Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (wahrung der frist, eigenes verschulden, stpo, antrag, begründung, erpressung, verschulden, frist, form, protokoll)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 456/04
vom
30. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2005 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Juni 2004 in seiner Anwe-
senheit wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und wegen anderer Straftaten unter Einbeziehung eines frü-
heren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch
Beschluß vom 10. September 2004 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision
gegen dieses Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil
weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger
einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen die-
sen Beschluß hat der Angeklagte Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt.
Der fristgerecht gestellte Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen
§ 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu
Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag
keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am
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5. August 2004 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO
vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß
der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Be-
gründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Maatz Kuckein Solin-Stojanovi
Ernemann Sost-Scheible