Urteil des BGH vom 07.11.2001

BGH (verfügung, bestand, freiburg, verdacht, untreue, liste, antrag, staatsanwaltschaft, nachteil, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 375/01
vom
7. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 7. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
1. Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so bezieht sich die Un-
terbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung grundsätz-
lich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht
der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsor-
gane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist.
Zur Bestimmung des Verfolgungswillens kann neben dem
Wortlaut der verjährungsunterbrechenden Verfügung - hier der
Durchsuchungsbeschlüsse - auch auf den sonstigen Aktenin-
halt zurückgegriffen werden (BGH NStZ 2000, 427; BGH NStZ
2001, 191). Daß sich hier der Verfolgungswille der Staatsan-
waltschaft nicht auf die in den Durchsuchungsbeschlüssen vom
30. April und 26. Mai 1997 - ausdrücklich als Mindestzahl - ge-
nannten sechs bzw. zehn Fälle beschränkte, folgt vor allem aus
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der dem Antrag für den Durchsuchungsbeschluß des Amtsge-
richts Freiburg vom 26. Mai 1997 zugrundeliegenden "Verfü-
gung" der ermittelnden Staatsanwältin vom 20. Mai 1997 (EA
S. 189). Danach bestand "gegen den Beschuldigten der Ver-
dacht des Betrugs/der Untreue (evtl. Verstoß gegen das Kre-
ditwesengesetz) in bislang 10 (wahrscheinlich aber mehr als
100) Fällen, die Gesamtschadenssumme beträgt bislang mehr
als DM 300.000 (wahrscheinlich aber mehrere Mio. DM)".
2. Es wird klargestellt, daß die Einzelstrafen im Fall 4 drei Monate
und im Fall 5 zwei Jahre betragen und nicht umgekehrt, wie auf-
grund eines offensichtlichen Schreibversehens in der Liste der
Einzelstrafen (UA S. 20) vermerkt.
Schäfer Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit