Urteil des BGH vom 24.11.2009

BGH (stpo, antrag, schneider, könig, entschädigung, freiheitsstrafe, berlin, gabe, strafsache, fälschung)

5 StR 456/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. November 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 17. Januar 2008 werden mit der Maßga-
be (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2
StPO verworfen, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten
zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Entschädi-
gung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts ist
im Revisionsverfahren eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK versto-
ßende Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr einge-
treten. Auf seinen Antrag erklärt der Senat jeweils zwei Mo-
nate der verhängten Strafen für vollstreckt.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König