Urteil des BGH vom 07.04.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 2/05
vom
7. April 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 887 Abs. 1; BGB § 242 Ba
Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im
Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Hand-
lung sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg.
BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - I ZB 2/05 - LG Dortmund
AG Kamen
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der
9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Januar 2004
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß
sich die zuerkannten Vollstreckungsanträge der Gläubiger erledigt
haben.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Schuldner aufer-
legt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Zeit bis
zum 1. März 2005 4.176,79 €, danach 1.552 €.
Gründe:
I. Der Schuldner war gemäß dem nach mündlicher Verhandlung vom
31. Juli 1997 ergangenen rechtskräftigen Teilurteil des Amtsgerichts vom
4. September 1997 verpflichtet, näher bezeichnete Mängel in verschiedenen
Räumen der von ihm an die Gläubiger vermieteten Wohnung zu beseitigen. Da
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er die Mängel nicht behoben hat, haben die Gläubiger beantragt, sie zu deren
Beseitigung durch einen von ihnen zu beauftragenden Fachhandwerker zu er-
mächtigen und den Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe
von 44.883,06 DM (= 22.925,34 €) zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat die Gläubiger zur Vornahme der Mängelbeseitigung
ermächtigt und den Schuldner unter Zurückweisung des weitergehenden An-
trags der Gläubiger verurteilt, an diese 5.385,80 € als Kostenvorauszahlung zu
leisten. Hiergegen haben beide Parteien im Umfang ihres Unterliegens sofortige
Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel der Gläubiger hatte keinen, das des
Schuldners nur insofern Erfolg, als das Landgericht die Ermächtigung auf die
Ausführung eines Teils der Arbeiten beschränkt und den Betrag des vom
Schuldner zu zahlenden Kostenvorschusses auf 4.176,79 € herabgesetzt hat.
Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der
Schuldner seinen Antrag auf Zurückweisung der Vollstreckungsanträge weiter-
verfolgt; hilfsweise hat er begehrt, die Vollstreckungsanträge nur Zug um Zug
gegen eine von den Gläubigern zu leistende Bankbürgschaft in Höhe des vom
Gericht festgesetzten Betrags zuzusprechen.
Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Parteien über-
einstimmend vorgetragen, daß das Haus, in dem sich die Wohnung der Gläubi-
ger befunden hat, mittlerweile durch einen Brand völlig zerstört worden sei. Die
Gläubiger haben daher den Vollstreckungsantrag in der Hauptsache für erledigt
erklärt. Der Schuldner ist der Erledigungserklärung entgegengetreten.
II. Die Erledigung der Hauptsache kann von der das Verfahren betrei-
benden Partei im Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: den Gläubigern) jedenfalls
dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache er-
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ledigt haben soll (hier: die Zerstörung der Wohnung der Gläubiger), als solches
außer Streit steht (BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - IXa ZB 281/03, WuM 2005,
139, 140 = BGH-Rep 2005, 677 m.w.N.). Zu prüfen ist daher nunmehr, ob der
Vollstreckungsantrag bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zu-
lässig und begründet war und, wenn dies der Fall war, ob er durch dieses Er-
eignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen
erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist der Vollstrek-
kungsantrag abzulehnen (BGH WuM 2005, 139, 140).
