Urteil des BGH vom 06.04.2009

BGH (gruppe, berlin, stpo, nacht, verdacht, tatverdacht, stgb, strafbare handlung, staatliche aufgabe, vereinigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
_____________
StB 16/09
vom
11. März 2010
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts des Gründens einer kriminellen Vereinigung u. a.
hier: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2010 gemäß § 101
Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird der
Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
6. April 2009 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die durch die Beschlüsse des Ermitt-
lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2001 (1 BGs
130/2001), 30. Juli 2001 (1 BGs 139/2001), 28. August 2001
(1 BGs 200/2001), 12. Oktober 2001 (1 BGs 278/2001), 22. Okto-
ber 2001 (1 BGs 281/2001), 27. November 2001 (1 BGs
351/2001), 9. Januar 2002 (1 BGs 11/2002), 18. Januar 2002
(1 BGs 35/2002), 25. Februar 2002 (1 BGs 80/2002), 1. März
2002 (1 BGs 85/2002), 18. April 2002 (1 BGs 110/2002), 3. Juni
2002 (1 BGs 130/2002), 17. Juli 2002 (1 BGs 147/2002), 27. Sep-
tember 2002 (1 BGs 177/2002), 18. Oktober 2002 (1 BGs
185/2002), 2. Dezember 2002 (1 BGs 205/2002), 21. Januar 2003
(1 BGs 43/2003), 27. Februar 2003 (1 BGs 90/2003), 25. März
2003 (1 BGs 114/2003), 16. April 2003 (1 BGs 140/2003), 18. Juli
2003 (1 BGs 216/2003), 20. Oktober 2003 (1 BGs 384/2003),
8. April 2004 (1 BGs 94/2004), 7. Juli 2004 (1 BGs 146/2004),
6. Oktober 2004 (1 BGs 155/2004), 29. November 2004 (1 BGs
172/2004) und 6. Juli 2006 (1 BGs 91/2006) angeordneten Tele-
kommunikationsüberwachungsmaßnahmen sowie die durch Ver-
fügungen des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2002, 15.,
22. und 31. März 2004 und durch die Beschlüsse des Ermittlungs-
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richters des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2002 (1 BGs
148/2002), 22. August 2002 (1 BGs 163/2002), 1. April 2004
(1 BGs 87/2004), 23. April 2004 (1 BGs 102/2004), 27. Oktober
2004 (1 BGs 162/2004), 25. November 2004 (1 BGs 171/2004),
11. Februar 2005 (1 BGs 11/2005) und 9. März 2005 (1 BGs
26/2005) angeordneten Observationsmaßnahmen (zum Teil unter
Einsatz technischer Mittel und nebst Herstellung von Lichtbildern)
rechtswidrig waren.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem früheren Beschuldigten
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskas-
se.
Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt führte gegen den Beschwerdeführer, die wei-
teren früheren Beschuldigten U. sowie
H. und gegen unbekannt seit dem 16. Juli 2001 ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, die terroristische Vereinigung "mili-
tante gruppe" gegründet zu haben (§ 129 a StGB). In der Zeit vom 24. Juli 2001
bis zum 6. Juli 2006 wurden gegen die früheren Beschuldigten zahlreiche ver-
deckte Ermittlungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Bundeskriminalamts vom 17. Septem-
ber 2008 (SA Band 1 Ordner 1 Bl. 367 ff.) Bezug genommen. Nachdem der Se-
nat in seinem Beschluss vom 28. November 2007 - StB 43/07 (BGHSt 52, 98)
ausgeführt hatte, dass eine Strafbarkeit der Mitglieder der "militante gruppe"
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gemäß § 129 a StGB nach der Umgestaltung der Norm durch das Gesetz zur
Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom
13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze
vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) nicht in Betracht komme, änderte der
Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 10. März 2008 das Verfahrensrubrum
dahin, dass gegen die früheren Beschuldigten und unbekannt wegen Gründung
der kriminellen Vereinigung "militante gruppe" gemäß § 129 StGB
u. a. ermittelt werde.
Mit Verfügung vom 22. September 2008 stellte der Generalbundesanwalt
das Ermittlungsverfahren gegen die früheren Beschuldigten nach § 170 Abs. 2
Satz 1 StPO ein; gegen unbekannt führt er es weiter. Zur Begründung der Ein-
stellung führte er unter anderem aus, die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen
hätten den Anfangsverdacht gegen die früheren Beschuldigten nicht erhärtet.
Sie hätten keine belastbaren Hinweise dafür erbracht, dass diese an konkreten
Straftaten oder der Abfassung bestimmter Texte der Vereinigung unmittelbar
beteiligt gewesen seien. In einzelnen Fällen belegten die Ergebnisse der opera-
tiven Maßnahmen sogar positiv, dass die Beschuldigten an Aktionen der "mili-
tante gruppe" nicht teilgenommen haben konnten. Zudem legten die verdeckt
erlangten Erkenntnisse in einigen Fällen nahe, dass eine unmittelbare Beteili-
gung einzelner Beschuldigter an bestimmten Anschlags- oder Begleithandlun-
gen insbesondere ab dem Jahr 2005 unwahrscheinlich sei. Soweit die Ermitt-
lungen Erkenntnisse zu politischen Auffassungen und Betätigungsformen der
früheren Beschuldigten erbracht hätten, seien diese im Sinne eines hinreichen-
den Tatverdachts nicht geeignet, eine strafbewehrte Verbindung der früheren
Beschuldigten zur "militante gruppe" zu belegen.
