Urteil des BGH vom 11.07.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 160/01
Verkündet am:
11. Juli 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BauGB §§ 95 Abs. 2 Nr. 7, 42 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 3 Satz 2
Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes
Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung,
ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nut-
zung zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers
führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben,
ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich an-
derweit Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - KG Berlin
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LG Berlin
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 3 wird das Urteil des 9. Zivil-
senats (Baulandsenats) des Kammergerichts vom 16. Februar
2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Enteignungsentschädigung für
ein 1.713 m² großes Grundstück in Berlin-T. (Flurstück 3754), über des-
sen Übertragung auf das Land Berlin die Beteiligte zu 1, ein Wohnungsbau-
unternehmen, sich im Laufe des Enteignungsverfahrens mit dem zu 4 beteilig-
ten Bezirksamt - für eine Entschädigung von mindestens 69.000 DM - geeinigt
hat (Teileinigung vom 12. August 1998).
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Die Beteiligte zu 1 hatte im Mai 1980 zusammen mit dieser Fläche ins-
gesamt 15.695 m² Bauland im L. -Viertel von der Bundesrepublik Deutsch-
land zum Zwecke des Wohnungsbaus gekauft; weitere 5.634 m² hatte sie in
diesem Bereich vom Land Berlin erworben. Der übergeleitete Bebauungsplan
für das mit im Krieg zerstörten mehrgeschossigen Mietshäusern bebaute Ge-
lände wies ein Kerngebiet der Baustufe V/3 (GFZ 1, 5) aus. In der Folgezeit
wandelte sich dieser Bereich jedoch - begleitet von den Flächennutzungsplä-
nen von Berlin vom 8. April 1984 bzw. vom 23. Juni 1994 sowie dem (einfa-
chen) Bebauungsplan II-B3 vom 4. Juni 1996 für den Bereich T. S.
zwischen dem L. -Kanal, der F. -Straße, der K. -Straße und
dem L. -Platz - zu einem allgemeinen Wohngebiet um.
Die Beteiligte zu 1 realisierte ihre Bauvorhaben. Ihr auf das Flurstück
3754 bezogener Bauantrag vom 31. Januar 1985 scheiterte jedoch daran, daß
- nach Zurückstellung des Gesuchs und Anordnung einer Veränderungssper-
re - dieses Grundstück durch Bebauungsplan II-130 vom 1. November 1988 als
Grünfläche (Spielplatz) ausgewiesen wurde. Die auf Erteilung einer Baugeneh-
migung gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage der Beteiligten zu 1 blieb er-
folglos.
Im Enteignungsverfahren hat die Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3)
mit Beschluß vom 6. November 1998 die vom Land Berlin an die Beteiligte zu 1
zu leistende Enteignungsentschädigung unter Zugrundelegung der Qualität
von "Brachland/Nichtbauland" als ausgeübter Nutzung auf 69.000 DM festge-
setzt. Der Auffassung der Beteiligten zu 1, für die Höhe der Enteignungsent-
schädigung sei auf eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks vor der Nut-
zungsänderung durch den Bebauungsplan vom 1. November 1988 abzustellen,
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ist die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf die über die Sieben-Jahres-Frist nach
§ 42 Abs. 3 BauGB hinaus unterbliebene Bebauung des Grundstücks entge-
gengetreten. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gestellt. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Kammerge-
richt (Senat für Baulandsachen) haben das Land Berlin (den Beteiligten zu 2)
verurteilt, an die Beteiligte zu 1 weitere 2.315.000 DM nebst gesetzlicher Zin-
sen zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beteiligte zu 3 die Wiederherstel-
lung ihrer Entscheidung zur Höhe des Enteignungsentschädigung.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A.
1.
