Urteil des BGH vom 03.07.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 211/07
vom
3. Juli 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 3. Juli 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die
Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
(Nr. 1) oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat
(Nr. 2). Um eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde handelt es sich
nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 6, 7, 34 InsO nicht erfüllt.
Der Schuldner kann sofortige Beschwerde und damit auch Rechtsbeschwerde
einlegen, wenn ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt (§ 34 Abs. 1 Fall
2 InsO) oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 34 Abs. 2 InsO). Das
Beschwerdegericht hat den Eröffnungsbeschluss jedoch aufgehoben, die Erle-
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digung des Eröffnungsantrags festgestellt und eine Kostenentscheidung nach
§ 91a ZPO getroffen. Der Fall, dass ein Eröffnungsantrag nicht abgewiesen,
sondern für "gegenstandslos" erklärt wird, ist in § 34 InsO nicht geregelt. Damit
findet auch keine sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen eine
solche Entscheidung statt (§§ 6, 7 InsO).
Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO findet zwar die soforti-
ge Beschwerde statt (§ 91a Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur
statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06, ZIP 2008,
382; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394).
Das ist hier nicht erfolgt.
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Dass das Beschwerdegericht hier nicht nach § 91a ZPO, sondern nach
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten hätte entscheiden müssen, ändert dar-
an nichts.
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Ganter Raebel Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2007 - 553 IN 1553/07 -
LG Dresden, Entscheidung vom 10.10.2007 - 5 T 561/07 -