Urteil des BGH vom 21.12.2005

BGH (beschwerde, abstand, begründung, vertragsschluss, umfang, rechtsbehelf, notar)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 87/05
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung auf
Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht
haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss
vom 27. Oktober 2005 - der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt
am 2. November 2005 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin
mit einer am 16. November 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen An-
hörungsrüge.
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II.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem
angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle
Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die jetzt nochmals ge-
rügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) o-
der gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere ist nicht zu
beanstanden, dass das Berufungsgericht den Umständen nach näheren Vor-
trag der Klägerin zu den Gründen, aus denen die Käufer von dem Vertrags-
schluss Abstand genommen haben, verlangt hat. Von einer weiteren Begrün-
dung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar
2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
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Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 15.07.2004 - 10 O 575/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2005 - I-18 U 209/04 -