigt. "Zur Vermeidung einer erforderlichen
Enteignung und zur Durchführung der Baumaßnahme" kaufte die Beteiligte zu 4
1
- 3 -
mit notariellem Vertrag vom 7. Oktober 2002 von den Beteiligten zu 1 und 2 die
entsprechende Teilfläche. Der Kaufpreis wurde auf der Grundlage eines zuvor
eingeholten Verkehrswertgutachtens auf 127.062,99
€ festgesetzt. In dem Ver-
trag war festgehalten, dass keine Einigung besteht über einen Rechtsanspruch
auf Übernahme der verbleibenden Grundstücksfläche. Die Prüfung eines sol-
chen Rechtsanspruchs und die Festsetzung der Entschädigung sollten gegebe-
nenfalls in einem Entschädigungsfeststellungsverfahren erfolgen. Nachfolgend
verlangten die Beteiligten zu 1 und 2 die Übernahme des Restgrundstücks, weil
ihre ursprüngliche Planung nicht mehr verwirklicht und das Restgrundstück
nicht mehr sinnvoll bebaut werden könne. Zugleich verlangten sie eine Ent-
schädigung für die wegen des Verkaufs der Teilfläche anfallende höhere Ein-
kommensteuer. Diese Steuermehrbelastung ergebe sich deshalb, weil die Ver-
äußerung des Grundstücks an die Beteiligte zu 4 innerhalb von zehn Jahren
seit dem Erwerb zu einem höheren Kaufpreis erfolgt sei.
Die Beteiligte zu 3 hat die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 abgelehnt,
ihnen jedoch zugleich wegen eingetretener Wertminderung des Restgrund-
stücks eine zusätzliche Entschädigung von 33.224,
48 € zugesprochen. Gegen
diesen Bescheid haben diese Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das
Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen hat sich die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 gerichtet. Sie
haben neben der Übernahme des Grundstücks auch hilfsweise eine höhere
Enteignungsentschädigung für die Wertminderung des verbliebenen Rest-
grundstücks geltend gemacht. Ihre Berufung ist hinsichtlich der geltend ge-
machten Übernahme des Restgrundstücks und der Erstattung der Einkom-
mensteuer zurückgewiesen worden. Im Hinblick auf die Höhe der Entschädi-
gung für die Wertminderung des Restgrundstücks hat das Berufungsgericht
2
3
- 4 -
über die bereits zuerkannten 33.224,48
€ hinaus insgesamt als Entschädigung
für den Minderwert des Restgrundstücks 36.094,94
€ festgesetzt.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehren die Beteiligten zu 1 und 2
die Zulassung der Revision, mit der sie ihre Ansprüche auf Übernahme des
Grundstücks, Ersatz der verauslagten Einkommensteuer und hilfsweise Erhö-
hung der Entschädigung für den Wertverlust des Restgrundstücks weiterverfol-
gen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos.
1.
Im Hinblick auf die Zurückweisung eines Anspruchs auf Erstattung der
Einkommensteuer hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass dieser nicht zu
den erstattungsfähigen Folgekosten gehöre. Allein der Umstand der "rückwir-
kenden" Verlängerung der steuerrelevanten Spekulationsfrist führe zu keinem
anderen Ergebnis, weil sie sich als steuerpolitisch wie auch rechtlich gewollte
Folge der Änderung der Steuergesetzgebung und nicht als Folge der Enteig-
nung darstelle. Dem Enteigneten solle der Wertausgleich in Summe eines vol-
len Äquivalents des Genommenen gegeben werden, nicht hingegen ein Aus-
gleich für das enttäuschte Vertrauen in den Fortbestand einer steuerrechtlich
günstigen Regelung. Es handele sich nicht um eine unmittelbare Entschädi-
gungsfolge, sondern um nicht entschädigungspflichtige bloße Erwartungen und
Chancen auf zukünftige Steuervorteile.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
4
5
6
7
- 5 -
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts nicht. Der von den Beschwerdeführerinnen
hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags auf Entschädigung für die bei
ihnen angefallene Einkommenssteuer allein geltend gemachte Revisionszulas-
sungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht weicht von der Senatsrechtsprechung nicht ab.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Auszahlung der Entschädigung für
zu enteignendes Betriebsvermögen zu einer mehr oder minder hohen Heran-
ziehung des Veräußerungsgewinns zur Einkommensteuer führen kann. Für sol-
che einkommensteuerlichen Nachteile kann unter dem Gesichtspunkt des Aus-
gleichs "anderer durch die Enteignung eingetretener Vermögensnachteile" (vgl.
§ 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB) eine besondere Entschädigung nicht gewährt wer-
den (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1975 - III ZR 162/72, BGHZ 65, 253,
256 ff und III ZR 188/73, WM 1976, 98, 99). Das Berufungsgericht hat zu Recht
diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall angewandt, in dem nach An-
gaben der Beteiligten zu 1 und 2 eine Einkommensteuerbelastung dadurch ein-
getreten ist, dass durch den Verkauf des Teilgrundstücks zur Vermeidung der
Enteignung ein Veräußerungsgewinn erzielt worden ist im Verhältnis zum da-
maligen Anschaffungspreis.
Danach steht den Beteiligten zu 1 und 2 kein Anspruch auf Entschädi-
gung nach § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1 SächsEntEG und § 96 Abs. 1
Satz 1 BauGB wegen der von ihnen geltend gemachten Einkommensteuerbe-
lastung wegen eines erzielten Veräußerungsgewinns zu.
8
9
10
- 6 -
a) Über die Substanzentschädigung hinaus können Folgeschäden nach
§ 96 BauGB entschädigt werden, die ohne dinglichen Wertbezug durch die Ent-
eignung unmittelbar und zwangsnotwendig begründet werden, wobei auch hier
nur rechtlich geschützte konkrete Werte und nicht bloße wirtschaftliche Interes-
sen, Erwartungen oder Chancen ausreichend sind. Die individuellen Nachteile,
die nicht allgemein jeden treffen, müssen als Folge der Enteignung in Erschei-
nung treten (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 298/06, BGHZ 174,
25 Rn. 19 mwN). Zu berücksichtigen sind grundsätzlich nur solche Nachteile
und Kosten, die (auch) entstanden wären, wenn der Betroffene alle diejenigen
Maßnahmen sogleich ergriffen hätte, die ein verständiger Eigentümer in der
gegebenen Lage vernünftigerweise getroffen haben würde. Hinsichtlich einge-
tretener Steuernachteile kommt eine Entschädigung deshalb nicht in Betracht,
wenn der von der Enteignung Betroffene die ihm zur Verfügung stehenden Mit-
tel, die Besteuerung zu verhindern, nicht ergriffen hat. Der verständige Eigen-
tümer schöpft vernünftigerweise die Möglichkeiten aus, die ihm insoweit das
Steuerrecht bietet. Unterlässt er dies, so kommt es nicht darauf an, ob ihn ein
Verschulden trifft. Die Beschränkung der Entschädigung auf Folgekosten, die
auch durch ein sachgemäßes Verhalten des Betroffenen nicht abgewendet
werden können, stellt keinen Anwendungsfall des Grundsatzes des mitwirken-
den Verschuldens (vgl. § 254 BGB) dar; sie beruht darauf, dass die Entschädi-
gung dazu bestimmt ist, nur die im Einzelfall als erzwungene Folge der Enteig-
nung in Erscheinung getretenen Nachteile auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom
13. November 1975 - III ZR 162/72, BGHZ 65, 253, 255 f). Soweit in Einzelfäl-
len Härten auftreten können, die sich allein aus der Struktur des gegenwärtigen
Einkommensteuerrechts ergeben, und hiernach bei den von der Enteignung
Betroffenen ein steuerlicher Nachteil verbleibt, ist es allein Aufgabe des Steuer-
rechts, diese Folgen zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 13. November 1975
aaO, BGHZ 65, 253, 261 und WM 1976, 98, 99).
11
- 7 -
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt auch eine Enteignungs-
entschädigung für die Beteiligten zu 1 und 2 wegen der von ihnen als angefal-
len geltend gemachten Einkommensteuer wegen eines erzielten Veräuße-
rungsgewinns durch den erzwungenen Verkauf des (Teil-)Grundstücks zur
Vermeidung der Enteignung nicht in Betracht.
aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegen der Einkommensteuer
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Zu diesen sonstigen Einkünften
nach § 22 Nr. 2 EStG gehören auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsge-
schäften im Sinne des § 23 EStG. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG sind private
Veräußerungsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rech-
ten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterlie-
gen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht
mehr als zehn Jahre beträgt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG in der hier maß-
geblichen Fassung durften Verluste nur bis zur Höhe des Gewinns, den der
Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr des privaten Veräußerungsgeschäfts
erzielt hat, ausgeglichen werden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Gewinn
aus Veräußerungsgeschäften der Unterschied zwischen Veräußerungspreis
einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungs-
kosten andererseits.
bb) Gegen eine Einordnung der anfallenden Einkommensteuer aus ei-
nem Veräußerungsgeschäft bei einem Verkauf zur Vermeidung einer Enteig-
nung als entschädigungspflichtiger Folgeschaden spricht bereits, dass der Ver-
kauf des Grundstücks als solches nicht zum Tatbestand der Steuerpflicht gehört
(vgl. Senatsurteile vom 13. November 1975 aaO, BGHZ 65, 253, 259 und WM
1976, 98, 99). Besteuert wird nicht das Veräußerungsgeschäft selbst, sondern
12
13
14
- 8 -
der Gewinn, der sich als Unterschiedsbetrag aus den Anschaffungskosten und
dem Verkaufserlös errechnet. Hinzu tritt, dass für die Höhe der Steuer nicht der
Grundstückskaufpreis als solches maßgeblich ist, sondern die persönliche Ein-
kommenssituation des jeweiligen Eigentümers. Die Höhe des zu versteuernden
Gewinns wird dabei auch davon beeinflusst, ob andere Verlustgeschäfte getä-
tigt wurden (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).
Zudem lässt der Umstand, dass auch (und gerade) bei einem privaten
Verkauf ohne den Druck der Enteignung die Einkommensteuer auf den Veräu-
ßerungsgewinn genauso angefallen wäre, deutlich werden, dass es sich nicht
um einen Nachteil handelt, der nur aufgrund der Enteignung eingetreten ist.
Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Beteiligten zu 1 und 2 das
(Teil-)Grundstück, wenn es nicht für den Ausbau der A 72 benötigt worden wä-
re, bis zum Ablauf der Zehn-Jahres-Frist hätten behalten können, um so im
Rahmen eines später stattfindenden privaten Verkaufs eine Einkommensteuer
auf einen Veräußerungsgewinn zu vermeiden. Maßgeblich für die Bemessung
der Enteignungsentschädigung ist nach § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1
SächsEntEG und § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Zeitpunkt, in dem die Enteig-
nungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Zu diesem Zeitpunkt
wäre bei jedem privaten Verkauf die Einkommensteuer in gleicher Höhe ange-
fallen. Die Aussicht, das Grundstück nach Ablauf der Frist von zehn Jahren seit
der Anschaffung "einkommensteuerneutral" mit Gewinn veräußern zu können,
stellt sich entschädigungsrechtlich als nicht gesicherte Chance dar, da es sich
insoweit lediglich um eine in die Zukunft gerichtete Prognose handelt. Für den
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsent-
schädigung muss dieser Gesichtspunkt deshalb unberücksichtigt bleiben.
15
- 9 -
Gegen eine Entschädigung für anfallende Einkommensteuer auf Gewin-
ne bei Veräußerungen zur Vermeidung einer Enteignung spricht weiter, dass
der Eigentümer die Steuerbelastung vermeiden kann. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesfinanzhofs greift die Besteuerung auf private Veräußerungs-
gewinne nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dann nicht ein, wenn eine unter
Zwang erfolgte Veräußerung wegen Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsgutes
nicht zu einer Gewinnverwirklichung geführt hat (vgl. BFHE 75, 330, 332 f; 96,
520, 522; 108, 502, 504). Die Enteignungsentschädigung soll ihrem Zweck
nach dem Betroffenen das volle Äquivalent für das Genommene geben, um ihn
so in die Lage zu versetzen, sich einen gleichartigen oder gleichwertigen Ge-
genstand wieder zu beschaffen. Tut er dies, was für einen vernünftigen Eigen-
tümer auch und gerade unter dem Blickpunkt der sonst anfallenden Besteue-
rung naheliegen kann, so fallen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanz-
hofs keine Einkommensteuern auf den Veräußerungsgewinn an. Entscheidet
sich der Betroffene aber gegen die Anschaffung eines Ersatzgrundstücks, so
fällt die Einkommensteuer nur deshalb an, weil der Enteignete die Entschädi-
gung in einer bestimmten anderen Weise verwenden will. Dies rechtfertigt es
aber nicht, die wegen eines eingetretenen Veräußerungsgewinns angefallene
Einkommensteuer als einen durch die Enteignung eingetretenen Vermögens-
nachteil zu werten. Denn auf die Höhe der Entschädigung ist es grundsätzlich
ohne Einfluss, wie der Enteignete im Einzelfall die Geldentschädigung verwen-
det (vgl. Senatsurteil aaO, BGHZ 65, 253, 259).
c) Dahingestellt bleiben kann, ob die Einkommensteuer auch dann ange-
fallen wäre, wenn die Beteiligten zu 1 und 2 einem freiwilligen Verkauf nicht
zugestimmt hätten, sondern enteignet worden wären (vgl. zum Meinungsstand:
für eine Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf Enteignungen
Schmidt/Weber/Grellet, EStG, 30. Aufl., § 23 Rn. 55; Blümig/Kleng, EStG/KStG/
16
17
- 10 -
GewStG, [Mai 2010] § 23 EStG Rn. 146; dagegen Herrmann/Heuer/Raupach/
Musil, EStG und KStG, [August 2011] § 23 EStG Rn. 73; Kirchhof/Söhn/Melling-
hoff/Wernsmann, EStG, [April 2008] § 23 Rn B 111 f). Auch in diesem Fall wür-
de durch eine Ersatzlandbeschaffung mit den Mitteln der Entschädigung eine
Steuerpflicht entfallen.
3.
Auch im Übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Wöstmann
Hucke
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 06.11.2006 - 1 BAU O 2912/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2010 - U 2/06 Bau -
18