Urteil des BGH vom 20.07.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 98/02
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 23. Mai 2002 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird das Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 15. Februar 2002
in Ziffer 2 dahin abgeändert,
1. daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den
31. Juli 2001, nicht 752,21 €, sondern 681,93 € beträgt;
2. daß die Personalnummer des Antragsgegners bei der
Wehrbereichsverwaltung Süd wie folgt lautet: IV …..
……………
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-
ander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 €
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Gründe:
I.
Die Parteien haben am 20. Januar 1961 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 2. Au-
gust 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch
Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versor-
gungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des
Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV; weitere Beteiligte
zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587b Abs. 2 BGB auf dem Versiche-
rungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-
lich 752,21 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, begründet hat. Die hiergegen ge-
richtete Beschwerde der WBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Januar 1961 bis 31. Juli 2001; § 1587
Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von
920,34 DM und des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft Bochum (wei-
tere Beteiligte zu 3) in Höhe von 152,60 DM, jeweils monatlich und bezogen auf
den 31. Juli 2001, ausgegangen. Die Versorgung nach dem SVG, die der An-
tragsgegner zum Ende der Ehezeit von der WBV bereits bezogen hat, hat das
Oberlandesgericht ohne Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhege-
haltssatzes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SVG i.d. Fassung des Art. 2 Nr. 10 des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von 3.710,11 DM dem Versor-
gungsausgleich zugrundegelegt.
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Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der WBV, die
die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auf die Durch-
führung des Versorgungsausgleichs angewandt wissen will. Die Parteien, die
BfA und die Bundesknappschaft haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist nach Inkraft-
treten des § 26 SVG in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des Versorgungsände-
rungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 zum 1. Januar 2003 nunmehr
begründet.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat das
Oberlandesgericht, das noch im Jahr 2002 entschieden hat, den Versorgungs-
ausgleich zu Recht nicht auf der Grundlage des § 26 SVG in der Fassung des
Art. 2 Nr. 10 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 durchgeführt, da diese Fassung erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist.
Indessen hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Be-
rechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsan-
rechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 un-
eingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75% gemäß § 14 BeamtVG in
der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach
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Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in
Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor
oder in der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG liegt, noch ob der Versor-
gungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ
2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der
Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69e BeamtVG eintritt -
der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69e BeamtVG (sog. Abfla-
chungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob
der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die
Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben
sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Dies gilt entsprechend für Versorgungsanrechte nach dem Soldatenver-
sorgungsgesetz. Auch insoweit ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz
seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von
71,75% gemäß § 26 SVG in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des Versorgungsän-
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 maßgeblich, da diese Fassung
nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 9 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar
2003 in Kraft getreten ist. Die Übergangsregelung nach § 97 SVG entspricht
insoweit genau derjenigen nach § 69e BeamtVG.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75% - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-
rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
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1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255e SGB VI. Dies ist in-
dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-
setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-
seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-
tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-
te der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10a Abs. 1 Nr. 1
VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Abweichend von der Auskunft der WBV vom 25. März 2002 beläuft
sich der Bemessungsfaktor hinsichtlich der Sonderzuwendung gemäß §§ 1
Nr. 4, 4 Abs. 1, Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgegsetzes (BSZG; in der
Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des BSZG vom 28. Februar
2005 - BGBl. I, 464; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung gel-
tenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September
2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.) nunmehr auf 4,17% jähr-
lich. Damit beläuft sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Antrags-
gegners auf 3.435,23 DM. Den ehezeitlichen Anwartschaften der Antragstellerin
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in Höhe von 920,34 DM stehen daher Anrechte des Antragsgegners in Höhe
von insgesamt 3.435,23 DM + 152,60 DM = 3.587,83 DM gegenüber, so daß
sich ein Ausgleichsbetrag von 1.333,74 DM errechnet; dies entspricht 681,93 €.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Dose