Urteil des BGH vom 12.09.2013

Peek & Cloppenburg III Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 60/11
vom
12. September 2013
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter
Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der
Streitwert für die Revisionsinstanz auf 120.000
€ festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unterneh-
men, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung
"Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.
Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen
Werbung in den Ausgaben der Zeitungen "Welt" und "Welt am Sonntag" auf
Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststel-
lung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Ansprüche hat die
Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in
zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5
UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat die Ansprüche aufgrund des Unter-
nehmenskennzeichens der Klägerin nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1
MarkenG, § 242 BGB bejaht. Den Streitwert hat es auf 100.000
€ festgesetzt.
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Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung gegen das
Urteil des Landgerichts insoweit zurückgewiesen, als die Klage aus dem Unter-
nehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen
worden ist. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision
hat der Senat auf 100.000
€ festgesetzt.
II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufest-
setzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist
teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisions-
instanz auf 120.000
€.
1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich
aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftsertei-
lung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin
und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren
Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der
Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht
denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1
GKG).
a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt
es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftli-
che Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004
- IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu er-
folgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich
identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010
- II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein
Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander be-
stehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen
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stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen
Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge
(vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003,
713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom
6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich
identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbs-
und Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattge-
geben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen An-
träge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1
Satz 2 GKG zu addieren.
2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 120.000
€ festzusetzen.
a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche
im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind,
hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frank-
furt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch
festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streit-
wert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungs-
antrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und
deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich
nicht gerechtfertigt ist.
Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen
Unterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge - wie vorliegend die An-
träge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - ver-
folgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1
Satz 3 GKG vorliegen.
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b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf
das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Überein-
stimmung mit dem Berufungsgericht auf 100.000
€. Dieser Wert ist für die wei-
teren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einer-
seits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren
entschieden hat, um jeweils 10.000
€ zu erhöhen, so dass der Streitwert für das
Revisionsverfahren 120.000
€ ausmacht.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 327 O 686/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 142/10 -
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