Urteil des BGH vom 25.06.2013

BGH: besitz, amphetamin, eigenverbrauch, überprüfung, strafzumessung, anteil, entscheidungsformel, grenzwert

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 284/13
vom
25. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Heidelberg vom 23. Januar 2013 im Schuldspruch dahin
geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich
begangenen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in drei Fällen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit
mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
sowie in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt. Die auf eine Aufklärungsrüge und die nicht weiter ausgeführte
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs-
formel ersichtlichen geringen Teilerfolg.
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II.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte
in allen Fällen als Mittäter an der Einfuhr von jeweils nicht geringen Mengen
Heroin und Amphetamin (zwischen 150 und 350 Gramm eines Heroingemi-
sches mit jeweils mindestens 20 % HHC-Anteil sowie jeweils zusätzlich zwi-
schen 200 und 250 Gramm Amphetamin mit jeweils mindestens 26 % Amphe-
taminbase) nach Deutschland beteiligt; er verkaufte einen großen Teil des He-
roins und des Amphetamins weiter und konsumierte den jeweils kleineren Rest
selbst. Dabei lagen sowohl die Verkaufs- als auch die Eigenverbrauchsmenge
über dem Grenzwert der nicht geringen Menge.
Danach hat sich der Angeklagte jeweils der Einfuhr von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die weitere tateinheitliche Ver-
urteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
tateinheitlichen Fällen kann nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffang-
tatbestand gegenüber der vollendeten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurück-
tritt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-
RR 2009, 121 jeweils mwN). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch ab.
III.
Der Strafausspruch ist davon nicht berührt, was sich bereits daraus
ergibt, dass die Strafkammer in keinem Bereich der Strafzumessung darauf
abgehoben hat, dass der Angeklagte neben den Tatbeständen der Einfuhr und
des Handeltreibens auch denjenigen des Besitzes verwirklicht hat. Der Senat
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schließt davon unabhängig aus, dass das Landgericht in Kenntnis der zutref-
fenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung jeweils noch mildere Strafen ver-
hängt hätte: Der Besitz-Tatbestand ist zwar konkurrenzrechtlich weggefallen,
der Schuldumfang indes weiterhin dadurch geprägt, dass der Angeklagte - an-
ders als beispielsweise ein Einfuhrkurier - die zum Eigenverbrauch bestimmten
Betäubungsmittel noch längere Zeit in seinem Besitz hatte.
IV.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,
den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den
durch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Wahl Graf Jäger
Radtke Mosbacher
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