Urteil des BGH vom 22.10.2013

BGH: aufwand, unterlassungspflicht, rechtsstaatsprinzip, erfüllung, überwachung, abweisung, telefon, androhung, unterlassen, firma

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 55/11
vom
22. Oktober 2013
in der Rechtsbeschwerdesache
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. August 2011 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 50.0
00 €
Gründe:
A.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telefon- und Inter-
netdienstleistungen.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von
Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,
im Rahmen der Kunden-Akquise zugunsten von p.-Produkten auf die Frage, von
welcher Firma ein Werbeanruf veranlasst worden sei, zu behaupten und/oder be-
haupten zu lassen, der Gesprächspartner sei beauftragt, für die Kunden der D.
T. eine Vertragsoptimierung vorzunehmen.
Das Landgericht hat den Streitwert auf
50.000 € festgesetzt. Die dage-
gen gerichtete Berufung der Beklagten, mit der diese geltend gemacht hat, das
Landgericht sei aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung zu dem Er-
gebnis gekommen, dass die angegriffene Behauptung aufgestellt worden sei,
hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Verwerfungs-
beschlusses und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die
Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B.
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 511 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unzulässig verworfen,
weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Es hat dazu ausgeführt:
Die Parteien stritten hier nicht über die Unterlassungspflichten selbst,
sondern nur über die Frage, ob die Beklagte gegen diese Unterlassungspflich-
ten verstoßen habe. Ein Interesse der Beklagten, so zu handeln, wie es verbo-
ten worden sei, bestehe ersichtlich nicht und werde von der Berufung auch
nicht behauptet. Im Streitfall habe die Beklagte trotz eines entsprechenden
Hinweises nicht dargelegt, dass Aufwand und Kosten zur Einhaltung der Unter-
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lassungspflicht 3
00 € übersteigen könnten. Ein bewertbarer Imageschaden sei
durch die Verurteilung ebenfalls nicht entstanden.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Be-
klagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-
fordert (§ 574 Abs. 2 2. Alt. ZPO). Der angefochtene Beschluss beschränkt das
aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht der Beklagten
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur Be-
rufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. BGH, Beschluss
vom 12. Juli 2007 - V ZB 36/07, NJW-RR 2007, 1384 Rn. 5; Beschluss vom
4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 3, mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der für die Statthaftigkeit der Be-
rufung erforderliche Beschwerdewert sei nicht erreicht, hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat mit zwischen den Parteien des vorlie-
genden Verfahrens ergangenem Urteil vom 24. Januar 2013 entschieden hat,
ist für die Bestimmung der Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung
verpflichtenden Urteils maßgebend, welche Nachteile dem Schuldner aus der
Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen können. Dabei ist nicht da-
nach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unter-
lassungspflicht streiten oder aber lediglich über bereits erfolgte Verstöße gegen
eine unstreitig bestehende Unterlassungspflicht (I ZR 174/11, GRUR 2013,
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1067 Rn. 12 ff. = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners,
mwN).
b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch der tatsächliche Maßstab, den
das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bei der Wert-
festsetzung gemäß §§ 2, 3 ZPO angelegt hat, um den von der Beklagten zur
Einhaltung des Unterlassungsgebots zu treibenden Aufwand zu bestimmen. Die
Annahme des Berufungsgerichts, die Einhaltung der Unterlassungsverpflich-
tung lasse sich mit einer schlichten, ggf. auch kurz erläuterten Rundmail errei-
chen, genügt den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und
Überwachung von Mitarbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Maß-
stäben nicht (vgl. auch dazu BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 18 - Beschwer des
Unterlassungsschuldners, mwN).
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III. Da sich der angefochtene Beschluss auch nicht aus anderen Gründen
als richtig erweist (§ 577 Abs. 3 ZPO), kann er keinen Bestand haben. Die Sa-
che ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-
ten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2010 - 103 O 45/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2011 - 5 U 175/10 -
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