Urteil des BGH vom 01.10.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 360/99
Verkündet am:
1. Oktober 2002
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
KO § 30 Nr. 2
Setzt ein Kreditinstitut eine Frist zur Rückführung eines ausgereichten Kontokorrent-
Kredits, so stellt die Rückführung des Kredits vor Fristablauf auch dann eine inkon-
gruente Befriedigung dar, wenn das Kreditinstitut gleichzeitig ankündigt, weitere
Belastungen schon sofort nicht mehr zuzulassen,
KO § 30; AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1
Hat die spätere Gemeinschuldnerin künftige Forderungen sicherungshalber rechts-
wirksam an ein Kreditinstitut abgetreten, so werden die Konkursgläubiger regelmä-
ßig nicht benachteiligt, soweit das Kreditinstitut die bei ihm eingehenden Zahlungen
der Drittschuldner gegen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verrechnet.
KO § 30
Ein unanfechtbares Bargeschäft kann auch insoweit vorliegen, als das Kreditinstitut
zwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen der Gemeinschuldnerin über ihr im Soll
geführtes Konto im Ausgleich gegen verrechnete Eingänge ausführt (im Anschluß an
Senatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR 223/01, WM 2002, 951, 954, z.V.b. in BGHZ).
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99 - OLG Koblenz
LG Mainz
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 1999 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen
254.209,71 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 26. Juli 1994
bis 31. Dezember 2001 und 5 % Zinsen seit 1. Januar 2002 ab-
gewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. November 1993 eröffneten Kon-
kursverfahren über das Vermögen der J. GmbH (nachfolgend: Ge-
meinschuldnerin). Diese hatte in Geschäftsbeziehung mit der M.
bank gestanden, der sie sicherungshalber alle ihre gegenwärtigen und künfti-
gen Forderungen abgetreten hatte. Im September 1993 sagte die Beklagte der
Gemeinschuldnerin einen Kontokorrentkredit von 700.000 DM zu, der unter
anderem durch eine Ausfallbürgschaft der S.
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GmbH (nachfolgend: S. GmbH), der Alleingesellschafterin und Hauptab-
nehmerin der Gemeinschuldnerin, gesichert wurde. Ferner wurden gemäß
Vertragsurkunde vom 8. Oktober 1993 die bestehenden und künftigen Forde-
rungen der Gemeinschuldnerin gegen die S. GmbH sicherungshalber an die
Beklagte abgetreten.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 kündigte die S. GmbH ihre
Ausfallbürgschaft. Daraufhin teilte die Beklagte der Gemeinschuldnerin durch
Schreiben vom 27. Oktober 1993 auszugsweise mit:
"Da durch diese Bürgschaftskündigung die wesentliche Grundlage
für unsere Kreditbereitschaft entfallen ist, setzen wir hiermit die mit
Schreiben vom 20.9.1993 bestätigte Kreditlinie mit sofortiger Wir-
kung aus. Verfügungen werden wir nicht mehr zulassen, Eingänge
werden zur Saldenreduzierung verwandt.
Der derzeitige Schuldsaldo beläuft sich auf
DM 489.443,62
...
Wir bitten Sie, den Schuldsaldo bis zum
12. November 1993
auszugleichen.
Sollten wir den Kontoausgleich nicht bis zum angegebenen Zeit-
punkt feststellen können, werden wir den Kredit fristlos kündigen
und zur sofortigen Rückzahlung fälligstellen sowie die uns gestell-
ten Sicherheiten verwerten. ..."
In der Folgezeit gingen noch mehrere Zahlungen auf dem bei der Be-
klagten geführten Konto für die Gemeinschuldnerin ein, vor allem aufgrund von
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Schecks, welche die S. GmbH einreichte. Die Beklagte ließ andererseits
noch zahlreiche Überweisungen von diesem Konto zu, nachdem die S.
GmbH für jede einzelne bestätigt hatte, diese unter ihre "Bürgschaftsdeckung"
zu nehmen. Am 5. November 1993 beantragte die Gemeinschuldnerin die Er-
öffnung des Konkursverfahrens. Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung
von 615.483,41 DM wegen aller Eingänge in der Zeit seit 28. Oktober 1993
verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht
hat sie abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers nur angenommen,
soweit sie die Eingänge in der Zeit bis einschließlich 8. November 1993 in Hö-
he von zusammen 254.209,71 DM betrifft.
