Urteil des BGH vom 20.06.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 88/00
vom
20. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 719 Abs. 2
Regelmäßig mit der Vollstreckung eines Urteils gleichartigen Inhalts verbunde-
ne Nachteile rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem
mit der Revision angegriffenen, vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht.
Beinhaltet das Urteil ein zeitlich begrenztes Unterlassungsgebot, ist zu berück-
sichtigen, daß jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung die Verurteilung
weitgehend, gegebenenfalls sogar vollständig entwerten kann.
- 2 -
BGH, Beschl. v. 20. Juni 2000 - X ZR 88/00 - OLG München
LG München
- 3 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Scharen und die Richterin Mühlens
beschlossen:
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem am 16. März 2000
verkündeten Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin ist Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents ..., das auf eine Anmeldung vom
8. Oktober 1983, für die unter anderem eine Priorität vom 18. Oktober 1982 in
Anspruch genommen worden ist, zurückgeht und 16 Ansprüche für eine Kupp-
lungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines
Werkstückes mit einer Bearbeitungseinrichtung umfaßt.
Die Beklagte stellt in S. Kupplungsvorrichtungen her, die als Teil eines
Systems mit dem Namen "M." weltweit durch Niederlassungen vertrieben wer-
den. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Vertrieb durch die Beklagte
- 4 -
zu 2. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin des unter anderem für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents ..., das auf einer Anmeldung vom
23. Juli 1987 beruht und nach Anspruch 1 eine Spannvorrichtung für ein Werk-
zeug für eine Werkzeugmaschine, insbesondere eine Senkerodiermaschine
betrifft. Kupplungsvorrichtungen nach dem "M." machen von dieser Erfindung
Gebrauch.
Die Klägerin hat zunächst wegen einer zum "M." gehörenden Kupp-
lungsvorrichtung Patentverletzungsklage erhoben und den Patentverletzungs-
vorwurf in zweiter Instanz auf eine weitere Ausführungsform der Beklagten zu 1
erstreckt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens die Beklagten im wesentlichen antragsgemäß zur Unterlassung und
Rechnungslegung verurteilt sowie eine Entschädigungs- bzw. Schadenser-
satzpflicht der Beklagten festgestellt.
Die Beklagten, die vor dem Oberlandesgericht vergeblich Vollstrek-
kungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt haben, haben Revision einge-
legt. Nachdem beide Parteien die nach dem angefochtenen Urteil möglichen
Sicherheitsleistungen erbracht haben und die Klägerin die Zwangsvollstrek-
kung aus dem angefochtenen Urteil betreibt, beantragen die Beklagten,
die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen
einzustellen.
Die Klägerin ist diesem Begehren entgegengetreten.
- 5 -
II. Das Gesuch der Beklagten nach einstweiliger Einstellung der
Zwangsvollstreckung ist zulässig. Ein gesetzlicher Grund zur Einstellung ist
jedoch nicht gegeben.
1. Für den Fall, daß gegen ein vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
Revision eingelegt ist, sieht das Gesetz (§ 719 Abs. 2 ZPO) eine Einstellung
der Zwangsvollstreckung nur vor, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes In-
teresse des Gläubigers entgegensteht. Durch diese Ausnahmeregelung kommt
zum Ausdruck, daß eine Suspendierung der gesetzlichen Vollstreckbarkeit ei-
nes Urteils eines Oberlandesgerichts nur bei Vorliegen besonderer Nachteile in
Betracht kommt, die gerade in der Person des Schuldners sich zu realisieren
drohen. Regelmäßig mit einer Vollstreckung eines Titels des betreffenden In-
halts verbundene Nachteile reichen nicht aus. Sie sind als normale Folge des
ergangenen Urteils und seiner Vollstreckbarkeit hinzunehmen (Sen.Beschl. v.
