Urteil des BGH vom 18.05.2006

BGH (gkg, antrag, berlin, rechtsmittel, höhe, bewilligung, beschwerde, wissen, begründung, mitteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 12/06
vom
18. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird die Kostenrech-
nung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2006
- Kassenzeichen 780061006270 - unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit der Kostenansatz
50 € übersteigt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer hat gegen einen Beschluss des Kammergerichts
"Erinnerung" eingelegt und hilfsweise einen "PKH-Antrag auf Beiordnung eines
am BGH zugelassenen Rechtsbeistands gemäß § 574 IV Rn 6 ZPO" gestellt.
Auf die Mitteilung, dass die eingelegte Beschwerde nicht statthaft ist, weil sie in
dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde, hat der Beschwerde-
führer seine Anträge wiederholt.
1
Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 hat der Senat das als Erinnerung
bezeichnete Rechtmittel des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen und
seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
2
- 3 -
Mit Kostenrechnung vom 14. Februar 2006 ist gegen den Beschwerde-
führer eine Gebühr für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1824
des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV-GKG) in Höhe von
100 € festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der
Begründung, er habe keine Rechtsbeschwerde, sondern Erinnerung eingelegt.
Durch den Beschluss vom 9. Februar 2006 sei nur sein Prozesskostenhilfean-
trag zurückgewiesen, nicht aber über seine Erinnerung entschieden worden.
3
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zu-
lässige Erinnerung hat teilweise Erfolg.
4
Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist nicht berechtigt,
weil der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbe-
schwerde, sondern als Erinnerung verstanden wissen wollte. Auch der Senat
hat es nicht als Rechtsbeschwerde gewertet. Demgemäß ist nur die Gebühr für
die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde (Nr. 1811 KV-GKG) in Höhe von
50 € anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004, IXa ZB 259/03, BGHRe-
port 2004, 1200; Beschl. v. 19. März 2004, IXa ZB 308/03, RVGreport 2004,
198).
5
Die weitergehende Erinnerung ist unbegründet. Die Gebühr nach
Nr. 1811 KV-GKG ist angefallen, da der Senat mit Beschluss vom 9. Februar
2006 über die von dem Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Kammer-
gerichts eingelegte Erinnerung entschieden hat. Dass der Beschwerdeführer,
wie er jetzt offenbar geltend machen will, ausschließlich einen - kostenfreien -
Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen wollte, ging aus seinen am 26. Januar
6
- 4 -
und 1. Februar 2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben
nicht hervor. Zudem war dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar
2006 unter Hinweis auf die sonst entstehenden Kosten nahe gelegt worden,
sein unzulässiges Rechtsmittel zurückzunehmen. Dennoch hat er an seiner
„Erinnerung“ festgehalten und weiterhin nur hilfsweise die Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe beantragt.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2005 - 26 O 518/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2006 - 22 W 2/06 -