Urteil des BGH vom 15.04.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 89/10
vom
15. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2010 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 27. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der
konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt,
dass sich dieser mit den anderen Bandenmitgliedern nicht aus persön-
lichen Gründen, sondern "nur zur Erlangung des wirtschaftlichen Ziels
des Verkaufs von Drogen" zusammengeschlossen habe. Diese Erwä-
gung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB; denn mit dem Straftatbestand
des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist
eine solche Intention wegen der für das Handeltreiben vorausgesetzten
Eigennützigkeit jedenfalls bei täterschaftlicher Begehungsweise not-
wendig verknüpft. Soweit sich das Landgericht in diesem Punkt auf das
Urteil des Senats vom 18. Juni 2009 (NStZ-RR 2009, 320, 321) stützt,
hat es die dortigen Ausführungen missverstanden. Denn in jener Ent-
scheidung hat der Senat die strafmildernde Erwägung gebilligt, dass die
Bande sich primär aus persönlicher Verbundenheit zusammenge-
schlossen habe und daher nicht dem Bild der üblichen Bandenkriminali-
tät entspreche.
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht. Der
Senat kann im Hinblick auf die sonstigen Zumessungserwägungen des
Landgerichts und die nur drei Monate über dem gesetzlichen Mindest-
maß festgesetzte Freiheitsstrafe (die Annahme eines minder schweren
Falls kam nach den Umständen, insbesondere auch wegen der gehan-
delten Betäubungsmittelmenge, ersichtlich nicht in Betracht) ausschlie-
ßen, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhafte Überlegung auf
eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Becker Pfister von Lienen
Schäfer Mayer