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Der Generalbundesanwalt hat den früheren Beschuldigten mit Schreiben
vom 22. September 2008 über die gegen ihn angeordneten und durchgeführten
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verdeckten Ermittlungsmaßnahmen unterrichtet und ihn mit Schreiben vom
20. Oktober 2008 auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hingewie-
sen. Mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 2. und
22. Oktober 2008 sowie 13. März 2009 hat der frühere Beschuldigte die Über-
prüfung der Rechtmäßigkeit der ihm mitgeteilten verdeckten Ermittlungsmaß-
nahmen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragt.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat diesen Antrag mit Be-
schluss vom 6. April 2009 als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat er
unter anderem ausgeführt, gegen den früheren Beschuldigten habe im Zeit-
punkt der Anordnung der jeweiligen Maßnahme sowie während ihrer Durchfüh-
rung der Verdacht bestanden, Mitglied der (zumindest) kriminellen Vereinigung
"militante gruppe" gewesen zu sein. Für die erste zu überprüfende ermittlungs-
richterliche Anordnung vom 24. Juli 2001 begründeten die dort in Bezug ge-
nommenen Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz (im Folgen-
den: BfV) einen die Maßnahme rechtfertigenden Anfangsverdacht. Dieser habe
in der Folgezeit fortbestanden. Von Bedeutung hierfür sei etwa gewesen, dass
der frühere Beschuldigte in zwei Telefonaten vom 31. Juli und 15. Oktober 2001
Gewalt - auch gegen öffentliche Einrichtungen - gutgeheißen habe; der Inhalt
einer SMS vom 15. Februar 2002 sei ebenfalls geeignet gewesen, den Tatver-
dacht weiter zu bestärken.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 7. April 2009
eingelegte sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten. Dieser macht
insbesondere geltend, ein Tatverdacht habe zu keinem Zeitpunkt während des
Ermittlungsverfahrens bestanden. Die Maßnahmen seien zudem unverhältnis-
mäßig gewesen; auch seien Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs priva-
ter Lebensgestaltung nicht getroffen worden. Schließlich hätten sie keinen Er-
folg versprochen, da die früheren Beschuldigten bereits Zielpersonen von Tele-
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- 6 -
kommunikationsüberwachungen des BfV gewesen seien, die offensichtlich kei-
ne Belege für ein strafbares Handeln erbracht hätten.
II.
Das gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 5 StPO statthafte Rechtsmit-
tel hat in der Sache Erfolg. Die angeordneten und durchgeführten verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen waren bereits deshalb rechtswidrig, weil zum jeweiligen
Zeitpunkt ihrer Anordnung und Durchführung ein ausreichender Tatverdacht
gegen den früheren Beschuldigten nicht bestand. Auf die weiteren, von dem
früheren Beschuldigten aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es deshalb nicht
an. Ebenso muss der Senat nicht entscheiden, ob die Art und Weise der Durch-
führung der Maßnahmen rechtswidrig war; damit ist auch der Antrag des frühe-
ren Beschuldigten auf weitergehende Akteneinsicht gegenstandslos. Im Einzel-
nen:
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1. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des frü-
heren Beschuldigten zu Recht auch bezüglich des Beschlusses vom 25. März
2003 (1 BGs 114/2003) als zulässig gewertet. Der Generalbundesanwalt ist
dem im Beschwerdeverfahren auch nicht - mehr - entgegen getreten.
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2. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat ebenfalls zu Recht
und mit zutreffender Begründung seine Zuständigkeit für die Entscheidung über
den Antrag des früheren Beschuldigten angenommen (BGH, Beschl. vom
22. Januar 2009 - StB 24/08).
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3. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikati-
on gilt:
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Die Maßnahmen setzten nach § 100 a StPO in der jeweils geltenden
Fassung - soweit hier von Relevanz - voraus, dass bestimmte Tatsachen den
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Verdacht begründen, der Beschuldigte habe als Täter oder Teilnehmer eine
Straftat nach §§ 129, 129 a StGB oder eine sonstige Katalogtat begangen. Die
Norm verlangt danach - insoweit in Übereinstimmung mit der heute geltenden
Fassung - keinen bestimmten Verdachtsgrad; der Tatverdacht muss daher ins-
besondere weder hinreichend im Sinne des § 203 StPO noch gar dringend im
Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO sein (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO
25. Aufl. § 100 a Rdn. 42). § 100 a StPO erfordert vielmehr nur einen einfachen
Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen muss. Dabei
sind mit Blick auf das Gewicht des in Rede stehenden Grundrechtseingriffs
Verdachtsgründe notwendig, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermu-
tungen hinausreichen (BVerfG NJW 2007, 2749, 2751); der Verdacht muss sich
auf eine hinreichende Tatsachenbasis gründen (BVerfG NJW 2005, 2603,
2610) und mehr als nur unerheblich sein (BGHSt 41, 30, 33). Es müssen solche
Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen
Erfahrung (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 100 a Rdn. 9), in erheblichem Ma-
ße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat
begangen hat; erforderlich ist, dass der Verdacht durch schlüssiges Tatsa-
chenmaterial bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung
erreicht hat (Nack in KK 6. Aufl. § 100 a Rdn. 34; noch enger Wolter in SK-
StPO § 100 a Rdn. 43, § 100 c Rdn. 41). Den die Maßnahme anordnenden
Stellen steht bei der Prüfung des Tatverdachts ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum zu (BGHSt 47, 362, 365 f.; 48, 240, 248). Maßstab für die auf die Kontrol-
le der Rechtmäßigkeit beschränkte Prüfung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO ist
insoweit, ob die genannten Stellen diesen Beurteilungsspielraum gewahrt oder
überschritten haben. Die Tatsachengrundlage hierfür bietet der jeweilige dama-
lige Ermittlungs- und Erkenntnisstand (BGHSt 41, 30, 33; BGH NStZ 2007,
117).
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a) Bereits bei der ersten Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung
des Fernmeldeverkehrs einschließlich der damit verbundenen Übermittlung der
Verbindungsdaten durch den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofs vom 24. Juli 2001 (1 BGs 130/2001) lag ein nach dem dargelegten
Maßstab ausreichender Tatverdacht nicht vor.