Die Revision ist zulässig.
a) Die Enteignungsbehörde, die hier die Revision eingelegt hat, ist im
gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen als diejenige Stelle, die den Ver-
waltungsakt erlassen hat, Beteiligte (§ 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Sie ist dar-
über hinaus - als zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen beru-
fen - ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Ver-
waltungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wenn sie in
den Vorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteile vom
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5. Mai 1975 - III ZR 17/73 - NJW 1975, 1638, 1640 und vom 22. Februar 1990
- III ZR 196/87 - WM 1990, 1173 f).
b) Die Revision ist auch fristgerecht, nämlich (am 21. Juni 2001) binnen
eines Monats seit der am 21. Mai 2001 mittels Empfangsbekenntnisses erfolg-
ten Zustellung des Berufungsurteils an die Beteiligte zu 3 (§ 212 a ZPO a.F.
i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB), eingelegt worden. Soweit die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung bereits mit Eingangsstempel vom 16. Mai 2001 die "per-
sönliche Zustellung durch besonderen Wachtmeister" bestätigt hat, handelt es
sich, wie der Beteiligte zu 3 im einzelnen dargelegt hat, nur um eine Emp-
fangsbestätigung des Leiters der Poststelle derjenigen Senatsverwaltung, in
die die Enteignungsbehörde eingegliedert ist. Dieser Empfangsbestätigung
konnte weder nach dem Willen des zustellenden Gerichts, noch nach demjeni-
gen der in Empfang nehmenden Behörde Zustellungswirkung zukommen.
2.
Die von der Beteiligten zu 1 in ihrer Revisionserwiderung gegen die Zu-
lässigkeit der Berufung der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil der Kammer für
Baulandsachen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für
durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO a.F.
abgesehen.
B.
Die Revision ist begründet.
- 7 -
I.
1.
Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit der Kammer für Bau-
landsachen als für die Enteignungsentschädigung maßgebliche "Qualität" die-
jenige von baureifem Land zugrunde, wobei es unter Einbeziehung der aner-
kannten Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung (vgl. BGHZ 141, 319, 321)
auf einen Stichtag vor Beginn der Planung, die zur Herabzonung zu einer
Grünfläche führte, abstellt.
Den Konflikt daraus, daß das Flurstück 3754 vor der Umplanung über
sieben Jahre ab Zulässigkeit - Fristablauf: 31. Dezember 1983 - nicht baulich
genutzt worden war (vgl. §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7
BauGB), löst das Berufungsgericht in Anlehnung an das Senatsurteil vom
6. Mai 1999 (III ZR 174/98 - BGHZ 141, 319 = DVBl. 1999, 1285 m. Anm. Ber-
kemann): Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf einen
Sachverhalt zu übertragen, bei dem sich das betroffene Grundstück innerhalb
eines zusammenhängend bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB
befinde und als einziges Grundstück von einem Bebauungsplan erfaßt werde.
Die Eigenart der tatsächlichen Bebauung trete insoweit an die Stelle eines Be-
bauungsplans. Sehe die Planungsbehörde davon ab, einen qualifizierten Be-
bauungsplan für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil zu erlassen, und
beschränke sich darauf, einen städtebaulichen Mißstand innerhalb des Orts-
teils durch einen Bebauungsplan zu beseitigen, der nur ein Grundstück oder
nur eine Teilfläche davon erfasse, dann bestehe kein Unterschied zum Erlaß
eines Bebauungsplans für den gesamten Ortsteil, der weitgehend Festsetzun-
gen entsprechend der tatsächlichen Bebauung enthalte, aber für das betroffe-
ne Grundstück eine bauliche Nutzung ausschließe. Dies werde im Streitfall be-
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sonders deutlich daran, daß der Spielplatz, der auf dem von der Enteignung
betroffenen Grundstück geplant ist, den Bewohnern der umliegenden Wohnbe-
bauung dienen solle. Daß Planungsbedarf nicht nur für das Grundstück der
Beteiligten zu 1 bestanden habe, zeige auch der später beschlossene, ein
größeres Plangebiet umfassende einfache Bebauungsplan II-B3. Der Grund-
stückseigentümer, der im unbeplanten zusammenhängend bebauten Innenbe-
reich ein Bauvorhaben in zulässiger Weise hätte verwirklichen können, bringe,
wenn er von einer eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde, die sich
nur auf sein Grundstück beziehe, genauso ein Sonderopfer wie der Grund-
stückseigentümer, der innerhalb eines größeren Plangebiets als einziger von
der eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde. Nicht anders könne der
hier vorliegende Sachverhalt beurteilt werden, der durch eine "Aufspaltung der
Planung für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil" durch einen Bebau-
ungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (mit eigentumsverdrängendem In-
halt für ein Grundstück) und einen einfachen Bebauungsplan für ein größeres
Plangebiet gekennzeichnet sei.