Entscheidungsgründe:
Im Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung und Zurück-
verweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Verrechnungen seien nicht
gemäß § 30 Nr. 1 KO anfechtbar. Denn die Gemeinschuldnerin habe ihre Zah-
lungen trotz des Schreibens der Beklagten vom 27. Oktober 1993 erst ab
5. November 1993 eingestellt. Zuvor, nämlich am 2. November 1993, sei be-
reits die Globalabtretung aller Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die
S. GmbH an die Beklagte wirksam geworden.
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II.
Demgegenüber rügt die Revision: Die Gemeinschuldnerin habe ihre
Zahlungen schon am 27. Oktober 1993 eingestellt, weil sie danach Zahlungen
nur noch geleistet habe, soweit die S. GmbH diese "unter die Bürgschafts-
deckung" genommen habe. Die fälligen Gehälter der Belegschaft für Oktober
1993 sowie die darauf geschuldeten Steuern und Sozialabgaben seien nicht
mehr erfüllt worden. Im übrigen habe die Beklagte inkongruente Befriedigun-
gen im Sinne von § 30 Nr. 2 KO insoweit erlangt, als die S. GmbH Schecks
eingereicht habe, auf welche die Beklagte keinen Anspruch gehabt habe.
III.
Auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers sind folgende von der
Beklagten vorgenommene Verrechnungen gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar:
28. Oktober 1993
Scheckeinreichung A.
1.577,34 DM
29. Oktober 1993
Überweisung N.
7.225,60 DM
Scheck S. GmbH
219.855,76 DM
2. November 1993
Überweisung N.
4.820,24 DM
3. November 1993
Überweisung A.
203,59 DM
4. November 1993
Scheck R.
258,29 DM
Scheck B.
990,87 DM
8. November 1993
Überweisung N.
19.278,02 DM
254.209,71 DM
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1. Die Beklagte hat insoweit in den letzten zehn Tagen vor dem Eröff-
nungsantrag vom 5. November 1993 oder sogar nach diesem eine inkongru-
ente Befriedigung erlangt, weil sie ihre Darlehensforderung gegen die Gemein-
schuldnerin vor Fälligkeit zurückgeführt hat. Sie hatte der Gemeinschuldnerin
den Kontokorrentkredit unbefristet eingeräumt. Die Kontokorrentabrede allein
rechtfertigt die Kreditrückführung nicht (Senatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR
223/01, WM 2002, 951, 953, z.V.b. in BGHZ). Deshalb hatte die Beklagte eine
Rückzahlung erst nach einer Kündigung zu fordern. Eine solche hat sie jeden-
falls nicht für den Zeitraum vor dem 12. November 1993 ausgesprochen. Zu
dieser Auslegung ist das Revisionsgericht befugt, weil das Berufungsgericht in-
soweit von einer eigenen Auslegung abgesehen hat.
Das Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 1993 spricht keine frühe-
re Kündigung der bereits ausgereichten Kredite aus. Darin wird zwar jede wei-
tere Kreditgewährung gesperrt, aber nicht der gesamte Kredit zur sofortigen
Rückzahlung fällig gestellt; eine solche Maßnahme wurde vielmehr erst für die
Zeit ab 12. November 1993 angekündigt, falls und soweit bis dahin eine Til-
gung ausbleiben sollte. Die Einräumung einer solchen Frist entsprach im übri-
gen Nr. 19 Abs. 2 und 3 AGB-Banken in der seit 1993 geltenden Fassung. Da-
nach hatte die Bank bei der Ausübung ihres ordentlichen Kündigungsrechts auf
die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen, also eine Kündi-
gung zur Unzeit zu vermeiden. Soweit mit der Bürgschaft der S. GmbH
eine Drittsicherheit ausgefallen war, hatte die Beklagte der Gemeinschuldnerin
vor einer fristlosen Kündigung eine angemessene Frist zur Bestellung einer
gleichwertigen Ersatzsicherheit einzuräumen.
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An der Inkongruenz der Kreditrückführung ändert die Ankündigung der
Beklagten in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1993 nichts, sie werde "Ein-
gänge zur Saldenreduzierung" verwenden. Eine Teilkündigung in Höhe vorher
unbestimmter "Eingänge" liegt darin nicht. Die Empfängerin des Schreibens
brauchte es aufgrund des Wortlauts und des konkreten Zusammenhangs nur in
dem Sinne zu verstehen, daß sie künftig die Kreditlinie auch insoweit nicht
mehr neu ausschöpfen dürfe, als sie durch Eingänge wieder ausgeglichen
werden würde. Eine weitergehende Wirkung hätte aus Gründen der Rechts-
klarheit unmißverständlich ausgesprochen werden müssen.
2. Hinsichtlich des zur Rückführung verwendeten Schecks der S.
GmbH über 219.855,76 DM macht die Beklagte zwar geltend, die einzahlende
S. GmbH hätte einen Betrag in dieser Höhe auch anfechtungsfrei als Bür-
gin an die Beklagte zahlen können. So ist die S. GmbH aber nicht vorge-
gangen. In erster Linie schuldete sie der Gemeinschuldnerin den Kaufpreis für
die von dieser gelieferten Waren. Den hier fraglichen Scheck hat sie ohne
weiteren Zusatz unmittelbar an die Beklagte gesandt. Diese hat ihn dem "Ein-
reicher-Konto-Nr. ... " der "J. " (Gemeinschuldnerin) gutgeschrie-
ben. Die Beklagte hat demzufolge die Zahlungen dahin verstanden, daß die
vorrangige Kaufpreisschuld des Einzahlers zugunsten des laufenden Kontos
der Gemeinschuldnerin getilgt werden sollte, nicht eine sekundäre Ausfallbür-
genschuld. Das entsprach dem objektiven Erklärungswert der Scheckeinrei-
chung und lag um so näher, als die Gemeinschuldnerin die Abtretung aller ih-
rer Kaufpreisansprüche gegen die S. GmbH - wie deren Geschäftsführer
wußte - an die Beklagte erklärt hatte, so daß diese zugleich selbst Forde-
rungsinhaberin sein oder werden konnte.
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Für dieses objektive Verständnis der Einzahlung spricht zudem der Um-
stand, daß die Beklagte weder zuvor noch später die S. GmbH ausdrück-
lich als Bürgin in Anspruch genommen hatte. Die Hauptschuld hatte sie nicht
einmal zur Rückzahlung fällig gestellt (s.o. 1), so daß auch die Bürgschaft nicht
fällig war (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im übrigen hat der Kläger behauptet
(S. 13 seiner Berufungserwiderung vom 14. Januar 1997), die S. GmbH
habe jeweils auf bestimmte, fällige Rechnungen der Gemeinschuldnerin ge-
zahlt.
3. Für die aufgeführten Forderungen scheidet auf der Grundlage des
Klägervortrags eine Anfechtung nicht wegen fehlender Gläubigerbenachteili-
gung aus.
a) Zwar hatte die Gemeinschuldnerin durch Globalzessionsvertrag vom
8. Oktober 1993 "ihre sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus
Warenlieferungen und Leistungen ... gegen S. ... GmbH" an die Beklagte
abgetreten. Mit Wirksamwerden dieses Vertrages standen die Kaufpreisforde-
rungen der Gemeinschuldnerin gegen die S. GmbH demzufolge der Be-
klagten selbst sicherungshalber zu. Soweit die Abtretung wirksam war, be-
nachteiligten die Scheckzahlungen der S. GmbH auf diese Forderungen an
die absonderungsberechtigte Beklagte nicht die übrigen Konkursgläubiger der
Gemeinschuldnerin (vgl. BGHZ 64, 312, 314; 123, 320, 327; BGH, Urt. v.
