Urteil des BGH vom 08.06.2010

BGH (stpo, nachprüfung, wahl, nachteil, höhe, gabe, anordnung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 222/10
vom
8. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten B.
gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 27. Januar
2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch
über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von
1.092.459,15 € - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 23. April 2010 dargelegten Gründen - entfällt
(§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), auch hinsichtlich der Mitan-
geklagten D. , B. und
P. (§ 357 StPO), da die Nachprüfung des Urteils im Übri-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte B. trägt drei Viertel
der Kosten seines Rechtsmittels sowie seiner hierdurch ent-
standenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen trägt diese die
Staatskasse.
Nack Wahl Hebenstreit
Graf Sander