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aa) Der damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand stellte sich im We-
sentlichen wie folgt dar:
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Am 14., 20. und 21. Juni 2001 gingen bei dem Regierungsbeauftragten
für die Entschädigung der Zwangsarbeiter und den Repräsentanten der "Stif-
tungsinitiative der Deutschen Wirtschaft" drei gleichlautende Schreiben mit der
Überschrift "Auch Kugeln markieren einen Schlussstrich …" ein, denen jeweils
eine scharfe Kleinkaliberpatrone beigelegt war. Die einseitige Erklärung ist un-
terzeichnet mit "militante gruppe (mg), 12.6.01". Am 22. Juni 2001 verübten un-
bekannte Täter einen Brandanschlag auf ein Kraftfahrzeug der Daimler-Benz-
Niederlassung in Berlin-Marienfelde. In anschließend bei verschiedenen Pres-
seorganen eingegangenen Schreiben bekannten sich Mitglieder der "militante
gruppe" zu der Tat und begründeten sie mit der Rolle des DaimlerChrysler-
Konzerns bei der Entschädigung von Zwangsarbeitern. Daneben bezogen sich
die Verfasser auf die dargelegten Drohschreiben.
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Unter dem 3. Juli 2001 übermittelte das BfV dem Generalbundesanwalt
einen Bericht. In diesem wird mitgeteilt, dass die vorgenannten Taten nach Ein-
schätzung des BfV von einer in Berlin seit mehreren Jahren aktiven militanten
Gruppierung verübt worden seien, die in den Jahren 1996 und 1997 durch zwei
in dem autonomen Szeneblatt "Interim" veröffentlichte Positionspapiere auf sich
aufmerksam gemacht habe. Das BfV rechnete dieser "Selbstportrait-Gruppe"
insbesondere mehrere Brandanschläge auf Kraftfahrzeuge zu, die ab dem
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10. August 1995 begangen worden waren. Das BfV nahm zudem eine Textana-
lyse vor, bei der die Positionspapiere der "Selbstportrait-Gruppe" aus den Jah-
ren 1996 sowie 1997 und die Taterklärungen ausgewertet und verglichen wur-
den. Es kam zu der Bewertung, Übereinstimmungen in Argumentation, Diktion
und Form sprächen für eine Autorenidentität sowohl hinsichtlich der Taterklä-
rungen untereinander als auch in Bezug auf die Taterklärungen und die Positi-
onspapiere der "Selbstportrait-Gruppe". Die Gruppe befinde sich offenbar an
einem Scheideweg und scheine bereit zu sein, künftig gegen Personen militant
aktiv zu werden.
Nach Einschätzung des BfV waren die drei früheren Beschuldigten Mit-
glieder der "Selbstportrait-Gruppe". Die früheren Beschuldigten U. und
H. waren den Verfassungsschutzbehörden seit dem Jahr 1981, der
frühere Beschuldigte F. seit etwa 1989/1990 als Aktivisten innerhalb der
autonomen bzw. antiimperialistischen Szene bekannt. In dem Bericht vom
3. Juli 2001 heißt es zu ihnen weiter: "Zumeist engagierten sie sich - analog
dem Selbstverständnis der 'Selbstportraitgruppe' u. a. in dem Berliner 'Solidari-
tätskomitee Benjamin Ramos Vega'. Später - etwa ab Sommer 1998 - traten sie
zusammen mit anderen Personen als 'Internationalistische Gruppe' auf. Seit
Anfang 1999 arbeiten sie - u. a. in Kontakt mit Angehörigen der Initiative 'Liber-
tad!' - intensiv an der Vorbereitung und Durchführung der 'Internationalen Ar-
beitskonferenz Befriedung oder Befreiung' (Ostern 1999) mit. Anfang 2000
gründeten sie eine eigene 'Libertad!'-Gruppe Berlin (…). Gegen U. ,
F. und H. führt das BfV seit Ende 1998 operative Maßnahmen.
Dadurch wurde der enge 'gruppenmäßige' Zusammenhang der Genannten be-
legt." Der frühere Beschuldigte U. habe zudem als "Antonio" an einem
konspirativen "Runden Tisch der Militanten" teilgenommen; eine Niederschrift
des dort geführten Gesprächs sei im März 2000 in der "Interim" veröffentlicht
worden. Die Äußerungen des als "Antonio" auftretenden Aktivisten wiesen, so
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das BfV, in Argumentation und Diktion eine Fülle von Parallelen zu Papieren der
"Selbstportrait-Gruppe" auf.
Unter dem 2. Juli 2001 erstattete das Kriminaltechnische Institut des
Bundeskriminalamts ein linguistisches Behördengutachten, in dem die zwei
Texte der "Selbstportrait-Gruppe" aus den Jahren 1996 und 1997, neun Selbst-
bekennerschreiben zu verschiedenen Anschlägen, eine Grußbotschaft der Mili-
tanten Antiimperialistischen Gruppe, eine in der Zeitschrift "radikal" veröffent-
lichte Anleitung zum Bau von Brandsätzen sowie die Äußerungen des "Antonio"
bei der Teilnahme am "Runden Tisch der Militanten" auf eine eventuelle Urhe-
berschaftsidentität verglichen werden sollten. Während das BfV für alle diese
Texte eine Autorenidentität annahm, stellte das Gutachten des Bundeskriminal-
amts eine Übereinstimmung nur für die Grundsatzpapiere der Jahre 1996 und
1997 sowie die Bauanleitung für den Brandsatz mit dem Wahrscheinlichkeits-
grad "wahrscheinlich" fest. Die Identität der Verfasser der Erklärungen von 1996
und 1997 mit denjenigen der Selbstbekennerschreiben und der Grußbotschaft
wurde entweder als mit dem Grad "wahrscheinlich" ausgeschlossen oder sie
konnte weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Einen näheren Ver-
gleich der schriftlichen Texte und der mündlichen Äußerungen des "Antonio"
nahm das Gutachten nicht vor. Der Sachverständige wies insoweit auf erhebli-
che methodische Probleme beim Vergleich von schriftlichen und mündlichen
Texten hin. Die mündliche Rede sei spontan, enthalte kürzere Äußerungen und
weise Abbrüche, Korrekturen, Interjektionen sowie Neuanfänge auf. Die münd-
liche Sprache basiere außerdem auf einer wechselseitigen Beeinflussung von
Sprecher und Hörer, bestimmte Formulierungen würden unter Umständen ü-
bernommen. Werde eine solche mündliche Rede von Laien verschriftet, sei im
Übrigen im Nachhinein regelmäßig nicht mehr festzustellen, wie der exakte Ge-
sprächsverlauf war und wer was in welcher Form gesagt habe.