Ergänzend führt das Berufungsgericht aus, eine Entschädigung nach
Baulandqualität sei im Streitfall schon deswegen erforderlich, weil das Land
Berlin als Betreiber des Enteignungsverfahrens (Beteiligter zu 4) sonst aus ei-
nem widersprüchlichen Verfahren Vorteile ziehen könnte, die nach dem Sinn
und Zweck der Regelungen in den §§ 95 Abs. 2 Nr. 7 und 42 BauGB nicht ge-
rechtfertigt wären. Ein Planungsbedarf hinsichtlich einer Grünfläche habe
schon im zeitlichen Zusammenhang zu dem Erwerb der größeren Flächen
durch die Beteiligte zu 1 bestanden. Gleichwohl sei der Beschluß zur Aufstel-
lung eines Bebauungsplans erst gefaßt worden, als die Beteiligte zu 1 die
Bauerlaubnis für ihr Bauvorhaben beantragt hatte, um eben dieses zu verhin-
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dern. Diese Vorgehensweise sei deswegen widersprüchlich, weil das Land
Berlin als Betreiber des Enteignungsverfahrens für ein lange Zeit brachliegen-
des Areal keinen Planungsbedarf gesehen, vielmehr die Regelung des § 34
BauGB in Verbindung mit dem geltenden Baunutzungsplan zur Schaffung einer
städtebaulichen Entwicklung als ausreichend angesehen habe, dann aber die
Beteiligte zu 1, die auf diese Planungssituation erkennbar vertraut und das
Areal nach und nach entsprechend bebaut habe, bei der Realisierung des
letzten Bauvorhabens mit einer Planungsänderung überrascht habe, zumal
auch in dem Flächennutzungsplan vom 8. April 1984 die betroffene Fläche
noch als Wohnbaufläche ausgewiesen gewesen sei, obwohl die Situation, die
aus Sicht der Planungsbehörden einen Bebauungsplan zur Änderung der be-
stehenden Situation erforderlich machte, schon längere Zeit bestanden habe.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Beurteilung des Be-
rufungsgerichts: Wie der Senat in dem Urteil vom 6. Mai 1999 (aaO) entschie-
den hat, sind die §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB, aus
deren Zusammenspiel sich ergeben könnte, daß die Qualität des der Betei-
ligten zu 1 genommenen Grundstücks sich nur nach der ausgeübten Nutzung
(Brachland) richtet, verfassungskonform (einschränkend) auszulegen. Die
(Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 3
Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit verbieten es, einzelne
Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festset-
zungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Son-
deropfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und un-
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zumutbar zu belasten. Das führt dann, wenn die die spätere Enteignung auslö-
sende eigentumsverdrängende Planung (§ 40 Abs. 1 BauGB) nicht von einer
gleichzeitigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird
- also bei "isolierter" eigentumsverdrängender Planung - ungeachtet des Ab-
laufs der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB zu einer Enteig-
nungsentschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit), die
das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im Bebau-
ungsplan besaß und die übrigen Grundstücke im Plangebiet weiter besitzen
(Senatsurteil vom 6. Mai 1999 aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat
trotz der Kritik von Berkemann (DVBl. 1999, 1285), auf die sich die Revision
bezieht, im Grundsatz fest. Ein maßgeblicher Kritikpunkt ist der, der Bundesge-
richtshof hätte bei durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
die gesetzliche Ausgleichsregelung das Bundesverfassungsgericht im Verfah-
ren nach Art. 100 Abs. 1 GG um Klärung ersuchen müssen. Indessen erübrigt
sich eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht, wenn und soweit auf dem
Wege über eine verfassungskonforme Auslegung die Nichtigerklärung einer
Norm vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 76, 100, 105; 90, 145, 170). Das
Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren mög-
lichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem
verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem
Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, 365, 384). Was den hier in Rede
stehenden Fragenkreis angeht, stand weder der Wortlaut der maßgeblichen
gesetzlichen Vorschriften noch der Zweck, den der Gesetzgeber mit seiner Re-
gelung verfolgt hat (vgl. zu diesen Schranken der verfassungskonformen Aus-
legung Zippelius, Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen, Bundesver-
fassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Beste-
hens des Bundesverfassungsgerichts (1976) 2. Band S. 108, 115 f), einer ein-
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schränkenden Anwendung der Vorschriften in bestimmten besonderen - im Ge-
setz als solche nicht ausdrücklich geregelten - Einzelfällen entgegen. Entgegen
der Revision ist auch im Bereich der Junktim-Klausel (Art. 14 Abs. 3 Satz 2
GG) eine verfassungskonforme Auslegung nicht ausgeschlossen (vgl. Papier,
in: Maunz/
Dürig GG Art. 14 Rn. 574). Auch die von der Revision hervorgehobene Warn-
und Offenbarungsfunktion des Entschädigungs-Junktims und der hiermit ver-
bundene Schutz der öffentlichen Haushalte und der haushaltspolitischen Par-
lamentsprärogative (vgl. Papier aaO Rn. 569, 570) schließen nicht die Mög-
lichkeit aus, daß gesetzliche Bestimmungen über die Höhe der Enteignungs-
entschädigung - die an sich hinreichend bestimmt sind - durch richterliche
Auslegung für einzelne Fallgruppen einen anderen Inhalt erhalten, als ihn der
Gesetzeswortlaut im allgemeinen auf den ersten Blick nahelegen mag.
b) Es ist entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das
Berufungsgericht, was die nach dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) be-
deutsame Frage einer unzumutbaren Ungleichbehandlung der Grundstücke "im
Plangebiet" angeht, im Streitfall einen vergleichbaren Sachverhalt angenom-
men hat. Es kommt hierbei nicht in einem technisch-formalen Sinne allein auf
die von der Gemeinde in dem die Enteignung begründenden Bebauungsplan
vorgenommene Abgrenzung an (sonst hätte es die Gemeinde unter Umständen
in der Hand, durch Begrenzungen des Plangebiets Einfluß auf die Höhe der
Entschädigung zu nehmen, vgl. Berkemann aaO S. 1287), sondern darauf, ob
aus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwik-
kelndes Gebiet vorliegt. Das Berufungsgericht sieht insoweit in tatrichterlich
einwandfreier Würdigung den auf das Flurstück 3754 begrenzten (qualifizier-
ten) Bebauungsplan II-130 vom 1. November 1988 eingebettet in einen größe-
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ren, überwiegend bereits zusammenhängend bebauten und später auch von
dem (einfachen) Bebauungsplan II-B 3 vom 4. Juni 1996 (mit) erfaßten Ortsteil.
Gleichzeitig stellt das Berufungsgericht fest, daß schon in einem näheren Be-
reich, sowohl an der L. -Straße in unmittelbarer Nähe zu dem "enteigne-
ten" Flurstück als auch am L. -Ufer, weiterhin noch nicht bebaute Grund-
stücke vorhanden sind, die bebaubar bleiben.
c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beteiligte zu 1 würde ohne
eine Entschädigung nach der Qualität ihres Grundstücks vor Erlaß des Bebau-
ungsplans II-130 ein "Sonderopfer" gegenüber denjenigen Eigentümern erlei-
den, die in dem zusammenhängend bebauten Ortsteil weiterhin ihr Grundstück
bebauen durften, leidet jedoch unter dem Mangel, daß hierbei die bauliche
Nutzbarkeit des gesamten übrigen (umfangreichen) von der Beteiligten zu 1 in
diesem Bereich zu Wohnbauzwecken erworbenen Grundbesitzes außer Be-
tracht geblieben ist.
Eine (ausnahmsweise das Absehen von der Anwendung der §§ 42
Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Nr. 7 BauGB rechtfertigende) unzumutbare Un-
gleichbehandlung der Beteiligten zu 1 wird jedenfalls dann nicht ohne weiteres
angenommen werden können, wenn - was nach dem Sachstand des Revisi-
onsverfahrens nicht auszuschließen ist - das vom Berufungsgericht in Betracht
gezogene "Plangebiet" (s.o. zu 2), soweit es bebaut bzw. bebaubar geblieben
ist, sich ganz oder zu einem wesentlichen Teil (auch) aus dem von der Betei-
ligten zu 1 Anfang 1980 zum Zwecke des Wohnungsbaus erworbenen Grund-
stückskomplex zusammensetzen und der auf dem Flurstück 3754 geplante
Spielplatz vornehmlich oder jedenfalls in gewichtigem Umfang den Bewohnern
dieser von der Beteiligten zu 1 geschaffenen Wohnbebauung dienen sollte. Es
- 13 -
stünde noch nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu dem Grundsatz der
Lastengleichheit, wenn die Beteiligte zu 1 - nachdem sie die Sieben-Jahres-
Frist nach § 42 Abs. 2, 3 BauGB hatte verstreichen lassen, ohne daß eine si-
chere Vertrauensgrundlage hinsichtlich des Fortbestands der planerischen Si-
tuation bestand - den auch und gerade durch die von ihr im übrigen ungehin-
dert geschaffene Wohnbebauung erforderlich gewordenen Spielplatz ohne
vollwertigen Geldausgleich "aufzubringen" hätte. Wie beispielsweise im Zu-
sammenhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1
BauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR
148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Enteig-
nungsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf
die Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Ent-
schädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch
das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR
320/00). Dies gilt insbesondere auch angesichts der Größenverhältnisse der in
Rede stehenden Grundstücke; rechnet man die seitens der Beteiligten zu 1 von
der Bundsrepublik Deutschland und vom Land Berlin erworbenen Grundstücke
zusammen (15.695 m² + 5.634 m²), so macht die in Anspruch genommene
Spielplatzfläche mit 1.713 m² nur 8 % der Gesamtfläche aus.
Das Berufungsgericht hat zu diesem - im baulandgerichtlichen Verfahren
von Amts wegen zu berücksichtigenden - Gesichtspunkt keine Feststellungen
getroffen. Es fehlt demzufolge auch an der erforderlichen umfassenden
tatrichterlichen Würdigung dazu, ob die Beteiligte zu 1 im Blick auf die Erwä-
gungen in dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) durch einen Entschädi-
gungsansatz auf der Grundlage der §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2
Nr. 7 BauGB wirklich in unzumutbarer Weise ungleich betroffen wäre.
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3.
Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird nicht schon durch
seine ergänzenden Ausführungen über ein widersprüchliches städteplaneri-
sches Verhalten der Gemeinde einerseits und ein Vertrauen der Beteiligten
zu 1 auf ein Bestehenbleiben der bei Erwerb ihrer Grundstücke gegebenen
Planungssituation andererseits getragen. Wie die Revision mit Recht rügt, gab
es nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist gem § 42 Abs. 2, 3 BauGB ein schüt-
zenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 auf einen Fortbestand der vorhan-
denen Planungslage nicht.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-
ren Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die Revisionserwiderung der
Beteiligten zu 1 stellt mit einer Gegenrüge zur Nachprüfung, ob angesichts der
im übrigen umfassenden Bautätigkeit der Beteiligten zu 1 auf dem von ihr er-
worbenen Grundstückskomplex zum Zeitpunkt der Umplanung auf dem Flur-
stück 3754 eine auch schon auf diese Fläche bezogene "ausgeübte" (bauliche)
Nutzung im Sinne des § 42 Abs. 3 und 4 BauGB vorlag. Sie meint, es sei inso-
weit auf die Bebauung des Gesamtareals abzustellen; demnach sei durch die
Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche in Wahrheit in eine bereits ausgeübte
Nutzung eingegriffen worden. Indessen kann es, jedenfalls wenn es um Flä-
chen der hier in Rede stehenden Art und Größenordnung geht, dafür, welche
Nutzungen "ausgeübt" wurden, grundsätzlich nur auf das jeweils in den Blick
genommene einzelne Grundstück ankommen. Vorliegend war bis zum Ablauf
der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB für das Flurstück 3754
(31. Dezember 1983) nicht einmal ein Baugenehmigungsantrag gestellt worden
- 15 -
Erst am 31. Januar 1985 erfolgte ein solcher Antrag. Die - nicht näher ange-
führte - Behauptung der Revisionserwiderung, die Entscheidung über diesen
Antrag sei jedenfalls bis zum Beschluß über die Aufstellung des Bebauungs-
plans vom 16. April 1985 rechtswidrig zurückgestellt worden, hat in diesem Zu-
sammenhang ebenfalls keine Bedeutung.
III.
Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist,
muß die Sache für die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 221
Abs. 1 BauGB).
Für den Fall, daß das Berufungsgericht nach seiner ergänzenden Prü-
fung erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß als Grundstücksqualität
diejenige von Bauland zu entschädigen ist, bemerkt der Senat hinsichtlich des
dafür gegebenenfalls zu zahlenden Preises:
Im grundsätzlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht, dessen Be-
rechnung vom Berufungsgericht übernommen worden ist, im Hinblick auf den
Zeitpunkt der Teileinigung vom 12. August 1998 im Enteignungsverfahren - an-
stelle einer Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Enteignungsan-
trag (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB) - auf die Preisverhältnisse (für vergleich-
bares Bauland) im August 1998 abgestellt. Zu Unrecht meint demgegenüber
die Revision, im vorliegenden Zusammenhang könne, da das betroffene
Grundstück seit dem Erlaß der Veränderungssperre im Jahre 1985 als Bauland
nicht mehr zur Verfügung stehe, allenfalls der Verkehrswert zum Stichtag
- 16 -
18. Mai 1985 angesetzt werden. Abgesehen von der - im Lichte von Art. 14 und
Art. 3 GG zweifelhaften - Frage, welche Grundstücksqualität der Enteignungs-
entschädigung zugrunde zu legen ist, gelten hier die allgemeinen Enteig-
nungsentschädigungsregeln (§§ 93 ff BauGB). Nach diesen kann es unter-
schiedliche Stichtage für die Qualitätsbestimmung einerseits und die Preisbe-
messung andererseits geben. Der Preisstichtag, der sich nach der sogenann-
ten Steigerungsrechtsprechung des Senats verschieben kann (vgl. etwa BGHZ
44, 52, 54; Urteil vom 10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119), trägt
dem Umstand Rechnung, daß aufgrund der Ausgleichsfunktion der Enteig-
nungsentschädigung der Zeitpunkt der Bewertung dem Zeitpunkt der Auszah-
lung der Entschädigung möglichst nahekommen muß, um eine wertgleiche
Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 44, 52, 54).
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr