Urteil des BGH vom 10.02.2009

BGH (zpo, sache, bezug, aussicht, rechtsmittel, streitwert, zulassung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 83/07
vom
18. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richte-
rin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2007 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 33.725 €
Gründe:
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-
lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat
(§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen
von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch
die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in
der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat
Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Februar 2009 (§§ 552a
Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
1
Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se-
nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
2
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 O 60/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2007 - 12 U 71/06 -