Urteil des BGH vom 24.11.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 90/09
vom
24. November 2010
in dem Rechtsstreit
Klägerin, Beschwerdeführerin und
Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
-
gegen
1. …,
Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin und
Beschwerdeführerin,
2. …,
Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte
zu 1:
- Prozessbevollmächtigter
zu 2:
Rechtsanwälte -
Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Februar 2009 - 10 U
2367/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in
diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08,
WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 (III ZR
255/09, BeckRS 2010, 28213) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen
bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementärin genommen
hat, kommt es hiernach nicht an.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird auf 31.528,81 €
festgesetzt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis
zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO
unterbrochen.
Schlick Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.02.2008 - 35 O 8781/07 -
OLG München, Entscheidung vom 13.02.2009 - 10 U 2367/08 -