Urteil des BGH vom 05.10.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 448/99
vom
5. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
nein
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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ErbbauVO § 7 Abs. 3
Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z.B. von
der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs ab-
hängig und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder Be-
stimmtheit des Anpassungsmaßstabs, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur
Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen mit der Folge,
daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird.
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2000 - V ZR 448/99 - OLG Hamm
LG Dortmund
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf,
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-
on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 370.000 DM.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Krüger
Lemke