Urteil des BGH vom 10.07.2001

BGH (stpo, raum, berlin, strafsache)

5 StR 264/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2001 wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
2. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner
zurückgenommenen Revision zu tragen.
Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO
§ 473 Abs. 1 Satz 3 – Auslagenerstattung 1).
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause