Urteil des BGH vom 28.10.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 118/02
Verkündet am:
28. Oktober 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 528
Auf einen Schenkungsvertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in der damaligen DDR
geschlossen und vollzogen worden ist, ist § 528 BGB nicht anwendbar.
BGH, Urt. v. 28. Oktober 2003 - X ZR 118/02 - OLG Dresden
LG Zwickau
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das am 5. April 2002 verkündete
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht
Rückgewähr einer Schenkung wegen Notbedarfs gemäß § 528 BGB, hilfsweise
die Rückabwicklung des Schenkungsvertrages wegen Nichtigkeit.
Die Schenkerin, die am 11. Juni 2000 verstorbene E.
J. , beantragte im Jahre 1989 bei der Klägerin Sozialhilfe. In ihrem An-
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trag gab sie als Vermögen einen Erbanspruch an, nicht aber Grundeigentum
an einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 19.404 m² in der damaligen DDR.
Den Erbanspruch trat sie an die Klägerin ab, die den im Wege eines Vergleichs
zur Abgeltung dieses Erbanspruchs gezahlten Betrag von 30.000,-- DM auf die
der Schenkerin gewährten Leistungen verrechnete.
Durch Schenkungsvertrag vor dem staatlichen Notariat der damaligen
DDR vom 7. Juni 1990 übertrug die Schenkerin der Beklagten die landwirt-
schaftliche Nutzfläche; die Beklagte wurde am 5. September 1990 als Eigen-
tümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin erfuhr im Oktober 1993 von der Schenkung und leitete
durch Bescheid vom 11. November 1993 den nach ihrer Auffassung gemäß
§ 528 BGB bestehenden Rückforderungsanspruch der Schenkerin gemäß § 90
BSHG auf sich über. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie habe nach Verrechnung
des Betrages von 30.000,-- DM der Schenkerin ab März 1992 Sozialleistungen
in Höhe eines Gesamtbetrages von 102.592,17 DM gewährt. Diesen Betrag
nebst Zinsen verlangt sie von der Beklagten. Ihre Klage blieb in den Vorinstan-
zen erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Rück-
forderungsanspruch weiter. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein
Zahlungsanspruch gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB a.F. in Ver-
bindung mit § 90 BSHG aufgrund einer Verarmung der Schenkerin nicht zu,
denn gemäß Art. 232 § 1 EGBGB finde § 528 BGB auf den vorliegenden
Schenkungsvertrag keine Anwendung. Anzuwenden sei vielmehr das Recht
der DDR und damit das ZGB. Dieses habe die Verteilung der Risiken bei einem
Schenkungsvertrag anders geregelt als das BGB. Eine Herausgabepflicht habe
§ 356 Abs. 1 ZGB ausgeschlossen. Diese Risikoverteilung sei auch für die Zeit
nach dem 3. Oktober 1990 bestimmend und könne nicht durch Anwendung des
§ 528 BGB im nachhinein verändert werden. Die Übergangsregelung des
Art. 232 § 1 EGBGB beschränke sich zwar auf das Schuldverhältnis selbst; für
neue, von außen auf das Schuldverhältnis einwirkende, sich auch nicht aus
seiner inneren Entwicklung ergebenden Umstände, die nach Ablauf des
2. Oktober 1990 auf das Schuldverhältnis einwirkten, fänden statt dessen die
allgemeinen Regeln des BGB Anwendung. Bei der Verarmung des Schenkers
handele es sich jedoch nicht um einen von außen auf das Schuldverhältnis
einwirkenden Umstand.
2. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen sind nicht begrün-
det. Die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 1 EGBGB durch
das Berufungsgericht hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
a) Art. 232 § 1 EGBGB bestimmt, daß für ein Schuldverhältnis, welches
vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige Recht
maßgebend bleibt. Die Übergangsvorschrift ist wortgleich mit derjenigen des
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Art. 170 EGBGB, welche das Verhältnis des deutschen Bürgerlichen Gesetz-
buchs im Verhältnis zu dem vor dem 1. Januar 1900 geltenden Landesrecht
regelte. Nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900
bestand in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darin, diejenigen Schenkun-
gen, die vor dessen Inkrafttreten vollzogen waren, den bisher geltenden Re-
gelungen zu unterwerfen. Zu der Parallelvorschrift des Art. 170 EGBGB hat das
Reichsgericht entschieden, daß die Voraussetzungen des Widerrufs einer
Schenkung (wegen Undanks) nach dem Recht zu beurteilen sind, dem die
Schenkung selbst untersteht, und zwar auch dann, wenn sich die Tatsachen,
die das Widerrufsrecht begründen sollen, erst nach dem Inkrafttreten des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ereignet haben (RGZ 62, 328; dem folgend Staudin-
ger/Keidel, 9. Aufl., 1929, Art. 170 EGBGB Anm. 7; Fuchs, Die Übergangsbe-
stimmungen des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Gru-
chots Beiträge 44 (1900), S. 1, 15; Dernburg, Schuldverhältnisse, 3. Aufl.,
1906, 2. Abt., § 209 IV; für die "Dürftigkeitseinrede" des Schenkers aus § 519
BGB RG Recht 1913, Nr. 1618).
