Urteil des BGH vom 09.12.2005

BGH (stpo, anordnung, hauptverhandlung, sicherheit, strafkammer, geiselnahme, stgb, bestand, voraussetzung, mitfahrer)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 435/05
vom
9. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Geiselnahme u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und G.
wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
17. Februar 2005 aufgehoben, soweit diesen Angeklagten
die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neu-
erteilung festgesetzt worden ist. Die Anordnung der Maßre-
gel entfällt.
2. Im Übrigen werden die Revisionen dieser Angeklagten so-
wie die Revisionen der Angeklagten E. und F. ge-
gen das vorgenannte Urteil verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind, soweit sie
zulässig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Grün-
den unbegründet. Anzumerken ist insoweit nur Folgendes:
Die vom Angeklagten F. erhobene Befangenheitsrüge ist jedenfalls un-
begründet. Zwar gibt die auf § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützte Zurückweisung
des ersten Befangenheitsantrags durch die erkennende Strafkammer Anlass zu
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rechtlichen Bedenken, weil die Begründung keine Ausführungen zu den vom
Landgericht angenommenen verfahrensfremden Zwecken enthielt. Ein mögli-
cher Rechtsfehler ist aber durch die auf den hieran anknüpfenden zweiten Be-
fangenheitsantrag ergangene rechtsfehlerfreie Entscheidung der gemäß § 27
Abs. 1 und 2 StPO zuständigen Strafkammer geheilt worden.
Soweit die Revision des Angeklagten F. rügt, über den zweiten Be-
fangenheitsantrag sei rechtsfehlerhaft nicht entschieden worden und das Land-
gericht habe überdies gegen § 29 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz StPO verstoßen,
und zum Beweis hierfür auf das Hauptverhandlungsprotokoll verwiesen hat, ist
diese Rüge offensichtlich unzulässig. Der Revisionsführer verschweigt nämlich,
dass die Entscheidung über den Befangenheitsantrag rechtzeitig außerhalb der
Hauptverhandlung ergangen ist und zugestellt wurde.
2. Die Sachrügen sind im Ergebnis unbegründet, soweit sie sich gegen
die Schuld- und Strafaussprüche richten.
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung
einer Sperre für die Neuerteilung gegen die Angeklagten K. und G.
kann hingegen keinen Bestand haben. Voraussetzung der Anordnung
einer Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB ist, wie der Große Senat für Strafsa-
chen des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass sich aus der Anlasstat
selbst tragfähige Indizien dafür ergeben, dass der Beschuldigte die Sicherheit
des Straßenverkehrs der Erreichung seiner kriminellen Ziele unterzuordnen be-
reit ist. Eine bloß allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit, die in der Bege-
hung von verkehrsunspezifischen Straftaten unter Verwendung eines Kraftfahr-
zeugs zum Ausdruck kommt, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschl. vom 27. April
2005 - GSSt 2/04 = NJW 2005, 1957).
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Solche konkreten Anhaltspunkte sind hier nicht festgestellt. Sie ergeben
sich weder aus den Hehlereitaten der Angeklagten noch aus den Feststellungen
zur abgeurteilten Geiselnahme. Zwar wurden die beiden Tatopfer hier von den
Mittätern der Angeklagten in einen Kleinbus gezerrt und entführt; weder waren
aber die Angeklagten K. und G. Führer oder Mitfahrer dieses
Kraftfahrzeugs noch ergeben sich aus den Feststellungen insoweit Hinweise auf
ihre Bereitschaft, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen.
Der Senat schließt aus, dass insoweit in einer neuen Hauptverhandlung
weiter gehende Feststellungen getroffen werden könnten. Die Maßregel entfällt
daher.
Der geringfügige Teilerfolg der Angeklagten K. und G.
rechtfertigt eine Kostenaufteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck