Urteil des BGH vom 13.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 599/02
vom
16. Oktober 2003
in dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 6 Abs. 1, § 305 Abs. 3
Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, daß sein Antrag auf Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er
unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden
sei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.
BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02 - LG Köln
AG Köln
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
am 16. Oktober 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 300
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Schuldnerin beantragte am 23. August 2002 die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über ihr Vermögen und stellte den Antrag auf Restschuld-
befreiung. Dem Antrag fügte sie Anlagen bei, in denen sie - teils unter Verwen-
dung der amtlichen Vordrucke - weitere Angaben machte. Mit Verfügung vom
5. September 2002, die dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am
10. September 2002 zugestellt wurde, teilte das Insolvenzgericht der Schuldne-
rin mit, ihr Eröffnungsantrag sei nicht ordnungsgemäß. Die Bescheinigung
nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genüge nicht den Anforderungen dieser Vor-
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schrift, weil sich aus ihr nur ergebe, daß eine Kopfmehrheit für eine Annahme
des Schuldenbereinigungsplanes gegeben sei, ihr aber nicht entnommen wer-
den könne, ob eine Summenmehrheit den Plan abgelehnt habe. Ferner fehlten
das Gläubiger- und das Forderungsverzeichnis, das Vermögensverzeichnis
und der Schuldenbereinigungsplan seien unvollständig. Weiterhin sei die
Gläubigerliste nicht auf dem amtlichen Formular hergestellt. Dasselbe gelte für
den besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplanes. Mit Schriftsatz vom
4. Oktober 2002, der per Telefax am 7. Oktober 2002 bei dem Insolvenzgericht
einging, reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin das Gläubiger-
und Forderungsverzeichnis nach. Zu den Anforderungen gemäß § 305 Abs. 1
Nr. 1 InsO führte er aus, aus den ihm vorliegenden Unterlagen gehe hervor,
daß nur einer von acht Gläubigern und nur 5,34 % der Forderungssumme dem
Plan zugestimmt hätten. Ihm sei nicht klar, welche weiteren Angaben fehlten; er
bitte um einen entsprechenden Hinweis. Die Anlage 7 (gemeint: Anlage 7A)
des Schuldenbereinigungsplans sei nicht benutzt worden, weil die Benutzung
nicht zwingend vorgeschrieben sei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 teilte
das Insolvenzgericht der Schuldnerin mit, daß der Eröffnungsantrag nunmehr
kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen und
trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei (§ 305
Abs. 3 InsO). Insbesondere sei die Bescheinigung nach wie vor nicht ausrei-
chend, weil im gerichtlichen Verfahren ein Schweigen auf die Zustellung des
Schuldenbereinigungsplanes als Zustimmung gewertet werde. Darüber hinaus
bestehe nach Auffassung des Gerichts für einen Schuldenbereinigungsplan,
dessen Inhalt einem der Muster der Anlage 7A entspreche, der Formular-
zwang.
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Diese Mitteilung ging der Schuldnerin am 27. Oktober 2002 zu. Sie legte
daraufhin am 6. November 2002 sofortige Beschwerde ein und führte aus, die
Beschwerde richte "sich gegen die Entscheidung des Gerichtes", den Insol-
venzantrag gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen anzusehen.
Sie wiederholte ihre Auffassung, sie müsse das Formular gemäß Anlage 7A
nicht benutzen, und machte ferner geltend, erst durch die Begründung der Ab-
lehnung sei ihr klar geworden, daß das Insolvenzgericht offenbar auch den
Summenanteil der schweigenden Gläubiger habe wissen wollen; dieser habe
20,1 % betragen. Sie beantragte, "die angefochtene Entscheidung aufzuheben
und festzustellen, daß der Antrag nicht als zurückgenommen gilt". Das Insol-
venzgericht half der Beschwerde nicht ab. Das Landgericht verwarf sie als un-
zulässig, weil sie nicht statthaft sei. Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterlägen Ent-
scheidungen des Insolvenzgerichts nur in solchen Fällen einem Rechtsmittel,
in denen die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vor-
sehe. Gegen die formlose Mitteilung des Insolvenzgerichts, daß der Eröff-
nungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, sei nach der Insol-
venzordnung ausdrücklich kein Rechtsmittel gegeben. Mit der Rechtsbe-
schwerde beantragt die Schuldnerin, den Beschluß des Landgerichts aufzuhe-
ben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzu-
verweisen. In der Sache wendet sie sich lediglich dagegen, daß das Insolvenz-
gericht die Verwendung der Anlage 7A der amtlichen Vordrucke verlangt hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nicht statthaft. Sie ist daher
gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-
schluß statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie
in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Das Beschwerdege-
richt hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie
ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthaft, weil die
Voraussetzungen des § 7 InsO im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
2. Gemäß § 7 InsO findet "gegen die Entscheidung über die sofortige
Beschwerde" die Rechtsbeschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterlie-
gen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die
Insolvenzordnung dies vorsieht, § 6 Abs. 1 InsO. Die Rechtsbeschwerde ist
folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Be-
schwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also die Befugnis zur
sofortigen Beschwerde im Streitfall ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. BGHZ
144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, z.V.b.; Kirch-
hof ZInsO 2002, 606, 608; Kübler/Prütting, InsO § 7 Rn. 8; MünchKomm-
InsO/Ganter, Band 3 § 7 n.F. Rn. 21; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 7 Rn. 5).
Das von der Schuldnerin gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts vom
14. Oktober 2002, ihr Eröffnungsantrag gelte kraft Gesetzes als zurückgenom-
men, eingelegte Rechtsmittel betrifft keinen Fall, in dem die Insolvenzordnung
die sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO vorsieht.
a) Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht den
Schuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die
gemäß § 305 Abs. 1 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und
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Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner dieser Auf-
forderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO.
b) Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzge-
richts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes
(§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) eintretenden Rücknahmewirkung oder gegen eine
den Eintritt dieser Wirkung lediglich wiedergebende Mitteilung des Gerichts an
den Schuldner ein Rechtsmittel vor. Darin liegt, wie das Beschwerdegericht
zutreffend ausgeführt hat, keine Regelungslücke. Die in § 305 Abs. 3 InsO ent-
haltenen Regelungen dienen nach der Gesetzesbegründung insgesamt der
Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung (Beschlußempfehlung und Be-
richt des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Gesetzent-
wurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/7302, S. 191). Die besonderen An-
forderungen, die gemäß § 305 Abs. 1 InsO an die Antragstellung durch den
Schuldner in Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt werden, sollen nach der
Gesetzesbegründung eine übermäßige Belastung der Gerichte mit solchen
Verfahren verhindern (BT-Drucks. 12/7302, S. 190). Mit diesem Zweck stimmt
es überein, wenn insoweit ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist. Der Verzicht
auf eine generelle Anfechtbarkeit und die Regelung, daß Entscheidungen des
Insolvenzgerichts nur in bestimmten im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen
mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, sollen gleichfalls einen
zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens gewährleisten (Begründung zu § 6
Abs. 1 InsO, vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 110). Hat der Gesetzgeber aber be-
wußt von einer Anfechtbarkeit der gerichtlichen Aufforderung gemäß § 305
Abs. 3 InsO sowie des Eintritts der Rücknahmefiktion abgesehen, so ist die
sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO ausgeschlossen (ebenso Bay-
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ObLG ZIP 1999, 1767, 1768; OLG Braunschweig DZWIR 2001, 467; OLG Köln
ZIP 2000, 1397, 1398; ZIP 2000, 1449, 1450; OLG Naumburg ZInsO 2000,
218;
HK-InsO/
Landfermann, 2. Aufl. § 305 Rn. 34a; für ein weitgehendes Anfechtungsrecht
dagegen Ahrens NZI 2000, 201, 205 f; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. § 305 Rn. 50b;
Nerlich/Römermann, InsO § 305 Rn. 76). Eine analoge Anwendung von § 34
Abs. 1 InsO scheidet mangels einer Regelungslücke ebenso aus wie eine An-
wendung des § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. Kübler/Prütting aaO § 6 Rn. 16c; Uhlen-
bruck/Vallender aaO § 305 Rn. 156 f). Um den mit der Regelung des § 305 In-
sO verfolgten Beschleunigungszweck nicht zu vereiteln, kommt eine Anwen-
dung des § 34 Abs. 1 InsO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner
wie hier auf die Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, diese
aber immer noch nicht den Anforderungen genügen. In diesem Falle tritt
gleichfalls die Rücknahmewirkung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO von Geset-
zes wegen ein. Einer Abweisung des Eröffnungsantrages als unzulässig bedarf
es nicht (anderer Ansicht OLG Frankfurt ZInsO 2003, 567, 568; LG Aachen
ZInsO 2003, 572, 574; Kübler/Prütting/Wenzel aaO § 305 Rn. 30). Ob der An-
spruch des Schuldners auf rechtliches Gehör es gebietet, daß ihm vom Gericht
der Eintritt der Rücknahmefiktion mitgeteilt wird, wenn er auf die gerichtliche
Aufforderung in irgendeiner Weise reagiert hat (so LG Aachen aaO), kann da-
hingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall eine solche Mitteilung erfolgt ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, daß diese Mitteilung in
Form eines mit Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlusses erfolgen muß.
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die aus
Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-
ven Rechtsschutzes nicht eine Überprüfung in einem Instanzenzug (BVerfG
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NJW 2003, 1924). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und
Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei
einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereit gestellt und unter
welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG aaO). Die in § 305
Abs. 3 InsO vorgesehene Prüfung der Vollständigkeit der von Gesetzes wegen
bei der Stellung des Eröffnungsantrags geforderten Erklärungen und Unterla-
gen durch das Insolvenzgericht genügt den verfassungsrechtlichen Anforde-
rungen. Eine Überprüfung durch eine weitere gerichtliche Instanz ist von Ver-
fassungs wegen auch unter Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht ge-
boten. Dem Interesse der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Gläubiger,
an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens steht ein überwiegendes
Interesse des Schuldners an einer Überprüfung des Eintritts der Rücknahme-
fiktion gemäß § 305 Abs. 3 InsO in einem Instanzenzug schon deshalb nicht
gegenüber, weil ihm jederzeit die Möglichkeit offensteht, einen neuen Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (vgl. OLG Köln ZIP 2000,
1449, 1450; HK-InsO/Landfermann aaO § 305 Rn. 34b; Uhlenbruck/Vallender
aaO § 305 Rn. 156).
Ob ausnahmsweise ein Rechtsbehelf gegeben ist, beispielsweise wenn
in Extremfällen eine mißbräuchliche gerichtliche Aufforderung gemäß § 305
Abs. 3 Satz 1 InsO als Rechtsschutzverweigerung gewertet werden könnte
(vgl. Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz zu einem Gesetz
zur Änderung der Insolvenzordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuches und an-
derer Gesetze, Begründung zur Änderung des § 305 Abs. 3, abgedruckt in:
ZVI 2003, Beilage 1 zu Heft 4, S. 3, 18), kann hier dahingestellt bleiben, weil
ein solcher Rechtsbehelf nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch
das Zivilprozeßreformgesetz jedenfalls nicht als außerordentliches Rechtsmittel
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zum Bundesgerichtshof gegeben wäre (BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v.
23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 z.V.b.). Das Insolvenzgericht hat hier, wie die
Rechtsbeschwerde einräumt, mit seiner Forderung, die Anlage 7A der amtli-
chen Vordrucke zu verwenden, auch keine Ergänzungen verlangt, die die
Schuldnerin nicht beizubringen vermocht hätte. Es kann daher weiter offenblei-
ben, ob dann, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubrin-
genden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist, § 34 Abs. 1 InsO analog
anzuwenden sein kann, weil in diesem Fall das Verlangen des Insolvenzge-
richts einer Ablehnung der Insolvenzeröffnung materiell gleichkommt (vgl.
BayObLG ZIP 2000, 320, 321 f; HK-InsO/Kirchhof aaO § 34 Rn. 6; Küb-
ler/Prütting aaO § 6 Rn. 16c). Schließlich braucht nicht erörtert zu werden, ob
Entscheidungen des Insolvenzgerichts, mit denen der Eintritt der Rücknahme-
fiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ausgelöst oder festgestellt werden soll,
ausnahmsweise dann anfechtbar sind, wenn dem Schuldner Auflagen gemacht
werden, die über formale Anforderungen hinaus gehen und auf eine inhaltliche
Überprüfung beispielsweise des Schuldenbereinigungsplans gerichtet sind
(vgl. dazu Uhlenbruck/Vallender aaO § 305 Rn. 159 m.w.N.). Eine solche Aus-
nahme scheidet, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, je-
denfalls dann schon von vornherein aus, wenn der Eröffnungsantrag wie hier
lediglich seiner Form nach beanstandet worden ist.
Kreft Fischer Raebel
Bergmann Vill