Urteil des BGH vom 02.12.2009

BGH (schuldner, anschrift, tag, aussicht, antrag, durchführung, zwangsvollstreckungsverfahren)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 11/09
vom
2. Dezember 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchfüh-
rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 ( ) zu bewilligen
und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss
vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren
I ZB 65/09 zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich kei-
ne anderen Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen
Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen,
Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu machen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 24.02.2009 - 1 M 185/09 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - 13 T 51/09 -