Urteil des BGH vom 14.12.2005

BGH (zpo, sicherung, beweislast, wert, bereicherung, vereinbarung, fortbildung, beschwerde, einrede)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 303/05
vom
14. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Nach dem Vorbringen des Klägers ist die Vereinbarung
vom 19. April 1996 als abstraktes Schuldanerkenntnis auszulegen, das
zur Sicherung von Forderungen des Klägers dienen sollte. Dem
Anspruch daraus hat die Beklagte zumindest konkludent die Einrede
der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengehalten (vgl BGH, Urteil
vom 30. November 1998 - II ZR 238/97 - NJW-RR 1999, 573 unter III).
Sie hat zur Überzeugung der Tatrichter nachgewiesen, dass
Forderungen des Klägers nicht bestehen. Aus diesem Grunde kommt
es auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) und die damit
verbundene Darlegungs- und Beweislast nicht mehr an.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Wert: 30.677,51 €.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke