Urteil des BGH vom 06.06.2002

BGH (gesamtstrafe, strafkammer, umfang, aufhebung, strafe, verfolgung, bestand, wegfall, folge, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 425/01
vom
6. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und
4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Kiel vom 12. Juli 2001 wird
a) das Verfahren
aa) eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III 6, 12,
13, 14, 21, 23, 24 und 28 der Urteilsgründe verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten der Staatskasse zur Last,
bb) im Fall III 17 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des se-
xuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beschränkt,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen,
des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Be-
handlungsverhältnisses in Tateinheit mit unerlaubter
Ausübung der Heilkunde in drei Fällen, des sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon
in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung
der Heilkunde, sowie der unerlaubten Ausübung der
Heilkunde in sechs weiteren Fällen schuldig ist,
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bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III 17 der Ur-
teilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Teileinstellung des Verfahrens läßt die in den Fällen III 6, 12, 13, 14,
21, 23, 24 und 28 verhängten Einzelstrafen entfallen. Keinen Bestand hat auch
die im Fall III 17 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelstrafe von sechs
Monaten, nachdem die Verfolgung insoweit auf den Vorwurf des sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beschränkt worden ist. Der Senat kann
nicht ausschließen, daß die Strafkammer ohne Berücksichtigung des von ihr
bejahten tateinheitlichen Verstoßes gegen § 5 HPrG eine mildere Strafe ver-
hängt hätte. Der Wegfall dieser neun Einzelstrafen hat die Aufhebung der Ge-
samtstrafe zur Folge.
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Rissing-van Saan Mie-
bach
Pfister Becker