Urteil des BGH vom 01.02.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 96/04
Verkündet
am:
1. Februar 2007
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO § 143 Abs. 1 Satz 2;
BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Absatz 1 Satz 2; § 987
a) Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten.
b) Gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind als Nutzungen ab dem
Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herauszugeben.
BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die
Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev
Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das vorgenannte Urteil
im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung
des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Karlsruhe vom 18. Juni 2003 hinsichtlich eines Hauptbetrages von
64.161,80 € nebst Zinsen zurückgewiesen wurde. In diesem Um-
fang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Anschlussrevision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte führte für die Schuldnerin das Girokonto Nr. , für
das ein Kreditrahmen von 10 Mio DM bestand. Am 28. Januar 2000 wies das
Konto einen Sollsaldo von 9.928.350,02 DM auf. Bis zum Kontoschluss am
16.
Februar 2000 erfolgten Gutschriften in Höhe von insgesamt
9.936.510,48 DM.
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Im Februar 2000 wurden die Ansprüche der Schuldnerin aus der vorge-
nannten Kontoverbindung durch zwei Gläubiger gepfändet. Die erwirkten Pfän-
dungsbeschlüsse wurden am 17. Februar 2000 der Beklagten zugestellt. Am
28. Februar 2000 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen der Schuldnerin beantragt. Das Verfahren wurde am 1. Juni 2000 eröff-
net und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom
8. August 2001 forderte er die Beklagte auf, den Kontokorrentbetrag von
9.936.510,48 DM als inkongruente Deckung gemäß §
131 Abs.
1 Nr.
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InsO abzuführen. Nach Aufhebung der ergangenen Pfändungen zahlte die Be-
klagte am 3. April 2002 den geltend gemachten Betrag an den Kläger zurück.
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Mit Schreiben vom 18. April 2002 forderte der Kläger die Beklagte unter
Fristsetzung auf den 30. April 2002 auf, über die in der Zeit vom 17. Februar
2000 bis 3. April 2002 gezogenen Nutzungen Rechnung zu legen und den hier-
aus sich ergebenden Betrag zu zahlen. Nach Fristverlängerung teilte die Be-
klagte unter dem 2. September 2002 mit, sie habe für den genannten Zeitraum
Tageszinsen in Höhe von durchschnittlich 4,125 % erwirtschaftet, was einen
Betrag von 445.931,50 € ergebe. Diesen Betrag schrieb sie dem Konto des
Klägers per 4. November 2002 gut.
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Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde für den genannten Zeit-
raum Ersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz. Zumindest sei davon auszugehen, sie habe die
Ziehung von Nutzungen in dieser Höhe schuldhaft unterlassen. Abzüglich des
als Nutzungsherausgabe bereits entrichteten Betrages schulde die Beklagte
noch restliche 492.644,86 € nebst Verzugszinsen. Das Landgericht hat die Kla-
ge nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage in
Höhe von 428.483,06 € für begründet erachtet und die weitergehende Berufung
zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie widerkla-
gend 51.689,57 € begehrte, hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen.
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Die auf den Widerklageantrag bezogene Nichtzulassungsbeschwerde hat
der Senat mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 zurückgewiesen. Mit der zuge-
lassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-
lichen Urteils. Im Wege der Anschlussrevision verlangt der Kläger auch Zinsen
für den Zeitraum vom 17. Februar 2000 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Die Anschlussrevision hat teilweisen Erfolg
und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2005, 2064 veröffentlicht ist,
hat ausgeführt, für die Zeit ab Insolvenzeröffnung am 1. Juni 2000 bis zur
Rückgewähr des Betrages von 9.936.510,48 DM schulde die Beklagte eine
Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-
satz. Auf die Höhe der von der Beklagten tatsächlich gezogenen oder schuld-
haft nicht gezogenen Nutzungen komme es nicht an. Nach § 143 Abs. 1 Satz 2
InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 BGB habe der Anfechtungsgegner, so-
fern der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch auf eine Geldsumme gerich-
tet sei, ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe
zu zahlen. Es sei zwar nicht zu übersehen, dass insbesondere dann, wenn oh-
ne Verschulden des Anfechtungsgegners ein längerer Zeitraum zwischen Insol-
venzeröffnung und Rückgewähr verstreiche, Härten entstehen könnten. Ange-
sichts der eindeutigen und klaren Verweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO sei
aber kein Raum für Einschränkungen. Allenfalls in Extremfällen, die hier nicht
gegeben seien, könne aus § 242 BGB eine Beschränkung in Betracht kommen.
Die zuvor erfolgte Pfändung von Ansprüchen der Schuldnerin gegen die Be-
klagte stehe dem Anspruch auf Prozesszinsen nicht entgegen. Zwar sei durch
die Insolvenzeröffnung trotz § 88 InsO die durch die Pfändung bewirkte Be-
schlagnahme als öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht entfallen. Die ange-
brachten Forderungspfändungen hätten aber den mit der Insolvenzeröffnung
originär entstandenen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insol-
venzverwalters nicht erfasst, so dass die Beklagte durch die Pfändungen an der
Erfüllung des klägerischen Anspruchs nicht gehindert gewesen sei.