Die Regelung des Art. 170 EGBGB ist Ausdruck eines allgemeinen
Rechtsgrundsatzes (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194). Daß der Gesetzgeber
der wortgleichen Regelung des Art. 232 § 1 EGBGB einen anderen Inhalt ge-
ben wollte, ist nicht ersichtlich.
b) Die Vorschrift ist allerdings so auszulegen, daß neues Recht insoweit
anzuwenden ist, als es sich um neue, von außen an das Schuldverhältnis he-
rantretende, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebenden Umstände
handelt (BGHZ 123, 58, 63; 130, 76, 83; MünchKomm./Heinrichs, 3. Aufl.,
1999, Art. 232 § 1 EGBGB Rdn. 14).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Verar-
mung des Schenkers nicht um einen von außen auf das Schuldverhältnis wir-
kenden Umstand. Art. 232 § 1 EGBGB knüpft nicht an das Entstehen des An-
spruchs an, sondern an das Entstehen des Schuldverhältnisses. Das Schuld-
verhältnis Schenkung ist aber von vornherein mit dem Recht nach § 528 BGB
belastet. Das Recht aus § 528 BGB ist Bestandteil des Rechtsgeschäfts. Es
entsteht nicht erst mit der den Widerruf begründenden Tatsache, sondern wird
durch diese nur ausgelöst. Mit der Verarmung des Schenkers verwirklicht sich
ein dem Schenkungsvertrag von Anfang an anhaftendes Risiko. Die Rechtsfol-
gen dieses Risikos sind nach dem für den Schenkungsvertrag maßgeblichen
Recht zu beurteilen, in dem sie ihre Grundlage haben (RG, Recht 1913,
Nr. 1619). Wie bei bedingten oder befristeten Verträgen bleibt daher das für
das Rechtsgeschäft maßgebliche Recht weiterhin bestimmend, auch wenn die
Bedingung oder Befristung erst nach dem Stichtag eintritt (vgl. BGHZ 134, 170,
175 f.). Auf einen Schenkungsvertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in der da-
maligen DDR geschlossen und vollzogen worden ist, ist § 528 BGB demnach
nicht anwendbar.
c) Das Berufungsgericht hat daher zu Recht das ZGB der DDR ange-
wandt, das eine Rückforderung nicht vorsieht, und sich an der Anwendung des
ZGB der DDR nicht deshalb gehindert gesehen, weil es sich bei § 528 BGB um
eine spezialgesetzliche Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben
handelt. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 242
BGB ebenso wie die aus dieser Vorschrift abgeleiteten Rechtsinstitute ein-
schließlich der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf
Altverträge aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden, weil der
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Grundsatz von Treu und Glauben ein übergesetzliches Prinzip darstellt, das
allen Rechtsordnungen immanent ist (vgl. BGHZ 120, 10, 22; 124, 321 ff.). Das
Berufungsgericht hat jedoch zu Recht darauf abgestellt, daß es Ziel der An-
wendung des übergesetzlichen Rechtssatzes von Treu und Glauben auch auf
Altverträge ist, diesem Grundsatz widersprechende Ergebnisse zu vermeiden,
nicht aber die in Spezialvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorge-
nommene Risikoverteilung entgegen Art. 232 § 1 EGBGB an die Stelle der im
Altrecht abweichend geregelten Risikoverteilung zu setzen.
II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Klägerin stehe
ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks auch nicht deshalb zu, weil der
Schenkungsvertrag nichtig gewesen sei. Die Klägerin habe nicht vorgetragen
und es sei auch nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Schenkungsvertrages gewußt habe, daß die Schenkerin bereits
Sozialhilfe bezogen habe. Auch die Klägerin selbst gehe hiervon offenbar aus,
wenn sie der Beklagten vorwerfe, sich dieser Einsicht grob fahrlässig ver-
schlossen zu haben. Umstände, aus denen sich ergäbe, daß sich dieser Um-
stand der Beklagten hätte aufdrängen müssen, habe die Klägerin jedoch nicht
vorgetragen. Allein das nach den Umständen naheliegende bewußte Handeln
der Schenkerin zum Nachteil der Klägerin reiche zur Begründung der Sitten-
widrigkeit des Schenkungsvertrages nicht aus.
2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei erhebli-
ches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen, dringt sie auch hiermit
nicht durch. Der von der Klägerin in Bezug genommene Vortrag läßt nicht er-
kennen, inwiefern sich die Beklagte der Kenntnis vom Sozialhilfebezug der
Schenkerin verschlossen hätte. Aus welchen Umständen die Klägerin herleiten
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will, daß sich auch für die Beklagte solche Überlegungen aufgedrängt hätten,
hat sie nicht dargelegt. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen
Sittenwidrigkeit verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck