Urteil des BGH vom 21.06.2006

BGH (grund, nachteil, wegnahme, nachprüfung, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 114/06
vom
21. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Juni 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 2. Dezember 2005 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte T. hat die der Nebenklägerin im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Zu der Revision des Angeklagten O. bemerkt der Senat:
Die Wertung des Landgerichts, die Wegnahme der 170 € durch
den Mittäter habe nicht außerhalb des gemeinsamen Tatplans,
2.500 € "offensiv" bei dem Geschädigten, "einzutreiben" gelegen,
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Angeklagte nicht
auch wegen vollendeten schweren Raubes verurteilt worden ist,
beschwert ihn nicht.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
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