Urteil des BGH vom 09.05.2000, XI ZR 299/99
Leitsatzentscheidung
- Entschieden
- 09.05.2000
- Schlagworte
- Forderung, Zpo, Auslegung, 1995, Keller, Entstehen, Gabe, Begründung, Streitwert, Aussicht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 299/99
vom
9. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB §§ 273 Abs. 1, 1191 Abs. 1
Gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung einer Sicherungsgrundschuld kann kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen einer nach der Sicherungsabrede durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend gemacht werden.
BGH, Beschluß vom 9. Mai 2000 - XI ZR 299/99 - OLG Koblenz LG Trier
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm,
Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres
beschlossen:
Dem Kläger wird als Revisionsbeklagten für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Brandner
beigeordnet (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober
1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf
Zustimmung zur Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen
Grundschuld mit der Begründung bejaht, der Sicherungszweck der
Grundschuld sei weggefallen, weil die einzige Forderung, die nach der
zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede durch die Grundschuld gesichert werden sollte, weder entstanden sei noch in Zukunft
entstehen könne. Diese Auslegung der Sicherungsabrede, einer Individualvereinbarung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird
von der Revision hingenommen.
Die Revision macht nur ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273
Abs. 1 BGB wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gegenüber dem
- aus der Sicherungsabrede folgenden - Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld wegen Wegfalls des Sicherungszwecks (vgl. BGH,
Urteil vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, WM 1996, 133, 134) kann
kein Zurückbehaltungsrecht wegen einer durch die Grundschuld nicht
gesicherten Forderung geltend gemacht werden, weil sich aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis ein anderes ergibt (§ 273 Abs. 1
BGB). Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt gegen die Sicherungsabrede, wonach der Sicherungsnehmer die Grundschuld, die treuhänderisch zu seinen Gunsten bestellt wird, nur nach
Maßgabe der Sicherungsabrede geltend machen darf (vgl. Clemente,
Recht der Sicherungsgrundschuld, 3. Aufl. Rdn. 275 m.w.Nachw.). Der
Sicherungszweck einer Grundschuld, der nach der Sicherungsabrede
auf bestimmte Forderungen begrenzt ist, kann nicht durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf
Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld faktisch auf
andere Forderungen, die von der Sicherungsabrede nicht erfaßt werden, ausgedehnt werden (vgl. OLG Köln WM 1984, 46, 48; Soergel/
Wolf, BGB 12. Aufl. § 273 Rdn. 37; MünchKomm/Keller, BGB 3. Aufl.
§ 273 Rdn. 73).
Nobbe Dr. Schramm Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder Dr. Joeres