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Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die früheren Beschul-
digten und gegen unbekannt durch den Generalbundesanwalt am 16. Juli 2001
regte das Bundeskriminalamt mit Schreiben an den Generalbundesanwalt vom
20. Juli 2001 an, einen Beschluss zur Überwachung und Aufzeichnung der Te-
lekommunikation der Beschuldigten zu beantragen. Mit Schriftsatz vom selben
Tage beantragte der Generalbundesanwalt beim Ermittlungsrichter des Bun-
desgerichtshofs die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs
einschließlich der damit verbundenen Übermittlung der Verbindungsdaten. Zur
Begründung führte er unter anderem aus, die Aktionen im Jahre 2001 seien
nach Erkenntnissen des BfV möglicherweise von einem in Berlin seit Jahren
aktiven "militanten Zusammenhang" verübt worden, der in den Jahren 1996 und
1997 durch zwei Positionspapiere auf sich aufmerksam gemacht habe. Die Tat-
erklärungen enthielten eine Reihe formaler wie auch inhaltlicher Parallelen zu
den genannten Positionspapieren, aber auch zu weiteren Selbstbezichtigungs-
schreiben der jüngeren Vergangenheit. Die früheren Beschuldigten seien auf-
grund von Erkenntnissen des BfV verdächtig, Gründungsmitglieder der "militan-
te gruppe" zu sein. Dies folge daraus, dass sie sich mit den Arbeitsfeldern "In-
ternationalismus" und "Gefangenenarbeit" befassten, die auch den wesentli-
chen Schwerpunkt der "Politik" der "militante gruppe" bildeten. Sie arbeiteten in
verschiedenen Solidaritätskommitees und der Gruppe "Libertad!" zusammen. In
verschiedenen Selbstbezichtigungsschreiben zu Anschlägen hätten die Täter
Bezug auf Aussagen dieser legal arbeitenden Gruppen genommen, so dass
von einer personellen Verflechtung auszugehen sei. Damit entsprächen die Be-
schuldigten auch dem Selbstverständnis der "militante gruppe", wonach neben
einer "militanten Praxis" auch die Arbeit in "legalen Basisinitiativen" erforderlich
sei. Der frühere Beschuldigte U. habe wahrscheinlich unter dem Deck-
namen "Antonio" als Vertreter der "militante gruppe" am "Runden Tisch der Mili-
tanten" teilgenommen; seine Äußerungen wiesen eine Fülle von Parallelen in
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Argumentation und Diktion zu den Positionspapieren der Jahre 1996 und 1997
auf. Er habe erklärt, als "Thema der Zukunft" für militanten Widerstand biete
sich an, Firmen anzugreifen, die sich weigern, Zwangsarbeitern Entschädigun-
gen zu zahlen. Ähnlich habe sich U. im November 2000 geäußert. Vor
diesem Hintergrund biete die enge Zusammenarbeit der drei Beschuldigten in
Themenbereichen der "militante gruppe" konkrete Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass sie Gründungsmitglieder der Vereinigung seien.
In der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an den Ermittlungsrich-
ter des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2001 wird unter anderem ausgeführt,
die Taterklärungen enthielten eine Reihe formaler wie auch inhaltlicher Paralle-
len zu den Positionspapieren aus den Jahren 1996 und 1997, aber auch zu wei-
teren Selbstbezichtigungsschreiben der jüngeren Vergangenheit. Das den Er-
kenntnissen des BfV entgegenstehende linguistische Gutachten des Bundes-
kriminalamts vom 2. Juli 2001 findet indes - wie auch in der Anregung des Bun-
deskriminalamts an den Generalbundesanwalt vom selben Tage - keine Erwäh-
nung.
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Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ordnete sodann antrags-
gemäß mit Beschluss vom 24. Juli 2001 (1 BGs 130/2001) die Überwachung
und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs der früheren Beschuldigten ein-
schließlich der damit verbundenen Übermittlung der Verbindungsdaten an. Zum
Tatverdacht gegen die früheren Beschuldigten enthält die Entscheidung dem
Antrag des Generalbundesanwalts entsprechende Erwägungen.
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bb) Bei der zum Zeitpunkt des Beschlusses am 24. Juli 2001 bestehen-
den Beweislage hätten die Überwachungsmaßnahmen auch bei Berücksichti-
gung des den anordnenden Stellen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht
gestattet werden dürfen. Die den Ermittlungsakten zu entnehmenden Erkennt-
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- 13 -
nisse des BfV begründen nicht den für eine Maßnahme nach § 100 a StPO er-
forderlichen Verdacht, die früheren Beschuldigten hätten sich wegen einer Tat
nach den §§ 129 ff. StGB oder einer sonstigen Katalogtat strafbar gemacht.
Zwar war genügend wahrscheinlich, dass es sich bei der "militante gruppe" um
eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB handelte. Jedoch boten die Ermitt-
lungsergebnisse keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die früheren
Beschuldigten diese gegründet, sich an ihr als Mitglieder beteiligt, sie unter-
stützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer geworben, mithin eine nach
den §§ 129 ff. StGB strafbare Handlung begangen haben könnten.
Die Annahme des BfV, es bestehe der Verdacht, die drei früheren Be-
schuldigten seien Gründungsmitglieder der "Selbstportrait-Gruppe" gewesen, ist
nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Den Ausführungen des Ver-
fassungsschutzes lässt sich zwar entnehmen, dass die früheren Beschuldigten
dem politisch linken Spektrum zuzuordnen sind und sich mit Themenbereichen
befasst haben, die auch Gegenstand der Verlautbarungen in den der "Selbst-
portrait-Gruppe" zugerechneten Schriften waren. Dabei handelt es sich jedoch
mit der Problematik der Entschädigung von Zwangsarbeitern und Ähnlichem um
eher allgemeine, zur damaligen Zeit auch verstärkt in der öffentlichen Diskussi-
on befindliche und nicht derart spezielle Themen, dass hieraus nähere Rück-
schlüsse auf die Personen der früheren Beschuldigten gezogen werden kön-
nen. Den Angaben des BfV lässt sich trotz der langjährigen Beobachtung der
früheren Beschuldigten und des Umstands, dass gegen diese schon seit dem
Jahr 1998 - und damit bereits etwa drei Jahre - operative Maßnahmen durchge-
führt wurden, nichts entnehmen, was wesentlich über allgemeine Erkenntnisse
über deren politische Orientierung hinausgeht.
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Das BfV hat ebenfalls nicht ausreichend dargetan, aufgrund welcher
konkreten Anhaltspunkte anzunehmen sein sollte, dass der frühere Beschuldig-
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- 14 -
te U. als "Antonio" an dem "Runden Tisch der Militanten" teilnahm.
Dem Bericht vom 3. Juli 2001 ist insoweit im Wesentlichen lediglich zu entneh-
men, "durch ein Bündel operativer Maßnahmen" habe das BfV Ort und Zeit des
konspirativen Treffens ermittelt. Außerdem zeigen Observationsfotos den frühe-
ren Beschuldigten U. beim Betreten des Gebäudes, in dem das Treffen
stattfand. Bei dieser Beweislage ist als hinreichend wahrscheinlich nur anzu-
nehmen, dass er an dem Treffen teilgenommen hat. Die näheren Einzelheiten
bezüglich seines Verhaltens in der Diskussionsrunde bleiben jedoch völlig im
Dunkeln. Insbesondere erhellt sich nicht, wieso das BfV davon ausgeht, gerade
er habe die Rolle des "Antonio" eingenommen. Der Umstand, dass der frühere
Beschuldigte U. sich - wie "Antonio" - thematisch mit der Entschädigung
von Zwangsarbeitern sowie der "RZ" befasst hat, ist aus den genannten Grün-
den auch in diesem Zusammenhang allenfalls ein nur äußerst schwaches, nicht
ausreichendes Indiz für eine Identität. Nach den zur Ermittlungsakte gelangten
Erkenntnissen kann der frühere Beschuldigte U. demnach mit genauso
großer Wahrscheinlichkeit der "Militante Moderator" oder ein sonstiger Diskus-
sionsteilnehmer gewesen sein.
Zu den Textvergleichen und den aus deren Ergebnissen gezogenen
Schlüssen hat der Senat bereits früher darauf hingewiesen, dass bei Analysen
von Bekennerschreiben vorgefundene Übereinstimmungen in thematischer,
stilistischer und textgestalterischer Hinsicht regelmäßig Indizien mit einem allen-
falls äußerst geringen Beweiswert sind (BGH, Beschl. vom 20. Dezember 2007
- StB 12, 13 und 47/07, Rdn. 33). Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung
durch die Ausführungen in dem Behördengutachten des Bundeskriminalamts
vom 2. Juli 2001 zu den methodischen Problemen, die sich bei der Analyse und
Bewertung von Texten aus dem linksextremistischen Bereich stellen (Ziffer 4.2,
SA Band 1 Ordner 1 Bl. 299), nachhaltig bestätigt. Hinzu kommt die Möglich-
keit, dass verschiedene Urheber ihnen zugängliche Texte anderer Autoren zur
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- 15 -
Kenntnis nehmen und sich darauf beziehen oder diese nachahmen. Somit sind
die diesbezüglichen Ausführungen des BfV schon für sich nicht geeignet, We-
sentliches zur Begründung eines Tatverdachts gegen die früheren Beschuldig-
ten beizutragen.
Die Beweisbedeutung der von den Verfassungsschutzbehörden durchge-
führten Textvergleiche wird noch geringer, wenn man die Ergebnisse des Gut-
achtens des Bundeskriminalamts in die Bewertung einbezieht. Die dort darge-
legten Gründe, einen Vergleich der schriftlichen Texte mit den mündlichen und
später verschrifteten Äußerungen des "Antonio" gar nicht erst vorzunehmen,
sind in hohem Maße plausibel. Im Übrigen lässt sich nach den sachverständi-
gen Äußerungen des Bundeskriminalamts für kein einziges Tatbekennerschrei-
ben auch nur mit einem geringen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Urheberidentität
mit den der "Selbstportrait-Gruppe" zugerechneten Texten aus den Jahren
1996 und 1997 feststellen. Dieses Ergebnis wird nicht maßgebend relativiert
durch die Ausführungen des Bundeskriminalamts in dem auf den 31. Juli 2002
datierten Vermerk (SA Band 1 Ordner 1 Bl. 334 ff.). Dort werden die abwei-
chenden Ergebnisse des Gutachtens des Bundeskriminalamts und der Analyse
des BfV damit zu erklären versucht, dass die Tätigkeit des BfV darauf gerichtet
gewesen sei, Texte als gedankliches Produkt einer Gruppe zu erkennen. Das
Gutachten des Bundeskriminalamts habe demgegenüber auf die Identität des
konkreten Verfassers der Texte abgestellt. Da die Möglichkeit bestehe, dass
unterschiedliche Personen aus derselben Gruppe die untersuchten Schriften
verfasst haben könnten, habe das BfV zu anderen Resultaten als das Bundes-
kriminalamt kommen können. Diese Argumentation greift schon im Ansatz
nicht, soweit es die Äußerungen des "Antonio" anlässlich des "Runden Tischs
der Militanten" betrifft. Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob sie im Übrigen
plausibel sein könnte; selbst wenn man ihr folgen wollte, lässt sich aus der Ana-
lyse des BfV, die dann allenfalls Gruppenübereinstimmungen aufzeigen könnte,
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jedenfalls kein konkreter Verdacht gegen einen der früheren Beschuldigten ab-
leiten, eine bestimmte Straftat begangen zu haben.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass sich ein genügender Verdacht ge-
gen die früheren Beschuldigten gerade in der Zeit vor Einleitung des strafrecht-
lichen Ermittlungsverfahrens und dem Beginn der strafprozessualen Maßnah-
men gebildet hat. Die in Rede stehenden Brandanschläge begannen bereits im
Jahre 1995. Schon in Vermerken vom 18. August 1999, 21. Februar 2000,
27. April 2000 und 7. Februar 2001 hatte das BfV Textvergleiche vorgenommen
und war zu der Einschätzung gelangt, es bestünden wesentliche Übereinstim-
mungen zwischen den Selbstbezichtigungsschreiben bzw. den Aussagen des
"Antonio" anlässlich der Teilnahme am "Runden Tisch der Militanten" einerseits
und den Texten der "Selbstportrait-Gruppe" andererseits. Die früheren Beschul-
digten waren den Verfassungsschutzbehörden bereits seit langem als Mitglie-
der der linksautonomen Szene bekannt; gegen sie wurde schon seit 1998 ope-
rativ ermittelt. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie wurde jedoch
erst eingeleitet, als die Verfassungsschutzbehörden aufgrund der Drohbriefe im
Sommer 2001 - in der Sache möglicherweise mit Recht - von einer veränderten
Zielrichtung der Gruppierung in dem Sinne ausgingen, dass sie befürchteten,
die Angriffe könnten sich nunmehr auch gegen Personen richten. Dies deutet
zumindest darauf hin, dass Grund für die strafprozessuale Verfolgung der frühe-
ren Beschuldigten ab Sommer 2001 nicht die Verdichtung eines gegen sie be-
stehenden Verdachts gewesen sein könnte, konkrete Straftaten begangen zu
haben, sondern die Annahme der Polizei- und/oder Verfassungsschutzbehör-
den, die Gefahrenlage habe sich erhöht. Ähnliches gilt für den späteren Verlauf
der Ermittlungen. Die Überwachungsmaßnahmen wurden mehrfach abgebro-
chen und in der Folgezeit wieder aufgenommen, ohne dass ausreichende neue
Tatsachen dargelegt sind, die nunmehr den Verdacht begründen könnten, die
früheren Beschuldigten hätten eine Straftat begangen. Statt dessen erscheinen
25
- 17 -
jedenfalls teilweise Zusammenhänge zwischen der Intensität der Überwachung
der früheren Beschuldigten und der allgemeinen Sicherheitslage als nahelie-
gend. So war die Überwachung zum Beispiel ab November 2004 für eine kurze
Zeit besonders intensiv. Dies könnte der Gefahrenlage in der Silvesternacht
2004/2005 geschuldet gewesen sein, nachdem es in den vergangenen Jahren
in den Silvesternächten zu Anschlägen gekommen war. Der Senat verkennt
weder, dass die Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit oder einzelne
Personen eine vordringliche staatliche Aufgabe ist, noch dass aufgrund der
Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes durch die §§ 129 ff. StGB (BGHSt 41,
47, 51) die Abgrenzung zwischen präventiven Ermittlungen und solchen zur
Verfolgung von bereits begangenen Straftaten nicht in jedem Falle trennscharf
möglich ist. Er sieht gleichwohl Anlass, darauf hinzuweisen, dass die präventive
Gefahrenabwehr nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist und nicht
durch Ermittlungsmaßnahmen auf der Grundlage der Strafprozessordnung
durchgeführt werden darf.
cc) Mit Blick auf den Umstand, dass das Gutachten des Bundeskriminal-
amts weder in der vom Bundeskriminalamt an den Generalbundesanwalt ge-
richteten Anregung noch in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an
den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Erwähnung findet, bemerkt der
Senat: Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen davon ausgehen können,
dass sie im Ermittlungsverfahren ihre Entscheidungen auf der Grundlage aller
maßgebenden, bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt angefallenen Ermittlungsergeb-
nisse treffen. Der Ermittlungsrichter ist bereits von Verfassungs wegen ver-
pflichtet, die Zulässigkeit der beabsichtigten Maßnahme eigenständig zu prüfen
(st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfG NJW 2001, 1121, 1122 für den Fall der
Anordnung einer Durchsuchung). Entgegen der Auffassung des Verfahrensbe-
vollmächtigten des früheren Beschuldigten fehlt es an einer solchen eigenstän-
digen Prüfung nicht ohne Weiteres bereits dann, wenn der Ermittlungsrichter
26
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Passagen aus der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft wörtlich in seinen Be-
schluss übernimmt. Denn stimmt der Ermittlungsrichter in seiner Einschätzung,
dass die Voraussetzungen für die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft
beantragten Ermittlungsmaßnahmen vorliegen, mit derjenigen der Antragstelle-
rin überein, so ist er nicht verpflichtet, dies durch eine eigene sprachliche Stil-
übung im Anordnungsbeschluss selbstständig zu formulieren; vielmehr darf er
insoweit durchaus wörtlich auf die Ausführungen in der Antragsschrift zurück-
greifen. Die dem zugrunde liegende, unabdingbare, eigenständige Prüfung der
Anordnungsvoraussetzungen durch den Ermittlungsrichter muss allerdings in
der Praxis häufig unter großem Zeitdruck durchgeführt werden; der Akteninhalt
ist oft umfangreich. Die Erfüllung seiner Funktion als Kontrollorgan der Ermitt-
lungsbehörden (BVerfG aaO) wird deshalb nicht unerheblich erschwert und
verzögert, wenn der Ermittlungsrichter nicht annehmen kann, dass die Beweis-
lage, soweit sie für die Entscheidung relevant ist, in den Antragsschriften ohne
erhebliche Lücken dargetan ist.
b) Die im Laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse, wie sie etwa
in den Sachstandsberichten des Bundeskriminalamts niedergelegt sind, sind mit
Blick auf eine mögliche Begehung von Straftaten nicht von derart erheblichem
Belang, dass sie einen ausreichenden Tatverdacht gegen die früheren Be-
schuldigten begründen könnten; deshalb sind auch alle späteren Anordnungen
von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung rechtswidrig.
27
So lässt etwa die Erklärung von "Libertad!" vom 26. November 2003,
keine belastbaren Rückschlüsse auf die Begehung konkreter Straftaten durch
die früheren Beschuldigten zu. Soweit dort unter anderem "Arbeitsämter" als
Anschlagsziele der "militante gruppe" genannt wurden, obwohl diese sich unter
dieser Bezeichnung bis dahin nicht zu einem Anschlag auf ein Arbeitsamt be-
kannt hatte, ist dies bereits für sich genommen zur Begründung eines Tatver-
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dachts wenig aussagekräftig. Hinzu kommt, dass gerade vor dem Hintergrund
der Presseerklärung Nr. 1/2003 der "militante gruppe", in der Arbeitsämter und
ähnliche Institutionen mit dem Ziel aufgelistet sind, andere Gruppierungen zu
Aktionen zu veranlassen, die Möglichkeit einer ungenauen Recherche oder ei-
nes schlichten Versehens beim Abfassen des Textes nicht fern liegt (s. auch die
ähnliche Bewertung durch das Bundeskriminalamt in seinem Auswertungsbe-
richt vom 27. Mai 2008, S. 78; SA Band 2 Ordner 2 Bl. 000078).
Die Äußerungen des früheren Beschuldigten F. in den Telefona-
ten vom 31. Juli und 15. Oktober 2001 befassen sich nicht mit den verfolgten
Taten; sie belegen letztlich lediglich dessen Nähe zu linksautonomem Gedan-
kengut. In den den Äußerungen nachfolgenden Anträgen des Generalbundes-
anwalts und den Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
wird ihnen keine Bedeutung beigemessen.
29
Entsprechendes gilt für die SMS, die der frühere Beschuldigte F.
am 15. Februar 2002 von einem Frankfurter Libertad-Aktivisten erhielt; aus die-
ser lässt sich entsprechend den Ausführungen des Bundeskriminalamts in dem
TKÜ-Auswertungsbericht vom 12. April 2002 (SA Band 9 Ordner 1 Bl. 132, 139)
ein ausreichend konkreter Bezug zu dem am 5. Februar 2002 in Berlin began-
genen Anschlag nicht herstellen, der die Wahrscheinlichkeit begründen könnte,
der frühere Beschuldigte F. habe sich an diesem Anschlag in strafbarer
Weise beteiligt. Dort heißt es: "Ein Zusammenhang zwischen der SMS an den
Beschuldigten F. und dem Brandanschlag auf das Bezirksamt kann we-
der ausgeschlossen noch mit Sicherheit angenommen werden. D. h., es kann
derzeit nicht festgestellt werden, ob G. mit der SMS auf den Brandan-
schlag anspielt bzw. ob und von wem er über diesen Anschlag und dessen Hin-
tergründe informiert war." Der Senat sieht keinen Anlass für eine hiervon ab-
weichende Beurteilung.
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- 20 -
Der Inhalt der Auswertungsberichte des Bundeskriminalamts zu den
Überwachungsmaßnahmen zeigt vielmehr, dass wesentliche Erkenntnisse zu
begangenen Straftaten nicht gewonnen werden konnten. Beispielhaft sei auf
folgende Bewertungen hingewiesen: In dem Bericht vom 14. Januar 2002 (SA
Band 9 Ordner 1 Bl. 97, 101) wird ausgeführt: "Es ergaben sich durch die Tele-
fonüberwachungsmaßnahmen weder Hinweise darauf, dass U.
Mitglied in der 'militante(n) gruppe (mg)' ist, noch dass er Straftaten begangen
hat." In der Telefaxnachricht des Bundeskriminalamts an den Generalbundes-
anwalt vom 15. Januar 2002 (SA Band 9 Ordner 1 Bl. 94 f.) heißt es auszugs-
weise: "Die TKÜ-Maßnahmen erbrachten bisher keine Erkenntnisse darüber, ob
die Beschuldigten Mitglieder der 'militante(n) gruppe' sind." Etwa ein Jahr später
kommt das Bundeskriminalamt in seinem TKÜ-Auswertungsbericht vom 14.
Januar 2003 zu folgendem Ergebnis (SA Band 9 Ordner 1 Bl. 283, 289):
"Im Überwachungszeitraum konnte der Tatverdacht gegen F. ,
Mitglied der 'militanten gruppe (mg)' zu sein, nicht erhärtet werden. (…) An-
haltspunkte für eine Beteiligung von F. an der Presseerklärung konnten
nicht gefunden werden. Bzgl. des Brandanschlags auf das Finanzamt scheidet
F. als Täter aus, da er in der fraglichen Zeit in Schweden war." Im TKÜ-
Auswertungsbericht vom 14. Oktober 2003 (SA Band 9 Ordner 2 Bl. 65, 74)
heißt es: "Eine Beteiligung der Mitglieder der libertad! Berlin-Gruppe, insbeson-
dere H. s und U. s an Straftaten der 'militanten
gruppe (mg)' gem. § 129 a StGB kann hier aufgrund der TKÜ-Maßnahmen der-
zeit weder bestätigt noch widerlegt werden." In einem Vermerk des Bundeskri-
minalamts vom 27. November 2003 (SA Band 9 Ordner 2 Bl. 91) wird aus An-
lass einer vorangegangen Veröffentlichung des Magazins FOCUS über die
Überwachung der früheren Beschuldigten unter anderem ausgeführt: "Bei kei-
nem dieser Anschläge ist es mit den TKÜ-Maßnahmen bisher gelungen, be-
weisrelevante Anhaltspunkte für eine unmittelbare Tatbeteiligung eines der o. a.
31
- 21 -
Beschuldigten zu erhalten. In vielen der genannten Fälle ist eine Tatbeteiligung
einzelner Beschuldigter lediglich möglich. (…) Es ist somit unwahrscheinlich, mit
den TKÜ-Maßnahmen, die bisher weitestgehend ins Leere gelaufen sind, in
näherer Zukunft bei dem gleichen Personenkreis Beweise für eine Tatbegehung
zu erlangen."
Die Ermittlungen haben sogar - auch nach Auffassung des Bundeskrimi-
nalamts und des Generalbundesanwalts - die früheren Beschuldigten entlas-
tende Umstände erbracht. In Einzelfällen belegen die Ergebnisse der verdeck-
ten Maßnahmen, dass die früheren Beschuldigten an Aktionen der "militante
gruppe" nicht beteiligt gewesen sein können (vgl. u. a. Auswertungsvermerk
vom 6. Februar 2008, SA Band 2 Ordner 2 Bl. 000255 ff.). So ist etwa eine un-
mittelbare Mitwirkung für alle drei früheren Beschuldigten an dem Brandan-
schlag auf das Oberlandesgericht Naumburg und auf ein Kraftfahrzeug der
Staatsanwaltschaft Halle am 18. September 2003, die Beteiligung des früheren
Beschuldigten F. an den Brandanschlägen auf das Finanzamt Berlin-
Neukölln am 1. Januar 2003 und auf das Polizeipräsidium Berlin am 9. April
2006 sowie des früheren Beschuldigten U. an dem Brandanschlag auf
das Arbeitsamt Berlin-Südwest am 27. April 2003 auszuschließen. Die Ergeb-
nisse der durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen legen zudem in einigen Fäl-
len nahe, dass eine unmittelbare Mitwirkung einzelner früherer Beschuldigter an
bestimmten Anschlags- oder Begleithandlungen insbesondere ab dem Jahr
2005 unwahrscheinlich oder sogar unmöglich war. Dies gilt für alle drei früheren
Beschuldigten für das Absenden einer E-Mail mit dem gekürzten Selbstbezich-
tigungsschreiben zu dem versuchten Brandanschlag auf das Arbeitsamt Berlin-
Südwest am 27. April 2004, für den Brandanschlag auf zwei Polizeifahrzeuge in
Berlin-Lichtenrade in der Nacht zum 5. Mai 2006, für den Brandanschlag auf
das Sozialgericht Berlin in der Nacht zum 24. Mai 2006 sowie für den Brandan-
schlag auf zwei Fahrzeuge der Bundespolizei in Oranienburg in der Nacht zum
32
- 22 -
15. Januar 2007; für die früheren Beschuldigten U. und F. für
den Brandanschlag auf das Deutsche Institut für Wirtschaftsförderung in Berlin-
Dahlem in der Nacht zum 9. November 2005, für den Brandanschlag auf vier
Fahrzeuge des Ordnungsamts Berlin Treptow-Köpenick in der Nacht zum
20. März 2006, für den Brandanschlag auf zwei Fahrzeuge der Bundespolizei in
Berlin-Lichtenberg in der Nacht zum 4. September 2006, für den Brandanschlag
auf zwei Einsatzfahrzeuge der Berliner Polizei in Berlin-Spandau am 18. Mai
2007 sowie für den Brandanschlag auf zwei Kraftfahrzeuge des Ordnungsamts
Berlin-Reinickendorf in der Nacht zum 11. September 2006; für die früheren
Beschuldigten F. und H. für die Taten in der Nacht zum 20. De-
zember 2006 sowie für den Brandanschlag auf ein Bürogebäude in Berlin-Mitte
am 16. März 2007; für den früheren Beschuldigten F. für das Verfassen
des Textes "Für einen revolutionären Aufbauprozeß Für eine militante Plattform
von der militanten gruppe (mg) 15.04.02", veröffentlicht in der Interim Nr. 550
vom 5. September 2002 sowie für einen Telefonanruf im Zusammenhang mit
dem Brandanschlag auf Fahrzeuge einer Chrysler-Niederlassung in Groß-
ziethen in der Nacht zum 29. April 2002; für den früheren Beschuldigten
U. für die Presseerklärung Nr. 1/2003 der "militante gruppe" vom
17. April 2003 sowie für den Brandanschlag auf einen LKW der Fa. "ALBA" in
Berlin in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2003; für den früheren Be-
schuldigten H. für den Brandanschlag auf den Rohbau eines LIDL-
Marktes in Berlin-Steglitz in der Nacht zum 10. Januar 2005, für die Brandan-
schläge auf Kraftfahrzeuge in Potsdam und Berlin-Reinickendorf in der Nacht
zum 29. April 2005 sowie schließlich für die Straftaten in der Nacht zum
17. Februar 2006.
Da nach alldem zu keinem Zeitpunkt ein ausreichender Tatverdacht be-
stand, muss der Senat nicht darüber entscheiden, ab welchem Zeitpunkt eine
ursprünglich zulässige Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme bei an-
33
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gemessener Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unzulässig
geworden wäre, weil im Überwachungszeitraum keine wesentlichen neuen Er-
kenntnisse erlangt wurden.
4. Die obigen Ausführungen gelten für die nach § 163 f StPO angeordne-
ten und durchgeführten Observationsmaßnahmen einschließlich der Begleit-
maßnahmen entsprechend. Auch insoweit fehlte es an einem die Maßnahmen
rechtfertigenden Verdacht; denn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür,
dass einer der früheren Beschuldigten eine Straftat von erheblicher Bedeutung
begangen hatte, lagen nicht vor.
34
III.
Da das Rechtsmittel Erfolg hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens und die dem früheren Beschuldigten dadurch entstande-
nen notwendigen Auslagen (§§ 464, 473 StPO). Eine Entscheidung über die in
erster Instanz entstandenen Auslagen des früheren Beschuldigten war aus den
vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegten Gründen
nicht veranlasst.
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Becker von Lienen Schäfer