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Für die vor Insolvenzeröffnung liegende Zeit schulde die Beklagte weder
Verzinsung nach § 143 InsO noch die Herausgabe von Nutzungen oder Ersatz
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für schuldlos nicht gezogene Nutzungen. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie die
dort in Bezug genommenen Vorschriften setzten jeweils einen bestehenden
Herausgabeanspruch voraus. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch
entstehe nach Insolvenzeröffnung, so dass für den davor liegenden Zeitraum
mangels Hauptanspruch kein Nebenanspruch bestehe.
II.
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem
Kläger gegenüber der Beklagten ein Rückgewähranspruch hinsichtlich der in
der Zeit vom 28. Januar bis 16. Februar 2000 erfolgten Gutschriften zustand,
wobei dahingestellt bleiben kann, ob zum Zeitpunkt des Kontoschlusses eine
wirksame Kündigung seitens der Beklagten vorlag. In "kritischer Zeit" vorge-
nommene Verrechnungen eines Kreditinstituts von Ansprüchen seines Kunden
aus Gutschriften aufgrund von Überweisungen mit Forderungen, die dem Insti-
tut gegen den Kunden aus der in Anspruch genommenen Kreditlinie eines Kon-
tokorrentkredits zustehen, sind grundsätzlich nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar
und deshalb nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Welche Norm eingreift,
hängt davon ab, ob - etwa wegen Kündigung des Kreditvertrages - ein An-
spruch der Bank auf Rückzahlung des Kredits fällig oder ob ein solcher Rück-
zahlungsanspruch (noch) nicht entstanden ist (vgl. BGHZ 138, 40, 47 f; HK-
InsO/Kreft, 4. Aufl. § 131 Rn. 10). Die Beklagte bestreitet nicht, dass jedenfalls
die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO bei
Vornahme der Rechtshandlungen gegeben waren.
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2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass damit
für die geltend gemachte Klageforderung der Anwendungsbereich des § 143
Abs. 1 Satz 2 InsO eröffnet ist und der Kläger hinsichtlich des Rückgewährbe-
trages Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangen kann.
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a) Zur Frage, in welcher Höhe bei anfechtbarem Erwerb von Geld der
Anfechtungsgegner Zinsen zu entrichten hat, werden unterschiedliche Ansich-
ten vertreten. Der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt, aus der in
§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgten Bezugnahme auf die Vorschriften der § 819
Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB folge die Anwendbarkeit des für § 291 BGB maßgeb-
lichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wird über-
wiegend für zutreffend erachtet (OLG Hamm NZI 2006, 642; FK-InsO/
Dauernheim, 4. Aufl. § 143 Rn. 24; Eckardt, Festschrift Gerhardt, S. 145, 181 ff;
Bork, Einführung in das Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 226; Bork/Jacoby, Hand-
buch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap.
12 Rn.
49; Müller-Feyen
EWiR 2005, 33, 34). Andere Stimmen im Schrifttum gehen davon aus, dass
auch nach Novellierung der §§ 291, 288 BGB der bisherige Zinssatz von 4 %
anwendbar bleibe, wobei auf § 246 BGB verwiesen wird (MünchKomm-
InsO/Kirchhof, §
143 Rn.
63; HambK-InsO/Rogge, §
143 Rn.
49; Hess/
Weiss/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 143 Rn. 92; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl.
§ 143 Rn. 35).
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b) Die erstgenannte Ansicht ist zutreffend.
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aa) § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf
§ 819 Abs. 1 BGB (HK-InsO/Kreft aaO § 143 Rn. 2; MünchKomm-InsO/
Kirchhof, § 143 Rn. 59; HambK-InsO/Rogge, § 143 Rn. 47), so dass der An-
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fechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB
unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungs-
schuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Herausgabeanspruch als
rechtshängiger Anspruch zu behandeln, was, wie das Berufungsgericht zu
Recht angenommen hat, auch zur Anwendung der Regeln über die Zahlung
von Prozesszinsen führt. Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291
Satz 1 BGB die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzu-
wenden.
bb) Diese Anknüpfung an die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszin-
sen in der von § 291 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB angeordneten Höhe kann
nicht im Wege teleologischer Reduktion auf den allgemeinen Zinssatz des
§ 246 BGB beschränkt werden. Zwar hat der Senat für die Verzinsungspflicht
des Insolvenzverwalters aus § 169 InsO, falls kein vertraglicher Zinssatz vor-
liegt, auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB von 4 % Bezug genommen
(BGH, Urt. v. 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, ZIP 2006, 814, 817 z.V.b. in
BGHZ). Dort fehlt jedoch eine unmittelbare gesetzliche Verweisung auf die Ver-
zugs- oder Prozesszinsenregelung. Ein Rückgriff auf den gesetzlichen Zinssatz
war außerdem zum Schutz der Gläubigergesamtheit vor einer Aushöhlung der
Masse durch hohe Zinsansprüche geboten.
