Urteil des BGH vom 24.07.2003

BGH (innere medizin, frist, zpo, schuldner, beschwerde, medizin, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 555/02
vom
24. Juli 2003
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten des
Schuldners verworfen.
Wert der Rechtsbeschwerde: bis 300
Gründe:
I.
Mit Beschluß vom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -
Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Fach-
arztes für Innere Medizin, eröffnet und Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter
ernannt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat
das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit sei-
ner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der ge-
setzlichen Frist (§ 578 Abs. 2 ZPO) begründet worden ist.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Bergmann