13. Juli 1983 - VIII ZR 246/82, NJW 1983, 2147, 2149 unter B 2, insoweit nicht
in BGHZ 88, 147 abgedruckt; v. 1. Juli 1985 - II ZR 155/84, ZIP 1985, 1126,
1127). Denn die Einzahlung erfolgt jeweils unmittelbar in das Vermögen des
Kreditinstituts, welches den Erlös sogar im Falle einer noch nicht offengelegten
Abtretung als wahre Berechtigte erhält. Zwar erlischt damit der als Sicherheit
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dienende Anspruch des Kreditinstituts gegen den Einzahlenden, das seiner-
seits schuldrechtlich zur Herausgabe des Erlangten an den als Empfänger be-
zeichneten Kunden verpflichtet ist (§ 667 BGB). Gleichzeitig erwirbt es jedoch
gem. Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der AGB-Banken ein Pfandrecht an dem neu entste-
henden Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut. Ein solcher Austausch
gleichwertiger Sicherheiten wirkt nicht gläubigerbenachteiligend i.S.v. § 29 KO
oder § 129 Abs. 1 InsO (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof § 129 Rn. 108; dies
berücksichtigen Jaeger/Henckel § 30 Rn. 272 und Spliedt DZWIR 2001, 27,
28 f nicht). Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob allein der an-
haltende Austausch von Zahlungseingängen gegen entsprechende neue Si-
cherheiten des Kreditinstituts aufgrund fortdauernder Globalzession eine Gläu-
bigerbenachteiligung ausschließt.
Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß die Abtretung an
die Beklagte vor dem 2. November 1993 rechtswirksam geworden ist. Auch
nach dem Klägervortrag hatte die M. bank als frühere Abtretungs-
empfängerin eine Freigabe nicht früher rechtswirksam erklärt. Dann wäre die
Beklagte am 29. Oktober 1993, als die S. GmbH den Scheck einreichte,
noch nicht an der getilgten Forderung absonderungsberechtigt gewesen.
b) Eine Gläubigerbenachteiligung wird nicht etwa dadurch ausgeschlos-
sen, daß die getilgte Forderung gegen die S. GmbH vorher möglicherweise
an die - inzwischen abgefundene - M. bank abgetreten gewesen
sein mag. Denn ein solches Absonderungsrecht entzieht die abgetretene For-
derung nicht ihrem Bestand nach der Konkursmasse (BGHZ 147, 233, 239).
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4. Für das Fehlen einer Begünstigungsabsicht im Sinne von § 30 Nr. 2
KO ist nichts vorgetragen.
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IV.
Der Senat kann nicht abschließend entscheiden.
1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die M. bank
die zuvor an sie abgetretenen Forderungen der Gemeinschuldnerin schon vor
dem 2. November 1993 rechtswirksam an diese zurückgewährt hat. Insbeson-
dere hat es sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit der Zeu-
genaussage des Bankangestellten L. inhaltlich auseinandergesetzt, er
habe die Freigabe der abgetretenen Forderungen schon vor dem 25. Oktober
1993 mündlich erklärt, doch sei im Außenverhältnis eine von einem weiteren
Vertretungsbefugten zusätzlich unterschriebene schriftliche Bestätigung der
Sicherheitenfreigabe nötig gewesen (S. 8 der Sitzungsniederschrift des Land-
gerichts vom 7. August 1995). Damit wird sich der Tatrichter zu befassen ha-
ben. In keinem Fall kann die Beklagte jedoch - entgegen ihrer Auffassung - ein
hier erhebliches Sicherungsrecht daraus ableiten, daß ihr von vornherein der
schuldrechtliche Anspruch der Gemeinschuldnerin gegen die M.
bank auf Rückabtretung der Sicherheiten mit abgetreten worden sein soll.
Denn dieser rein schuldrechtliche Verschaffungsanspruch erfaßte nicht unmit-
telbar die hier fraglichen Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die
S. GmbH selbst.
Weiter macht die Beklagte geltend, die Fassung des von ihr verwende-
ten schriftlichen Globalzessionsvertrags sei zu eng; mündlich seien nicht nur
die Ansprüche gegen die S. GmbH, sondern diejenigen gegen alle Kunden
der Gemeinschuldnerin abgetreten worden. Bei der Würdigung dieser bestrit-
tenen Behauptung wird das Berufungsgericht § 154 Abs. 2 BGB sowie die
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Vermutung für die Vollständigkeit sowie Richtigkeit der urkundlichen Festle-
gung berücksichtigen müssen, die im übrigen mit der Aufstellung von Sicher-
heiten in der Kreditbestätigung vom 20./27. September 1993 übereinstimmt.
2. Soweit die Beklagte die Gemeinschuldnerin über die Eingänge wieder
hat verfügen lassen, kommt ein unanfechtbares Bargeschäft in Betracht (vgl.
Senatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR 223/01, aaO S. 954 f).
a) Einer solchen Annahme steht es nicht entgegen, daß die Beklagte
hier nicht alle Überweisungen nach Wahl der Gemeinschuldnerin zugelassen,
sondern nur ausgewählte Verfügungen aufgrund einzelner Absprachen mit der
Bürgin gestattet hat, nämlich in demjenigen Umfange, wie diese weitere Kredit-
gewährungen noch "unter ihre Bürgschaftsdeckung genommen" hat. Unabhän-
gig von dieser Drittbesicherung hat die Beklagte damit weitere Zahlungsanwei-
sungen gerade der Gemeinschuldnerin ausgeführt. Der mit ihr geschlossene
Girovertrag einschließlich Kontokorrentabrede war trotz der Aufkündigung
weiterer Kreditgewährungen durch das Schreiben der Beklagten vom
27. Oktober 1993 noch nicht aufgelöst. Im Rahmen dieser fortbestehenden
Vertragsbeziehung hat die Beklagte vertragsgemäß jeweils neue Einzelaufträ-
ge der Gemeinschuldnerin als ihrer Kundin ausgeführt. Das genügt als Rechts-
grundlage für ein Bargeschäft.
Unabhängig von der fortlaufend neu gewährten Drittbesicherung war die
Verrechnung von Kundenforderungen ein gleichwertiger Ausgleich für erneute
Belastungen in gleicher Höhe. Ferner entspricht es noch dem Zweck des Bar-
geschäfts, den Kunden wenigstens im nötigsten Umfange am Geschäftsverkehr
teilnehmen zu lassen, wenn das Kreditinstitut nicht die Tilgung seiner sämtli-
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chen, sondern nur diejenige ausgewählter Verbindlichkeiten gestattet. Wesent-
liche Voraussetzung ist zwar, daß das eigene Bestimmungsrecht der späteren
Gemeinschuldnerin gewahrt bleibt, also nicht gegen ihren Willen Verrechnun-
gen durchgeführt werden. Dies war hier wegen der Identität der Geschäftsfüh-
rungen der Gemeinschuldnerin und der S. GmbH der Fall. Daß einzelne,
von der Gemeinschuldnerin für weniger bedeutsam gehaltene Verbindlichkei-
ten nicht mehr erfüllt werden, schließt die Annahme eines Bargeschäfts hin-
sichtlich der nach ihrer Wahl noch erfüllten Schulden nicht aus.
b) Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts stehen aber zur Darle-
gungslast des Anfechtungsgegners (MünchKomm-InsO/Kirchhof § 142 Rn. 25),
hier also der Beklagten. Erfaßt wird der gesamte Zeitraum, auf den sich die
Anfechtung erstrecken kann (vgl. Senatsurt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00,
WM 2001, 689, 691 f), im vorliegenden Falle mithin der Zeitraum zwischen dem
28. Oktober und 8. November 1993.
Aus den bisher vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich nicht zuverlässig,
welche Überweisungen die Beklagte erst seit der Scheckeinreichung der A.
am 28. Oktober 1993 getätigt hat. Nach den eingereichten Übersichten sind
zwischen dem 27. Oktober und 2. November nur Belastungen von weniger als
120.000 DM erfolgt (Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 31. Juli 1995,
Bl. 141-144 GA; Anlagen zur Berufungsbegründung der Beklagten, Bl. 292,
294, 296 GA). Soweit zusätzliche Auszahlungen auf den "Buchungstag 26.10."
mit einer meist noch früheren "Valuta" aufgeführt sind, ist eine Erheblichkeit für
den hier fraglichen Zeitraum nicht zu erkennen.
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3. Ferner erhält die Beklagte Gelegenheit, auf die von ihr erklärte Hilfs-
aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen die vom Klä-
ger verwaltete Konkursmasse (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 18. März 1999) zu-
rückzukommen.
4. Seinen Zinsanspruch vermag der Kläger nicht auf § 352 HGB zu stüt-
zen, weil der Anfechtungsanspruch nicht aus einem Handelsgeschäft folgt (vgl.
MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO. § 143 Rn. 13 m.w.N.). Jedoch ist ab 1. Janu-
ar 2002 § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 BGB n.F. zu beachten.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Bergmann