Urteil des BGH vom 05.08.2004

BGH (rechtsmittel, beschwerde, gesetz, zulassung, gerichtsbarkeit, vorschrift, antrag, antragsteller, vertrag, land)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 35/04
vom
3. März 2005
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirt-
schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2004
wird auf Kosten der Antragstellerin zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
beträgt 192.000,00 €.
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Dezember 2002 veräußerten die
Antragsteller zu 1 an die Antragstellerin zu 2 land- und forstwirtschaftlich genutzte
Flächen. Die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz notwendige Genehmigung er-
teilte der Beteiligte zu 3 nur unter einer Auflage. Den von der Antragstellerin zu 2
dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstel-
lerin zu 2 ist nur teilweise erfolgreich gewesen.
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Mit ihrer Beschwerde will die Antragstellerin zu 2 die Zulassung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat -
erreichen.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses
Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff.
LwVG) nicht vorsieht.
2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. Da das
Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall
von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen
des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. Die Antragstellerin zu 2
beruft sich noch nicht einmal auf eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmit-
tel ohne Rücksicht auf die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt wor-
den ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin zu 2 die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzuer-
legen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerin zu 2 gegen ihren Verfahrensbe-
vollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke