Urteil des BGH vom 10.05.2007

BGH (zpo, bestellung, aussichtslos, zustellung, monat, eingabe, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 3/07
vom
10. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 10. Mai 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats
in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
4. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig
verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das
Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
300 € festgesetzt.
Gründe:
Die Eingabe vom 17. Januar 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behan-
deln und als solche gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat
nach Zustellung des Beschlusses vom 4. Dezember 2006 beim Bundesge-
richtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und ein Zulassungsgrund im
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Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht besteht; das Oberlandesgericht hat zutref-
fend entschieden.
Ein Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts besteht nicht, weil die
Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
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Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 2 O 115/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.12.2006 - 15 U 247/05 -