Urteil des BGH vom 16.02.2009

BGH (stpo, menge, umfang, einfuhr, vernehmung, prüfung, unterlassen, umstand, stand, ermessen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 253/09
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Trier vom 16. Februar 2009, soweit es ihn betrifft, im
Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und Wert-
ersatzverfall in Höhe von 16.753 € aus seinem Vermögen angeordnet.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Land-
gericht hat rechtsfehlerhaft die Erörterung der Voraussetzungen des § 31 BtMG
unterlassen. Die Urteilsfeststellungen drängten jedoch zu einer Prüfung des
§ 31 BtMG. Der Angeklagte hat bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am
27. Juni 2008 den inzwischen rechtskräftig verurteilten Zeugen B. als
einen seiner Abnehmer benannt (UA S. 18). Auch hat er eingeräumt, dass er an
den Zeugen O. Betäubungsmittel geliefert hat (UA S. 20). Weiter hat er
den Tatbeitrag des (nicht geständigen) Mitangeklagten G. geschildert. Zutref-
fend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2009
aus, dass weder der Umstand, dass der Angeklagte seine Lieferanten nicht be-
nannt hat noch, dass er seine Angaben später widerrufen hat (vgl. hierzu u. a.
BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11, 16, 20), der grundsätzlichen Anwen-
dung des § 31 BtMG entgegensteht. Wenn auch § 31 BtMG eine Ermessens-
vorschrift ist, kann der Senat hier doch nicht sicher ausschließen, dass der Tat-
richter bei Bejahung der Voraussetzungen des § 31 BtMG von seinem Ermes-
sen zugunsten des Angeklagten Gebrauch gemacht und niedrigere Strafen ver-
hängt hätte.
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Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die am 1. September 2009
durch das 43. StrÄndG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009 S. 2288 ff.) in Kraft ge-
tretene Änderung des § 31 BtMG gemäß Art. 316 d des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch nicht auf Verfahren anzuwenden ist, in denen vor dem
1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde.
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Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Appl Cierniak