Urteil des BGH vom 14.02.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 54/04
Verkündet
am:
14.
Februar
2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AHaftpflichtVB (AHB) §§ 3, 5
Zum Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers in der Architektenhaft-
pflichtversicherung.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Februar 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivil-
senats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
21. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Architekt und nimmt die Beklagte aus der bei ihr un-
terhaltenen Berufshaftpflichtversicherung auf Deckungsschutz in An-
spruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB) in der bei Prölss/Martin (VVG
26. Aufl. S. 1155 ff.) abgedruckten Fassung zugrunde.
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Der Zweckverband T. Rheinland-Pfalz (TBA)
beauftragte den Kläger mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung
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eines Büro- und Sozialgebäudes einschließlich Garage. Nach Abschluss
der Arbeiten traten an den Außenmauern der Garage Risse auf, weil die
Mauern dem Druck des von außen angefüllten Erdreichs nicht standhiel-
ten. Die TBA machte den Kläger hierfür verantwortlich und forderte ihn
zur Mängelbeseitigung auf. Die Beklagte beauftragte die A. -
I. A. GmbH (AIA) mit der Bearbeitung des Schadensfal-
les. Ihr gegenüber gab der Kläger den von der TBA beauftragten Statiker
als Mitverantwortlichen an. Ein im Auftrag des Statikers erstattetes Gut-
achten vom 22. Mai 1996 wies die alleinige Verantwortung für den Man-
gel dem Kläger zu. Dieser erhob dagegen mit Schreiben vom 26. Juli
1996 Einwendungen und reichte dem Sachverständigen weitere Unterla-
gen ein. Das Ergänzungsgutachten vom 12. September 1996 kam zu
dem Ergebnis, dass zunächst der Statiker wegen fehlerhafter Trag-
werksplanung, aber auch der Kläger in seiner Funktion als Bauleiter für
den Mangel verantwortlich ist.
Am 30. Juli 1996 schrieb der Kläger - ohne die AIA davon zu unter-
richten - an die TBA:
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"Die Vorlage der anfallenden Kosten für die aufgetretenen
Schadensfälle durch die TBA war aus versicherungstechni-
schen Gründen erforderlich und wird begrüßt. Damit ver-
bunden war meine Zustimmung, dass diese Kosten mit den
Honorarforderungen verrechnet werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir damit ein volles
Schuldanerkenntnis aussprechen. Erst das abschließende
Gutachten und die Aussage der Versicherungsexperten
werden die Gewichtung der Schuldübernahme klären.
Wir gehen davon aus, dass hier der Statiker mit in die Ver-
antwortung einbezogen wird."
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Die TBA verrechnete die Mängelbeseitigungskosten mit Honorar-
forderungen aus anderen Bauvorhaben. Zweck der Verrechnungsabrede
war nach Darstellung des Klägers ein Einbehalt im Sinne eines Stillhal-
teabkommens bis zur abschließenden Klärung der Haftungsfrage.
Die TBA forderte die AIA mehrfach erfolglos unter Klageandrohung
auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Dem Kläger gegen-
über vertrat die AIA in Schreiben vom 22. Januar und 3. Februar 1998
die Auffassung, sie halte den Statiker für hauptverantwortlich, den Kläger
treffe jedoch ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden; sie
empfahl eine Kostenbeteiligung in Höhe von 10.000 DM. Die TBA erhob
Klage, die dem Kläger am 11. März 1998 zugestellt wurde. Mit Schreiben
vom selben Tag übermittelte der Kläger die Klageschrift und die das
schriftliche Vorverfahren anordnende Verfügung des Vorsitzenden der
AIA mit der Bitte um kurzfristige Entscheidung. Diese antwortete mit
Schreiben vom 24. März 1998, in dem sie Kostenschutz zusagte und den
Kläger aufforderte, die Klageforderung in Höhe von 10.000 DM anzuer-
kennen und Rechtsanwälte zu mandatieren. Mangels rechtzeitiger Ver-
teidigungsanzeige wurde am 31. März 1998 ein Versäumnisurteil erlas-
sen. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde in Höhe von 10.000 DM
zurückgenommen. Im Übrigen bestritt der Rechtsanwalt des Klägers
(damaligen Beklagten) zunächst Grund und Höhe des Anspruchs. Später
machte er geltend, die Forderung sei bereits vor Klagerhebung durch
Aufrechnung gegen die Honorarforderungen des Klägers erloschen ge-
wesen. Dem widersprach die TBA unter Hinweis auf das Schreiben des
Klägers vom 30. Juli 1996 mit der Begründung, bei der Verrechnungsab-
rede habe es sich lediglich um ein Stillhalteabkommen bis zur Klärung
der Streitfrage gehandelt. Da der Rechtsanwalt des Klägers auf seinem
Standpunkt beharrte, erklärte die TBA schließlich die Aufrechnung. Dar-
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aufhin wurde der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für er-
ledigt erklärt.