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat
die Vollstreckungsanträge, soweit sie Gegenstand des Rechtsbeschwerdever-
fahrens geworden sind, ohne Rechtsfehler als begründet angesehen. Nachdem
eine Erfüllung der noch in Rede stehenden Ansprüche wegen der Zerstörung
des von den Gläubigern gemieteten Hauses nicht mehr in Betracht kommt, ist
festzustellen, daß sich diese Vollstreckungsanträge erledigt haben.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Der Umstand, daß die Behebung der festgestellten Putzschäden nach
der Auffassung des Sachverständigen B. zu keiner Wertverbesserung führte,
sei nach dem Teilurteil bedeutungslos und begründe, da anderenfalls dessen
Rechtskraft durchbrochen würde, auch kein im Vollstreckungsverfahren zu be-
rücksichtigendes sittenwidriges Verhalten. Das von zutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgehende und widerspruchsfreie Gutachten des unzweifel-
haft sachkundigen Sachverständigen B. widerlege die Darstellung des Schuld-
ners, die Mängel seien ohne eine Komplettrenovierung des gesamten Hauses
nicht zu beheben und die im Teilurteil vorgesehene Ausbesserung sei nicht
möglich, weil insbesondere beim Einbau der Fenster die ganze Wand zusam-
menfallen würde. Die vom Schuldner behauptete Weigerung der Gläubiger, die
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diesen angebotenen Arbeiten im Badezimmer durchführen zu lassen, sei zu-
dem nicht treuwidrig gewesen; denn der Schuldner habe nach seinem eigenen
Vorbringen dort nicht nur das Fenster erneuern, sondern auch weitere Arbeiten
durchführen wollen, wobei nicht ersichtlich sei, daß die Gläubiger diese dulden
müßten, und eine Aufklärung dieser Frage im Vollstreckungsverfahren nicht in
Betracht komme. Entgegen der Darstellung des Schuldners hätten die Gläubi-
ger nach dem Teilurteil auch nicht an den auszuführenden Renovierungsarbei-
ten mitzuwirken.
2. Die von der Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung erhobenen
Rügen haben keinen Erfolg. Die Einwände des Schuldners beruhen auf dessen
Einschätzung, die Erfüllung der titulierten Ansprüche sei für ihn unzumutbar
oder könne nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. Für die Berücksichtigung
eines solchen Vorbringens ist im Vollstreckungsverfahren kein Raum.
a) Der IXa-Zivilsenat hat allerdings den Einwand des Schuldners, der
vollstreckbare Anspruch sei erfüllt, auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu-
gelassen (BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 32/04, NJW 2005, 367, 369, zur
Veröffentlichung in BGHZ 161, 67 vorgesehen; zustimmend Becker-Eberhardt,
LMK 2005, 31 und Brehm, WuB VI D § 767 ZPO 1.05; ablehnend Schuschke,
BGH-Rep 2005, 197 f.). Er hat sich hierbei namentlich darauf gestützt, daß
schon der Wortlaut des § 887 ZPO dafür spreche, die Nichterfüllung der ge-
schuldeten Handlung als tatbestandliche Voraussetzung für den Erlaß des Er-
mächtigungsbeschlusses anzusehen. Auch sei der Gesetzgeber bei der Neu-
fassung der Kostenvorschrift des § 891 Satz 3 ZPO mit der Zweiten Zwangs-
vollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 von der Erheblichkeit des Erfül-
lungseinwands ausgegangen. Die Prüfung dieses Einwands im Ermächtigungs-
verfahren nach § 887 ZPO statt erst bei der Vollstreckungsgegenklage könne
zudem prozeßökonomisch sinnvoll sein. Das Vollstreckungsverfahren werde
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auch nicht beschleunigt, wenn man den Schuldner auf den Weg der Vollstrek-
kungsgegenklage verweise. Sinnvoll sei die Zuständigkeit des Prozeßgerichts
als Vollstreckungsgericht insbesondere dann, wenn es um die von diesem auf-
grund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits am ehesten zu entschei-
dende Frage gehe, ob eine vom Schuldner unstreitig vorgenommene Handlung
dasjenige sei, was der Titel ihm gebiete.
b) Diese Gründe gelten nicht für den Fall, daß sich der Schuldner darauf
beruft, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder kön-
ne nicht zum Erfolg führen. Über solche Einwendungen hat das Vollstreckungs-
gericht nicht zu befinden. Für den Fall, daß der Schuldner für seine den titulier-
ten Anspruch betreffenden Einwendungen nach dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO
maßgeblichen Zeitpunkt entstandene Gründe anführen kann, steht ihm die
Möglichkeit offen, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Dabei trägt er die
Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Einwendungen erst nachträglich
entstanden sind (vgl. BGHZ 34, 274, 281; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,
22. Aufl., § 767 Rdn. 44; Münch, NJW 1991, 795, 796).
IV. Nach allem erweist sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners als im
Ergebnis unbegründet. Sie ist daher mit der im Hinblick auf die Zerstörung des
Hauses, die die Erfüllung der titulierten Ansprüche unmöglich gemacht hat, ge-
botenen Maßgabe zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert