Urteil des BGH vom 09.10.2012

BGH: könig, gesamtstrafe, überprüfung

5 StR 457/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten C. und N. gegen das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2012 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch
wird das Urteil hinsichtlich des Angeklagten C. dahin
geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte we-
gen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen (Einzelfreiheitsstrafen
jeweils ein Jahr und drei Monate) und bewaffneten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe drei Jahre und
sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die
Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge
ergibt sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten C. ; al-
lerdings ist das Konkurrenzverhältnis abweichend zu beurteilen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,
dass das gesamte in den Fällen 1 bis 25 abgeurteilte Handeltreiben zu einer
Bewertungseinheit und damit einer Tat des bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden ist. Die Schuldspruch-
änderung zieht die Aufhebung der Einzelstrafen nach sich. Der Schuld- und
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Unrechtsgehalt der Tat bleibt unverändert, so dass die Gesamtstrafe als Ein-
zelstrafe bestehen bleiben kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 354
Rn. 22).
Basdorf Schaal Dölp
König Bellay