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Ob die Anwendung des durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger
Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) eingeführten erhöhten Verzugs-
zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wie das
Berufungsgericht gemeint hat, für den Anfechtungsgegner zu Härten führen
kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. Eine eventuelle Differenzierung zwi-
schen tatsächlich bösgläubigen Anfechtungsgegnern und den übrigen Schuld-
nern wäre Aufgabe des Gesetzgebers.
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III.
Die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig (vgl. BGHZ 148, 156, 159)
und hat in der Sache teilweisen Erfolg.
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1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, vor Insolvenzeröffnung schulde
der Anfechtungsgegner aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO bezüglich des Kontokor-
rentbetrages von 9.936.510,48 DM keine Zinsen (ebenso OLG Hamm NZI 2006
aaO; Müller-Feyen EWiR 2005, 33, 34), hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
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a) Für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung stehen dem Kläger keine
Prozesszinsen zu. Die Zinspflicht beginnt gemäß § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB
erst mit Fälligkeit der in Rede stehenden Geldschuld.
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Der Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
fällig. Das Anfechtungsrecht setzt tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens voraus. Der entsprechende Anspruch kann nur vom Insolvenz-
verwalter geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 83, 102, 105). Daher entsteht
das Anfechtungsrecht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ
15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40). Zugleich wird damit der Rückgewähr-
anspruch fällig, weil nach neuerem Verständnis die Insolvenzanfechtung keiner
gesonderten Erklärung bedarf (BGHZ 135, 140, 151; BGH, Urt. v. 11. Dezem-
ber 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672). An der im Urteil vom 23. März
2006 (IX ZR 116/03, ZIP 2006, 916, 918) ohne nähere Begründung vertretenen
Auffassung, der Zinsanspruch entstehe mit Vornahme der Rechtshandlung, hält
der Senat daher nicht fest.
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b) Der geltend gemachte Zinsanspruch kann aber unter dem Gesichts-
punkt gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB) begründet sein, wenn die Be-
klagte für den vorgenannten Zeitraum aus dem Rückgewährbetrag höhere Zin-
sen erzielt hat, als von ihr eingeräumt wurde (4,125 %).
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Die Anknüpfung des Anfechtungsrechts an die Erfüllung der tatbestandli-
chen Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungsnorm führt dazu, dass Nut-
zungen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 987
BGB vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zu-
rückzugewähren sind (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 2005 - IX ZR 271/01,
ZIP 2005, 1888, 1889; HK-InsO/Kreft aaO § 129 Rn. 79; § 143 Rn. 18; HambK-
InsO/Rogge, § 143 Rn. 49; Bork/Jacoby aaO Kap. 12 Rn. 49). Dass dem An-
fechtungsgegner die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Rückge-
währbetrag gezogenen Zinsen verbleiben sollen, lässt sich mit dem verfahrens-
eigenen Hauptzweck einer optimalen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung
nicht vereinbaren. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, dass sich ihre
Rückgewährverpflichtung auf die vor Verfahrenseröffnung gezogenen Zinsen
erstreckt.
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c) Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte bezüglich des Rückgewährbe-
trages höhere Zinsen erzielt hat, als von ihr eingeräumt wurde, hat der Kläger in
der Berufungsinstanz zusätzlichen Zeugenbeweis angeboten. Über diesen Be-
weisantritt sowie die gegenbeweislichen Anträge der Beklagten hat das Beru-
fungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig, noch nicht entschie-
den. Gleiches gilt für die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch unter dem
von der Berufungsbegründung angeführten Gesichtspunkt schuldhaft nicht ge-
zogener Nutzungen (§ 987 Abs. 2 BGB), begründet ist. Das Verfahren ist des-
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halb in diesem Umfang noch nicht entscheidungsreif und unterliegt der Zurück-
verweisung.
2. Soweit die Anschlussrevision hinsichtlich des vom Berufungsgericht
zuerkannten Hauptbetrages von 428.483,06 € weiterhin eine Verzinsung in Hö-
he von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt, erweist
sich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsge-
richts zum Zinseszinsverbot (§§ 291, 289 BGB) sind zutreffend. Der vor dem
Berufungsgericht ausgesprochene Verzicht auf eine Wiederholung der Beweis-
aufnahme in diesem Punkt hat weiterhin Bestand.
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IV.
Das Berufungsurteil ist somit hinsichtlich des nicht zuerkannten Hauptbe-
trages von 64.161,80 € nebst hieraus geltend gemachter Zinsen aufzuheben
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(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist in diesem Umfang zur Prüfung der angeführ-
ten Beweisantritte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2003 - 2 O 657/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2004 - 21 U 9/03 -