Die Beklagte hält der auf Zahlung von 22.798,38 € gerichteten
Klage neben Einwendungen zur Schadenshöhe insbesondere Leistungs-
freiheit wegen Obliegenheitsverletzung entgegen. Der Kläger habe durch
die Verrechnungsabrede und die Zustimmung zur Erledigungserklärung
der TBA im Haftpflichtprozess gegen das Anerkenntnis- und Befriedi-
gungsverbot nach § 5 Nr. 5 AHB und durch die nicht rechtzeitige Mittei-
lung an die AIA über die Verrechnung und sein Schreiben vom 30. Juli
1996 an die TBA gegen die Informationsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB
verstoßen.
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Das
Oberlandesgericht hat die gegen das klagabweisende Urteil
des Landgerichts eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit
seiner Revision verfolgt er den Anspruch weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte
ist unter keinem Gesichtspunkt wegen Obliegenheitsverletzung von der
Leistungspflicht frei.
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I. 1. Das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zum Landgericht der
Ansicht, die Beklagte sei nicht schon deshalb von der Leistungspflicht
frei, weil der Kläger durch seine Zustimmung zur Erledigungserklärung
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der TBA im Haftpflichtprozess gegen das Anerkenntnisverbot des § 5
Nr. 5 AHB verstoßen habe. Übereinstimmende Erledigungserklärungen
hätten grundsätzlich nur prozessbeendende, aber keine materiell-recht-
liche Wirkung und hinderten einen neuen Rechtsstreit über die Klagefor-
derung regelmäßig nicht. Der Kläger sei davon ausgegangen, die Scha-
densersatzforderung habe wegen der vorprozessual erfolgten Verrech-
nung bereits bei Klagerhebung nicht mehr bestanden. Da die Klage des-
halb von Anfang an unbegründet gewesen und - anders als bei Aufrech-
nung erst im Prozess - die Frage der Berechtigung des Schadensersatz-
anspruchs auch bei einseitiger Erledigungserklärung der TBA nicht mehr
habe geklärt werden können, habe er durch die Zustimmung zur Erledi-
gungserklärung hinsichtlich des erledigten Teils der Klage unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt prozessuale Nachteile in Kauf genommen. Un-
ter diesen Umständen fehle es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass
er mit der Erledigungserklärung zugleich seine volle Verantwortlichkeit
für den der TBA entstandenen Schaden habe anerkennen wollen.
2. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird
auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen.
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Davon abgesehen konnte die Erledigungserklärung unter dem Ge-
sichtspunkt der Obliegenheitsverletzung schon vom Ansatz her keine
dem Kläger nachteiligen Rechtsfolgen auslösen. Die Führung des Haft-
pflichtprozesses ist keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, son-
dern gemäß § 3 II Nr. 1 und 3, § 5 Nr. 4 und 7 AHB Inhalt der Hauptleis-
tungspflicht des Versicherers zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die-
se Rechtsschutzverpflichtung hat der Senat im Urteil vom 30. September
1992 (BGHZ 119, 276, 281) wie folgt beschrieben:
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"Will er (der Versicherer) den Anspruch bestreiten, so muss
er alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist; er allein
trägt die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast
und Verantwortung. Demgemäß hat er im Haftpflichtpro-
zess die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie
das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. Weil
grundsätzlich sein Abwehrinteresse dem des Versicherten
entspricht, ist das im Regelfall unproblematisch. Wegen
des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das
aber sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Inte-
ressen des Versicherten und denen des Versicherers ein-
mal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muss der Versi-
cherer seine eigenen Interessen hintanstellen. Nur diese
weite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit
der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleis-
ten."
Diese Auffassung vom Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung hat
der Senat durch Urteil vom 7. Februar 2007 bestätigt (IV ZR 149/03 unter
II 1, zur Veröffentlichung bestimmt).
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Die Beklagte hatte ihre so beschriebene Rechtsschutzverpflichtung
in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die von ihr mit der Schadensbearbeitung
beauftragte AIA hatte zwar richtig erkannt, dass der Kläger dem Grunde
nach für den Schaden ersatzpflichtig ist. Unter Verkennung der Rechts-
lage hatte sie den Kläger jedoch angewiesen, seine Haftung gegenüber
der TBA nur in Höhe von einem Drittel anzuerkennen. Im Außenverhält-
nis zur TBA haftete der Kläger mit dem Statiker aber als Gesamtschuld-
ner in voller Höhe (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 -
BauR 1971, 265 unter IV und vom 4. Juli 2002 - VII ZR 66/01 - NJW-RR
2002, 1531 unter III). Diese falsche Beratung des Klägers war ersichtlich
die Hauptursache dafür, dass es überhaupt zu einem Prozess gekommen
ist. Die AIA hätte vielmehr - wie ein vom Kläger beauftragter Anwalt - das
von der TBA vorprozessual verlangte Anerkenntnis dem Grunde nach
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abgeben müssen. Die Beklagte hatte ihre Rechtsschutzverpflichtung wei-
terhin dadurch verletzt, dass sie den Kläger im Schreiben vom 24. März
1998 aufforderte, zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im
Haftpflichtprozess selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihre
Weisungen zu befolgen. Die Führung des Haftpflichtprozesses ist aber
Inhalt der Hauptleistungspflicht des Versicherers. Die Versicherungsbe-
dingungen gestatten es ihm nicht, die mit der Abwicklung der Haftpflicht-
verbindlichkeiten verbundenen Mühen, Kosten und Risiken einseitig auf
den Versicherungsnehmer abzuwälzen (BGHZ 119, 276, 282 und BGHZ
15, 154, 159; Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO). Das aber hatte die
Beklagte durch die Anweisung der AIA vom 24. März 1998 getan. Führt
der Versicherungsnehmer aufgrund einer solchen vertragswidrigen Wei-
sung des Versicherers den Haftpflichtprozess selbst, ist der Versicherer
wie bei einer ausdrücklichen Ablehnung des Deckungsschutzes an das
Ergebnis des Haftpflichtprozesses gebunden und kann sich wegen feh-
lerhafter oder weisungswidriger Prozessführung nicht auf Leistungsfrei-
heit wegen Obliegenheitsverletzung berufen (vgl. Senatsurteil vom
7. Februar 2007 aaO).
II. 1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte aber deshalb für leis-
tungsfrei, weil der Kläger sie entgegen § 5 Nr. 3 AHB nicht rechtzeitig
über sein Schreiben vom 30. Juli 1996 und die in der Folgezeit von der
TBA vereinbarungsgemäß vorgenommene Verrechnung ihrer Schadens-
beseitigungskosten mit seinen Honorarforderungen informiert hat.