22.04.1998 - X ZR 6/98, Umdr. S. 6 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 07.09.1990
- I ZR 220/90, NJW-RR 1991, 186, 187 m.w.N.).
a) Die normale Konsequenz des hier zu beurteilenden Unterlassungsti-
tels ist, daß die Beklagten mit Kupplungsvorrichtungen nach dem "M." der Klä-
gerin keine Konkurrenz durch Benutzungshandlungen in der Bundesrepublik
Deutschland mehr machen können, die bisher im wesentlichen darin bestan-
den, daß solche Kupplungsvorrichtungen an Werkzeugmaschinenhersteller
und -exporteure sowie an gewerbliche Benutzer von Werkzeugmaschinen ge-
liefert wurden. Der Verlust dieses Marktes einschließlich des behaupteten Um-
satzverlustes von 30 % und eine hierdurch bedingte Reduzierung der Zahl der
bei den Beklagten beschäftigten Personen stellen mithin Umstände dar, die
- 6 -
grundsätzlich nicht zu einer Einstellung der Unterlassungsvollstreckung Anlaß
geben können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die von dem
Schuldner befürchteten Nachteile einer baldigen Vollstreckung mit von dem
Gläubiger erhofften und nach Maßgabe des vollstreckbaren Urteils als berech-
tigt zu vermutenden Vorteilen korrespondieren. Bei einem durch die Laufzeit
des Klageschutzrechts (Patents) zeitlich begrenzten Unterlassungsgebot würde
jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung dazu führen, daß die Verurtei-
lung zur Unterlassung weitgehend und bei einem zeitnahen Ablauf des Schutz-
rechts sogar vollständig ins Leere ginge. Das würde dem Grundsatz der Voll-
streckbarkeit eines Berufungsurteils widersprechen (vgl. BGH, Beschl. v.
06.07.1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl, § 719
Rdn. 6 m.w.N.). Daß hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, legen
die Beklagten nicht dar.
Sie verweisen darauf, daß in Deutschland der eigene Marktanteil von ca.
20 % auch bei Aufhebung des Berufungsurteils nicht zurückgewonnen werden
könne, weil im Falle der Vollstreckung die Werkzeugmaschinen herstellenden
oder exportierenden Abnehmer ihre Werkzeugmaschinen mit einem Kupp-
lungssystem eines Wettbewerbers ausrüsten müßten und einen wiederholten
Systemwechsel nicht vornehmen würden. Dies verkennt die Tragweite des ge-
richtlichen Verbots. Es richtet sich weder an die Kunden der Beklagten noch an
rechtlich selbständige Niederlassungen der Beklagten zu 1 in anderen Län-
dern. Die deutschen Abnehmer der Beklagten sind deshalb durch das ange-
fochtene Urteil und seine Vollstreckbarkeit nicht gehindert, sich das "M." auf
ausländischen Märkten zu beschaffen. Wenn sie - wie dem Vorbringen der Be-
klagten zu entnehmen ist - einen Systemwechsel zu vermeiden trachten, kann
nicht ausgeschlossen werden, daß sie von dieser Möglichkeit tatsächlich auch
- 7 -
Gebrauch machen werden. Auch ein in Deutschland entwickelter Standard, der
traditionsgemäß weltweit breite Anerkennung und Benutzung gefunden haben
mag, ist daher entgegen der Darlegung der Beklagten nicht schlechthin hinfäl-
lig.
b) Aus der beschränkten Tragweite des gerichtlichen Verbots folgt zu-
gleich, daß einen außergewöhnlichen Nachteil auch die Behauptung der Be-
klagten nicht darzutun vermag, weil in der Bundesrepublik Deutschland die be-
deutendsten weltweit anbietenden Werkzeugmaschinenhersteller und
-exporteure ihren Sitz hätten, sei im Falle der Zwangsvollstreckung für das "M."
nicht nur der deutsche Markt verschlossen, sondern auch der Absatz weltweit
gefährdet. Abgesehen davon ist die behauptete Bedeutung des deutschen
Marktes für das "M." der Beklagten zu 1 nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin
hatte bereits im Rahmen des Vollstreckungsschutzantrages nach § 712 ZPO
eine Erklärung vorgelegt, in der H. H. unter Nennung der Namen der maßgebli-
chen Unternehmen an Eides statt versichert hat, daß in Deutschland im we-
sentlichen vier Hersteller in Betracht zu ziehen seien, diese aber im internatio-
nalen Vergleich nur geringe Marktanteile hätten; das weltweit bedeutendste
Unternehmen habe seinen Sitz in der Schweiz und produziere dort sowie in
USA und China. Bedeutende, nicht in der Bundesrepublik Deutschland produ-
zierende Werkzeugmaschinenhersteller seien außerdem vier Unternehmen in
Japan, wovon eines der größte Einzelkunde für das System der Beklagten zu 1
sei. Da außerdem angegeben war, praktisch alle Hersteller böten die betref-
fenden Maschinen je nach den Bedürfnissen der Kunden mit unterschiedlichen
Spannsystemen an, hätte mithin durch Beweismittel oder eidesstattliche Versi-
cherung (§ 294 ZPO) dargetan werden müssen, daß dieser Sachverhalt weni-
ger wahrscheinlich als derjenige ist, der dem eigenen Vorbringen der Beklag-
- 8 -
ten zugrunde liegt. Dazu ist die von den Beklagten vorgelegte eidesstattliche
Versicherung des H. N. vom 16. Mai 2000 nicht geeignet. Sie beschränkt sich
im Hinblick auf die hier interessierende Frage auf die bloße Behauptung,
Deutschland sei der in Europa bedeutendste Anbieter von Werkzeugmaschi-
nen und führende Exporteur für solche Maschinen weltweit. Durch eine derart
pauschale Darstellung kann die jedenfalls teilweise auch Einzelheiten benen-
nende Darstellung der Klägerin nicht als entkräftet angesehen werden.
c) Ein nicht zu ersetzender Nachteil für die Beklagten ergibt sich auch
nicht aus dem zu erwartenden zukünftigen Verhalten im Ausland ansässiger
Werkzeugmaschinenhersteller und -exporteure, auf das die Beklagten ergän-
zend abstellen. Sie müssen das gerichtliche Verbot nicht beachten; gegen sie
kann aus ihm nicht vollstreckt werden. Das gerichtliche Verbot und seine Voll-
streckung haben deshalb entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht au-
tomatisch eine allgemeine, vom Bestimmungsland der betreffenden Werk-
zeugmaschinen unabhängige Umrüstung auf Spannsysteme anderer Anbieter
zur Folge, abgesehen davon, daß auch die interne Logistik, die eine solche
Folge nach sich ziehen könnte, seitens der Beklagten nicht glaubhaft gemacht
ist. Der Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung von H. H., daß die Er-
stausstattung mit einem Spannsystem einem einheitlichen Standard nicht folge,
sondern sich nach den Bedürfnissen der Kunden richte und daß viele interna-
tionale Werkzeugmaschinenhersteller in verschiedenen Ländern verschiedene
Spannsysteme verwendeten, steht insoweit lediglich die ebenso pauschale
Versicherung von H. N. gegenüber, aufgrund der allgemein üblichen internen
Logistik der Werkzeugmaschinenhersteller könnten im Ausland ansässige
Kunden für das Kupplungssystem, mit welchem ihre Maschinen ausgerüstet
würden, keine Unterschiede machen dahingehend, ob sie ihre Werkzeugma-
- 9 -
schinen für einige Länder mit dem "M.", für Deutschland jedoch mit einem an-
deren Kupplungssystem ausrüsten müssen.
d) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, was die Benut-
zer von Werkzeugmaschinen im In- und Ausland betrifft. Soweit ihre Werk-
zeugmaschinen bereits mit dem "M." ausgerüstet sind, dürfte ihre Bereitschaft,
bei diesen Maschinen einen Systemwechsel vorzunehmen, sogar besonders
gering sein.
e) Im Hinblick auf die Vollstreckung der Verurteilung zur Rechnungsle-
gung behaupten die Beklagten selbst nicht, daß ihnen hierdurch ein nicht zu
ersetzender Nachteil entstehe.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Scharen
Mühlens