Urteil des BGH vom 10.01.2001

BGH (abweisung der klage, zpo, rechtsmittel, beschwer, sache, beschwerde, vertreter, vollmacht, motiv, abweisung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 119/00
vom
10. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2000
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Verfahrens der Beschwerde - an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Wert: 30.260 DM.
Gründe:
I.
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines ge-
werblichen Grundstücks. Das Grundstück war an die O. GmbH vermietet und
diese hatte es an die Beklagte untervermietet. Als sich im Jahre 1997 die O.
GmbH in Liquidation befand, wurde jedenfalls erwogen, die Beklagte solle als
Hauptmieterin anstelle der O. GmbH in den Mietvertrag eintreten. Ob es zu
einem Mietvertrag zwischen den Parteien gekommen ist, ist streitig.
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Rechtsanwalt K. hat sich für die Kläger bestellt und mit zwei Mahnbe-
scheiden rückständigen Mietzins und Nebenkosten gegen die Beklagte geltend
gemacht. Nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt hatte, wurden die bei-
den Verfahren miteinander verbunden. Die Beklagte hat bestritten, daß
Rechtsanwalt K. von dem Kläger zu 1 eine entsprechende Prozeßvollmacht
erhalten habe. Rechtsanwalt M. hat sich für die Kläger bestellt und mitgeteilt,
außer ihm habe niemand von den Klägern Prozeßvollmacht erhalten. Daraufhin
hat Rechtsanwalt K. das Mandat niedergelegt.
Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil die Klage abgewiesen. Ge-
gen dieses Versäumnisurteil haben die Rechtsanwälte A. und S. für die Kläger
Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die
Klage als unzulässig abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits Rechtsan-
walt K. aufzuerlegen.
Zur Begründung haben sie ausgeführt, Rechtsanwalt K. habe als voll-
machtloser Vertreter gehandelt. Deshalb sei ein Prozeßrechtsverhältnis zwi-
schen den Partein nicht zustande gekommen und Rechtsanwalt K. müsse die
Kosten des Rechtsstreits tragen.
Durch Urteil vom 4. Januar 2000 hat das Landgericht das Versäumnis-
urteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsanwalt K.
habe eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht für die Kläger gehabt und die
Klage sei deshalb wirksam erhoben worden. Der eingeklagte Zahlungsan-
spruch könne den Klägern aber schon deshalb nicht zugesprochen werden,
weil sie einen entsprechenden Sachantrag nicht mehr gestellt hätten (§ 308
Abs. 1 ZPO).
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Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie
nach wie vor erreichen wollen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird
und die Kosten des Rechtsstreits Rechtsanwalt K. auferlegt werden.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-
fung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde
der Kläger, mit der sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache
erreichen wollen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und
auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Kläger zu Unrecht als unzulässig verworfen.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels
setze eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Ko-
stenpunkt bestehen dürfe. Ob und inwieweit von einer Beschwer auszugehen
sei, bestimme sich nach dem rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Ent-
scheidung, wobei die Gründe zur Auslegung heranzuziehen seien. Das Land-
gericht habe zwar formell das ein Mietzahlungsbegehren der Kläger abweisen-
de Versäumnisurteil aufrechterhalten. Der Sache nach habe es aber nicht mehr
über einen entsprechenden Sachantrag der Kläger entschieden, weil ein dies-
bezüglicher Anspruch von ihnen nicht mehr weiterverfolgt worden sei. Das
Landgericht habe vielmehr über einen geänderten, auf Feststellung der Unzu-
lässigkeit der in ihrem Namen erhobenen Klage gerichteten Antrag der Kläger
befunden, der mit dem Ziel verbunden gewesen sei, eine Verurteilung des
Rechtsanwalts K. in die Kosten zu erreichen. Es sei deshalb zu befinden ge-
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wesen "über die Abwehr der einer der Prozeßparteien nachteiligen Kostenent-
scheidung, die grundsätzlich von der Rechtsmittelbeschränkung durch § 99
Abs. 1 ZPO betroffen" werde. In einem solchen Fall die Berufung zuzulassen,
hätte "unüberschaubare Unzuträglichkeiten zur Folge, die sich nicht mit Hilfe
des gesetzgeberischen Normenwerkes, sondern allenfalls mittels einer weitrei-
chenden richterlichen Rechtsfortbildung sach- und interessengerechten Lö-
sungen zuführen ließen."
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
2. Eine Partei, die geltend machen will, der Rechtsstreit sei bisher gegen
ihren Willen von einem vollmachtlosen Vertreter geführt worden, kann einen
anderen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt ordnungsgemäß beauf-
tragen und mit seiner Hilfe ihr Anliegen - auch durch das Einlegen eines
Rechtsmittels - verfolgen (BGHZ 111, 219, 222 f.). Insofern bestehen gegen die
Zulässigkeit der von den Klägern eingelegten Berufung keine Bedenken. Zu
Unrecht meint das Berufungsgericht auch, es fehle den Klägern an einer Be-
schwer. Ein Kläger, dessen Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, ist
auch dann beschwert und betreibt auch dann mit seinem Rechtsmittel eine Be-
seitigung dieser Beschwer, wenn er mit dem Rechtsmittel lediglich erreichen
will, daß die Klage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird. Dies
gilt deshalb, weil die Abweisung der Klage als unbegründet eine weiterreichen-
de Rechtskraftwirkung hat als die Abweisung der Klage als unzulässig (BGH,
Urteil vom 25. April 1956 - IV ZR 335/55 - LM § 511 ZPO Nr. 8; Zöller/Gummer,
ZPO 22. Aufl. vor § 511 Rdn. 11; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. vor § 511
Rdn. 22).
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Die Zahlungsklage ist in erster Instanz zunächst durch Versäumnisurteil
als unbegründet abgewiesen worden. Durch das mit der Berufung angefochte-
ne Urteil hat das Landgericht dieses Versäumnisurteil uneingeschränkt auf-
rechterhalten. Würde dieses Urteil rechtskräftig, wäre rechtskräftig festgestellt,
daß den Klägern der eingeklagte Zahlungsanspruch nicht zusteht. Sie könnten
ihn nicht erneut gerichtlich geltend machen. Die Kläger haben ein berechtigtes
Interesse daran, den Eintritt dieser Rechtskraftfolge zu verhindern. Sie machen
geltend, daß die Klage ohne ihren Willen von einem vollmachtlosen Vertreter
eingereicht worden sei. Es ist ihnen nicht zuzumuten, die gegen ihren Willen
eingereichte Klage in diesem Prozeß in der Sache weiterzuverfolgen, nur um
zu erreichen, daß ihnen der eingeklagte Anspruch nicht rechtskräftig aberkannt
wird.
Da die Kläger beschwert sind und da das von ihnen eingelegte Rechts-
mittel objektiv geeignet ist, diese Beschwer zu beseitigen, ist ihr Rechtsmittel
zulässig. Sollte es ihnen letztlich nur darum gehen, eine Kostenentscheidung
zum Nachteil des Rechtsanwalts K. zu erreichen, so wäre das lediglich ein Mo-
tiv für die Entscheidung, ein Rechtsmittel einzulegen. Ein solches Motiv würde
die Berufung nicht unzulässig machen.
Blumenröhr Krohn Hah-
ne
Gerber Wagenitz