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Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 30. Juli 1996 aus der
maßgeblichen Sicht der TBA als Empfängerin ein Anerkenntnis dem
Grunde nach abgegeben und damit dem Verbot des § 5 Nr. 5 Satz 1 AHB
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zuwidergehandelt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen
Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedi-
gen. Dass der Kläger sein Schreiben ebenfalls als Anerkenntnis verstan-
den habe, zeige der letzte Absatz seines im Haftpflichtprozess einge-
reichten Schriftsatzes vom 7. Januar 1999. Dennoch sei zweifelhaft, ob
die Beklagte sich nach Treu und Glauben auf die Obliegenheitsverlet-
zung berufen dürfe, weil sie den Kläger, ohne das Schreiben zu kennen,
nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage angewiesen habe, im
Haftpflichtprozess eine Teilverantwortung in Höhe von 10.000 DM anzu-
erkennen. Der Zweck der Obliegenheit sei aufgrund der Besonderheit,
dass vor der Entscheidung des Versicherers keine der Parteien von dem
Anerkenntnis Gebrauch gemacht habe, trotz der Obliegenheitsverletzung
erreicht worden.
Diese Frage bedürfe jedoch letztlich keiner Entscheidung, weil die
Beklagte sich zu Recht auf die Verletzung der Informationsobliegenheit
des § 5 Nr. 3 AHB berufen habe. Danach sei der Versicherungsnehmer
unter anderem verpflichtet, dem Versicherer alle Tatumstände mitzutei-
len, welche auf den Schadenfall Bezug haben. Zu diesen Tatumständen
habe die mit dem Schreiben vom 30. Juli 1996 zwischen dem Kläger und
der TBA getroffene und anschließend durchgeführte Verrechnungsabre-
de gehört. Aus dem Schreiben ergebe sich auch für einen juristischen
Laien, dass zwischen den Parteien nur die Frage der vorrangigen Haf-
tung des Statikers streitig gewesen sei, die übrigen Voraussetzungen für
die Einstandspflicht des Klägers dagegen stillschweigend übereinstim-
mend als erfüllt angesehen worden seien. Bereits Ende 1996, spätestens
aber nach Klageandrohung durch die TBA Anfang 1998 habe der Kläger
die Beklagte über die absprachegemäße Verrechnung informieren müs-
sen. Seine Behauptung, die TBA habe die Verrechnung in Übereinstim-
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mung mit ihm als bloßes Stillhalteabkommen oder Einbehalt und nicht als
Verrechnung im Rechtssinne verstanden, treffe nicht zu. Die Obliegen-
heitsverletzung sei nicht folgenlos geblieben, weil die Beklagte den Klä-
ger in Unkenntnis der bereits erfolgten Befriedigung der Schadenser-
satzansprüche durch Verrechnung im Haftpflichtprozess angewiesen ha-
be, die Forderung in Höhe von 10.000 DM anzuerkennen. Dadurch habe
die TBA zu Unrecht einen Zahlungstitel erwirkt. Selbst wenn sie von die-
sem freiwillig keinen Gebrauch gemacht habe, seien Folgen für den Um-
fang der Leistungspflicht der Beklagten durch die Belastung des Klägers
mit einem Drittel der Prozesskosten entstanden.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im ent-
scheidenden Punkt nicht stand.
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a) Sollte das Schreiben des Klägers vom 30. Juli 1996 ein Aner-
kenntnis der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach enthalten, könnte
die Beklagte sich darauf nach Treu und Glauben nicht berufen, weil sie,
ohne das Schreiben zu kennen, zu derselben Einschätzung der Sach-
und Rechtslage gekommen ist wie der Kläger. Die vom Berufungsgericht
insoweit geäußerten Zweifel an der Leistungsfreiheit greifen durch.
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b) Soweit das Berufungsgericht Leistungsfreiheit wegen Verletzung
der Informationsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB annimmt, ist ihm schon
deshalb nicht zuzustimmen, weil das Schreiben des Klägers vom 30. Juli
1996 und die dem entsprechende Verrechnung der Forderungen nicht als
Anerkenntnis dem Grunde nach zu werten sind. Die gegenteilige Ausle-
gung des Berufungsgerichts ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Es hat
nicht hinreichend beachtet, dass der übereinstimmende Parteiwille jeder,
insbesondere einer davon abweichenden Auslegung vorgeht (BGH, Ur-
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teile vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 a aa
und vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038 unter II 3 b
m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte deshalb zunächst der Frage nach-
gehen müssen, was die TBA und der Kläger mit der Verrechnungsabrede
bezweckt hatten.
Aus dem unstreitigen Prozessstoff ergibt sich, dass damit kein An-
erkenntnis dem Grunde nach verbunden war, sondern dass die Verrech-
nung unter dem Vorbehalt der abschließenden Klärung der Sach- und
Rechtslage und der Stellungnahme des Haftpflichtversicherers stand. Die
TBA hatte sich weder vorgerichtlich noch im Haftpflichtprozess auf ein
Anerkenntnis berufen. In der Klage hatte sie nicht nur zur Höhe vorge-
tragen, sondern auch dazu, wegen welcher Fehler der Kläger dem Grun-
de nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. In der Folgezeit stritten die
Parteien etwa sechs Monate lang über Grund und Höhe des Anspruchs.
Erst im Schriftsatz vom 1. Oktober 1998 berief sich der damalige Beklag-
tenanwalt darauf, die Forderung sei schon vor Klagerhebung durch Auf-
rechnung zum Erlöschen gebracht worden. Dem trat die TBA sogleich
entgegen. Sie habe gegenüber den Honorarforderungen keine Aufrech-
nung erklärt. Vielmehr hätten die Parteien vereinbart, dass die Scha-
densbeseitigungskosten zunächst von der TBA bezahlt werden und
durch die Honorarforderungen nicht beglichen, sondern mit diesen nur
"verrechnet" werden sollten. Die Parteien seien sich darüber einig gewe-
sen, dass diese Verrechnung die gegenseitigen Forderungen nicht zum
Erlöschen bringe, sondern es sich dabei lediglich um ein gegenseitiges
Stillhalteabkommen handele, bis die Streitfrage geklärt sei. Diese Ver-
einbarung habe der (dortige) Beklagte mit dem Schreiben vom 30. Juli
1996 bestätigt. Mangels außergerichtlicher Klärung sei Klage erhoben
worden. Da der Kläger die Verrechnungsabrede nach seinem Vortrag
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ebenso verstanden hat, ist für eine davon abweichende Auslegung kein
Raum. Dass sein späterer Prozessbevollmächtigter dies im Verlauf des
Haftpflichtprozesses anders bewertet hat, ändert daran nichts.
Diese Vereinbarung war nicht nur wirtschaftlich vernünftig, sondern
auch rechtlich korrekt und nicht geeignet, die Interessen der Beklagten
zu beeinträchtigen. Gemäß dem in der Haftpflichtversicherung geltenden
Trennungsprinzip sollte die abschließende Klärung der Schadensersatz-
pflicht dem Haftpflichtprozess vorbehalten werden. Das musste der Klä-
ger der Beklagten nicht mitteilen. Zur Klärung im Haftpflichtprozess hätte
es auch kommen können, wenn die Beklagte bedingungsgemäß den
Prozess im Namen des Klägers geführt und selbst einen Anwalt beauf-
tragt hätte (§ 3 II Nr. 3, § 5 Nr. 4 und 7 AHB). Das sinnvolle Bemühen
der TBA und des Klägers um eine Klärung der Streitfragen im Haft-
pflichtprozess wurde nur durch das prozesstaktisch vermeintlich kluge, in
Wirklichkeit aber verfehlte Prozessverhalten des damaligen Beklagten-
anwalts durchkreuzt. Daraus kann die Beklagte schon deshalb nichts
zum Nachteil des Klägers herleiten, weil sie die Prozessführung ver-
tragswidrig einseitig auf ihn abgewälzt hatte.
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III. Da es zu einem Haftpflichtprozess nicht mehr kommen wird, ist
die bisher nicht festgestellte Höhe des Schadensersatzanspruchs im vor-
liegenden Verfahren zu klären. Die Schadensersatzpflicht dem Grunde
nach hatte die Beklagte bereits anerkannt, wie sich aus ihrem Schreiben
vom 24. März 1998 ergibt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.05.2003 - 12 O 463/01 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 404/03-40 -