Urteil des BGH vom 04.07.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 68/06
vom
4. Juli 2007
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 850 b
a) Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch ein-
malige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversiche-
rungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaß-
nahmen im Krankheitsfall gerichtet sind.
b) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für
künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer
kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grund-
sätzlich nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06 - LG Bonn
AG Siegburg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten des
Gläubigers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen einer ärztlichen Honorarforderung.
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Auf seinen Antrag wurden zunächst sämtliche gegenwärtigen und künfti-
gen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von
Versicherungsleistungen und auf Beitragsrückerstattungen aus dem zwischen
dem Schuldner und der Drittschuldnerin bestehenden Krankenversicherungs-
vertrag gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Auf die Erinnerung des
Schuldners hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
aufgehoben, soweit Ansprüche auf Auszahlung von Versicherungsleistungen
gepfändet worden waren.
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Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht
den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die gegenwärtigen
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Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von Ver-
sicherungsleistungen erneut gepfändet. Das weitergehende Rechtsmittel hat es
zurückgewiesen.
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen
Antrag weiter, die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuld-
nerin auf Auszahlung von Versicherungsleistungen pfänden und sich zur Ein-
ziehung überweisen zu lassen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Anspruch des Schuldners
aus dem mit der Drittschuldnerin geschlossenen Krankenversicherungsvertrag
auf Erstattung der Kosten einer Krankenbehandlung sei nicht gemäß § 851
ZPO unpfändbar. Die Erstattungsforderung sei nicht zweckgebunden für eine
Heilbehandlung des Versicherten. Sie entstehe erst im Anschluss an die Heil-
behandlung. Mangels entsprechender Vereinbarung bestehe keine treuhänderi-
sche Bindung.
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Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungsleistung
sei jedoch nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur beschränkt der Pfändung unter-
worfen. Die Erstattung der Behandlungskosten diene der Unterstützung des
Schuldners bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen einer Erkrankung.
Die Pfändung künftiger Erstattungsansprüche entspreche nicht der Billigkeit.
Sie gefährde den mit der künftigen Leistungsgewährung der Krankenversiche-
rung verfolgten Zweck, es dem Schuldner zu ermöglichen, im Krankheitsfall
ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Der Schuldner wäre bei Pfän-
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dung dieser Ansprüche gehalten, vor Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen
zu offenbaren, dass deren Bezahlung nach seinen Vermögensverhältnissen
nicht gewährleistet sei. Dem Interesse des Schuldners, künftig medizinische
Behandlung in Anspruch nehmen zu können, sei gegenüber einem möglichen
Forderungsausfall des Gläubigers der Vorrang einzuräumen.
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2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dem Schuldner, der Leistungen
einer privaten Krankenversicherung nicht dazu verwende, die Honorarforderung
des Arztes zu begleichen, sei zuzumuten, künftige Erstattungsleistungen des
Krankenversicherers zunächst zur Bezahlung des noch offenen Honoraran-
spruchs zu verwenden. Es fehle im Übrigen an Feststellungen dazu, dass der
Schuldner auch künftig nicht in der Lage sein werde, ärztliche Leistungen unter
Einsatz sonstiger Mittel zu bezahlen. Es sei ein Gebot der Billigkeit, die Pfän-
dung künftiger Erstattungsforderungen gegen einen Krankenversicherer zu-
gunsten des Gläubigers einer ärztlichen Honorarforderung zuzulassen. Die
Pfändung der gegenwärtigen Ansprüche des Schuldners sei für den Gläubiger
in der Regel nutzlos.
3. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts, mit denen es die Pfändung
künftiger Erstattungsansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin ab-
gelehnt hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass Ansprüche
des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erstattung von Kosten für eine
ärztliche Heilbehandlung nicht gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind. Er-
stattungsleistungen eines Krankenversicherers sind in der Regel nicht zweck-
gebunden. Sie werden unabhängig davon gewährt, ob der Schuldner die Kos-
ten bereits bezahlt hat oder nicht. Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist
gemäß § 6 Abs. 1 MBKK (Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und
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Krankenhaustagegeldversicherung) lediglich davon abhängig, dass die gefor-
derten Nachweise erbracht sind (vgl. KG, Rpfleger 1985, 73).
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b) Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erstattung
von Heilbehandlungskosten sind nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich
nicht pfändbar.
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Nach dieser Bestimmung sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und
Krankenkassen unpfändbar, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil
zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Zu den Bezügen aus einer Kran-
kenkasse im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige An-
sprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die
auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheits-
fall gerichtet sind (h. M., vgl. KG, Rpfleger 1985, 73; LG Lübeck, Rpfleger 1993,
207; LG Hannover, Rpfleger 1995, 511; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl.,
§ 850 b, Rdn. 18; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1019; Schusch-
ke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl., § 850 b,
Rdn. 16 m.w.N.).
c) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beschwerdegerichts,
künftige Erstattungsforderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin sei-
en, anders als Ansprüche auf Ersatz der Kosten bereits erbrachter ärztlicher
Leistungen, auch nicht gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO pfändbar.
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Eine Pfändung entspräche hier nicht der Billigkeit. Zu Recht führt das
Beschwerdegericht aus, die Pfändung künftiger Erstattungsansprüche gefährde
den mit dem Versicherungsvertrag verfolgten Zweck. Auch unter Berücksichti-
gung der berechtigten Interessen früherer Gläubiger ist es nicht zu rechtferti-
gen, dem Schuldner die Möglichkeit abzuschneiden, ärztliche Behandlung je-
derzeit in der Gewissheit in Anspruch nehmen zu können, dass die entstehen-
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den Kosten im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrags gedeckt
sind. Dies gilt auch gegenüber einem Gläubiger, dessen Forderung ihrerseits
eine ärztliche Heilbehandlungsmaßnahme zugrunde liegt, für deren Bezahlung
der Schuldner die entsprechende Erstattungsleistung des Versicherers nicht
verwandt hat.
Dressler
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 35a M 2438/05 -
LG Bonn, Entscheidung vom 01.06.2006 - 4 T 46/06 -