Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (stpo, unterbringung, aussetzung, stgb, krankenhaus, umstand, bedrohung, prüfung, aufhebung, sachbeschädigung)

5 StR 346/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 4. März 2002 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte wegen übler Nachrede und
wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall
in Tateinheit mit versuchter Nötigung, verurteilt wor-
den ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten;
b) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO
aa) dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen
Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten ver-
urteilt wird,
bb) aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Strafe
und der Maßregel unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie we-
gen übler Nachrede und wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie
sich gegen die beiden u.a. wegen Körperverletzung erfolgten Schuldsprüche,
die zugehörigen Einzelstrafaussprüche und gegen den Maßregelausspruch
wendet. Im übrigen hat die Revision den aus dem Tenor ersichtlichen Teil-
erfolg.
1. Die u.a. wegen Bedrohung erfolgten Schuldsprüche, die sachlich-
rechtlicher Prüfung nicht vollständig standhalten könnten, und der Schuld-
spruch wegen übler Nachrede bleiben neben den beiden verbleibenden
Schuldsprüchen für den Gesamtstraf- und Maßregelausspruch von nachran-
giger Bedeutung. Demgemäß folgt der Senat insoweit dem Antrag des Gene-
ralbundesanwalts, gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu verfahren. Der Senat führt
die verbleibenden Einzelstrafen von sechs und vier Monaten Freiheitsstrafe
– deren Bemessung ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern und von den
drei eingestellten Schuldsprüchen ersichtlich nicht beeinflußt – auf Antrag
des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf eine Ge-
samtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zurück.
2. Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte bei Bege-
hung der beiden Körperverletzungstaten aufgrund seiner psychischen Er-
krankung zwar nicht schuldunfähig, jedoch mit Sicherheit in seiner Steue-
rungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB), ist namentlich vor
dem Hintergrund der früheren Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus aufgrund eines Kapitalverbrechens letztlich
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insgesamt tragfähig begründet worden. Danach hat die Anordnung der Un-
terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 63 StGB Bestand, ungeachtet des nicht besonders gravierenden Gewichts
der beiden abgeurteilten Beziehungstaten vor dem genannten Hintergrund
auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB).
3. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist es indes geboten, die Frage
einer Aussetzung des Maßregelausspruchs zur Bewährung (§ 67b StGB)
einschließlich der Frage einer entsprechenden Aussetzung der erkannten
Gesamtfreiheitsstrafe (§ 56 Abs. 1 StGB) erneut zu prüfen. Eine gesonderte
Prüfung der Strafaussetzung hat das Landgericht gänzlich unterlassen. Im
Zusammenhang mit der Aussetzung der Maßregel, deren Ablehnung es
maßgeblich auf die mangelnde Behandlungseinsicht des Angeklagten ge-
stützt hat, hat es dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, daß es nach
achtjährigem Vollzug der früher gegen den Angeklagten erkannten Unter-
bringung und nach fünfjähriger Führungsaufsicht ungeachtet gleicher Pro-
bleme mit der Behandlungseinsicht letztlich zur Erledigung von Unterbrin-
gung und Führungsaufsicht gekommen ist. Zudem hat das Landgericht dem
besonderen Umstand keine Beachtung geschenkt, daß zwischen der letzten
abgeurteilten Tat und dem Beginn des Vollzugs der einstweiligen Unterbrin-
gung des Angeklagten ein Zeitraum von weit mehr als einem Jahr vergangen
ist, für den negative Erkenntnisse über den Angeklagten nicht mitgeteilt sind.
Schließlich hätte der Umstand der im November 2001 vom Amtsgericht
Wedding angeordneten Betreuung des Angeklagten (UA S. 9) bei der Prü-
fung einer Aussetzung der Maßregel bedacht und erörtert werden müssen
(vgl. BGH NStZ 2002, 367).
4. Die Aufhebung der negativen Aussetzungsentscheidungen bedingt
keine Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue
Tatrichter wird die Entscheidungen auf der Grundlage der bislang getroffenen
Feststellungen und ergänzender Feststellungen, namentlich zu den ange-
sprochenen Punkten, zu treffen haben. Eine sinnvolle Vorbereitung der neu-
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en Hauptverhandlung mit Hilfe der Anstalt, in der die einstweilige Unterbrin-
gung gegen den Angeklagten vollzogen wird, und des psychiatrischen Sach-
verständigen wird geboten sein, damit die sich schon aus Verhältnismäßig-
keitsgründen aufdrängenden Aussetzungsentscheidungen, denen allenfalls
neue negative Erkenntnisse im Zusammenhang mit der psychischen Beein-
trächtigung des Angeklagten entgegenstehen könnten, mit sinnvollen Wei-
sungen verbunden werden können.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal