Urteil des BGH vom 25.04.2003, 3 StR 446/03
BGH (einstellung des verfahrens, stpo, einstellung, höhe, wirkung, sache, menschenrechte, ausnahme, stgb, verhandlung)
- Entschieden
- 25.04.2003
- Schlagworte
- Einstellung des verfahrens, Stpo, Einstellung, Höhe, Wirkung, Sache, Menschenrechte, Ausnahme, Stgb, Verhandlung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 446/03
vom
9. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2004 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils
wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und
Rechtslage entspricht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Die Revision geht daran vorbei, daß aufgrund der Revisionsentscheidung des
Senats vom 31. Oktober 2002 die Einzelstrafen für die fünf noch verfahrensgegenständlichen Taten rechtskräftig geworden waren und das Landgericht nur
noch eine neue Gesamtstrafe zu bilden hatte. Auszugehen war dabei von den
Einzelstrafen, die im ersten tatrichterlichen Urteil wegen der festgestellten
Verfahrensverzögerung durch bezifferte Herabsetzung der eigentlich verwirk-
ten Strafen festgesetzt waren. Zwar ist das Landgericht nun insoweit fehlerhaft
von den nicht herabgesetzten Einzelstrafen ausgegangen, indes beruht das
Urteil hierauf nicht. Das Landgericht hat diese Einzelstrafen wegen der Verfahrensverzögerung erneut um ein Drittel herabgesetzt und ist damit bei der Gesamtstrafenbildung im Ergebnis von Einzelstrafen ausgegangen, die der Höhe
nach den rechtskräftigen Einzelstrafen entsprechen.
Die von der Revision nunmehr angestrebte Einstellung des Verfahrens wegen
der im ersten tatrichterlichen Urteil festgestellten Verfahrensverzögerung
kommt nicht in Betracht. Aufgrund der genannten Entscheidung des Senats
steht mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren (§ 358 Abs. 1 StPO)
- einschließlich des jetzt anhängigen Revisionsverfahrens (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 46. Aufl. § 358 Rdn. 10) - fest, daß ein Verfahrenshindernis wegen einer
Verfahrensverzögerung ganz ungewöhnlichen Ausmaßes (vgl. BVerfG NJW
2003, 225) nicht entstanden war.
Daß nach dem ersten tatrichterlichen Urteil ein weiterer Verstoß gegen Art. 6
Abs. 1 MRK eingetreten sei, ist weder ersichtlich, noch wird es von der Revision vorgetragen. Eine Verfahrensverlängerung, die dadurch entstanden ist, daß
das Urteil im Rechtsmittelzug teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, begründet für
sich genommen regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
(vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 15). Eine Ausnahme im Sinne
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (NJW
2002, 2856, 2857) liegt hier nicht vor.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert