Urteil des BGH vom 26.03.2014

BGH: befangenheit, unparteilichkeit, revisionsgrund, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 3 2 / 1 4
vom
26. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2014 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankenthal (Pfalz) vom 23. September 2013 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
- 2 -
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Die Bereit-
stellung der technischen Anlage für eine audiovisuelle Vernehmung der Zeugin J.
G. noch vor der Stellung eines entsprechenden Antrages seitens der Neben-
klagevertreterin vermag die Unparteilichkeit der Berufsrichter aus Sicht eines ver-
ständigen Angeklagten nicht in Frage zu stellen, weil eine Anordnung nach § 247a
Satz 1 StPO auch ohne einen entsprechenden Antrag ergehen kann. Der nach der
Beantragung einer audiovisuellen Vernehmung erteilte Hinweis des Vorsitzenden auf
§ 247 StPO war - wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt -
mit der Erläuterung verknüpft, dass ein solches Vorgehen „vorteilhafter“ sei, weil
außer dem Angeklagten alle Verfahrensbeteiligten und damit auch der Verteidiger
einen unmittelbaren Eindruck von der Zeugin hätten. Unter diesen Umständen war
für einen verständigen Angeklagten eine einseitige Parteinahme für die Interessen
der Nebenklage, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, nicht zu
befürchten.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin