Urteil des BGH vom 19.11.2009, IX ZB 261/08
Leitsatzentscheidung
- Entschieden
- 19.11.2009
- Schlagworte
- Verwalter, Anzeige, Verfahrenskosten, Vergütung, Stillen, Einstellung, Vorrang, Gerichtskosten, Verwaltung, Rangordnung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 261/08
vom
19. November 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR ja
InsO § 207 Abs. 1; § 209 Abs. 1
Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des
Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der Insolvenzverwalter die
Masseunzulänglichkeit nicht anzeigt. Dasselbe gilt bei Einstellungsreife mangels Masse, wenn eine Einstellung wegen der Stundung der Verfahrenskosten
unterbleibt; die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch in diesem Fall nicht
von der genannten Tilgungsreihenfolge ausgenommen.
BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08 - LG Münster
AG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. November 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2008 wird auf Kosten
des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.567,46 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem auf Eigenantrag am
13. November 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners. Diesem waren bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 die
Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO gestundet worden.
2Auf Antrag des Verwalters wurde dessen Vergütung mit Beschluss des
Amtsgerichts vom 31. August 2006 auf 10.410,37 € festgesetzt. Der Beschluss
ist rechtskräftig.
3Aus der vorhandenen Masse befriedigte der Verwalter Forderungen gegen die Masse in Höhe von 7.248,24 €. Masseunzulänglichkeit zeigte er nicht
an. Das Insolvenzgericht wies jedoch am 17. März 2006 und 31. August 2006
auf bestehende Masseunzulänglichkeit hin und stellte mit Beschluss vom
29. Dezember 2006 das Insolvenzverfahren "nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit" gemäß § 211 InsO ein.
4Die noch vorhandene Masse von 5.421,24 € entnahm der Verwalter für
seine Vergütung. Zusätzlich wurden ihm auf die festgesetzte Vergütung aus der
Staatskasse 403,91 € bezahlt. Er beantragt, ihm den verbleibenden Differenzbetrag zur festgesetzten Vergütung von 4.567,46 € aus der Staatskasse zu erstatten.
5Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 eine weitere
Bezahlung aus der Staatskasse abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
Verwalter sein Zahlungsbegehren weiter.
II.
6Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 63 Abs. 2 InsO, § 64 Abs. 3
InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet.
71. Amtsgericht und Landgericht haben gemeint, dem Verwalter könne
eine weitere Zahlung aus der Staatskasse nicht zuerkannt werden. Die freie
Masse von 10.876,46 € habe für die Gerichtskosten von 870 € und die Insol-
venzverwaltervergütung von 10.410,37 € bis auf den bereits aus der Staatskasse ausbezahlten Betrag von 403,91 € ausgereicht. Wenn der Verwalter die
Masse entgegen der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO für die Befriedigung
anderer Forderungen verwendet habe, könne das nicht zu Lasten der Staatskasse gehen.
82. Der Rechtsbeschwerdeführer meint demgegenüber, er habe die Rangfolge des § 209 Abs. 1 InsO nicht einzuhalten brauchen. Die Vorschrift sei nicht
anwendbar, weil er die Masseunzulänglichkeit nicht angezeigt habe. Zudem
gelte die Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO nicht, wenn dem Schuldner - wie
hier - die Verfahrenskosten gestundet worden seien. Schließlich habe es sich
bei den von ihm getätigten Ausgaben aus der Masse um unausweichliche Verwaltungskosten im Sinne des § 54 Nr. 2 InsO gehandelt. Denn er habe eine
"stille" Mietverwaltung durchgeführt, weshalb er die hierfür anfallenden Kosten
habe bezahlen müssen. Einnahmen hätten von den Mietern nicht erzielt werden
können.
93. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Prüfung
stand. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
10§ 63 Abs. 2 InsO sieht einen Anspruch des Verwalters gegen die Staatskasse wegen seiner Vergütung nur vor, wenn die Kosten des Verfahrens nach
§ 4a InsO gestundet worden sind und die Insolvenzmasse für die Vergütung
nicht ausreicht. Die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
11a) § 209 InsO ist nicht deshalb unanwendbar, weil der Verwalter die bestehende und von ihm auch in der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellte
Masseunzulänglichkeit nicht angezeigt hat. Andernfalls könnte er sich der von
ihm einzuhaltenden Rangfolge bei der Befriedigung der Massegläubiger auf
Kosten der Staatskasse entziehen.
12aa) Allerdings erlegt § 208 InsO dem Insolvenzverwalter die Pflicht auf,
bei Masseunzulänglichkeit diese dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Die Anzeige
ist für das Insolvenzgericht, das die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit nicht nachzuprüfen hat, bindend (HmbKomm-InsO/Weitzmann, 3. Aufl.
§ 208 Rn. 7; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 208 Rn. 8; MünchKomm-
InsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 208 Rn. 10; a.A. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO
§ 208 Rn. 4).
13Auch ein später mit der Frage der Masseunzulänglichkeit befasstes Prozessgericht ist an die in Übereinstimmung mit § 208 InsO angezeigte Masseunzulänglichkeit gebunden (BGHZ 154, 358, 360 f). Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof in Betracht gezogen, falls dem Insolvenzverwalter unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt oder ein ausreichender Massebestand gerichtskundig ist und keines Beweises bedarf (BGHZ 167, 178, 189
Rn. 27).
14bb) § 209 InsO geht wie selbstverständlich davon aus, dass bei Masseunzulänglichkeit auch eine Anzeige erfolgt ist. Deshalb kann der Insolvenzverwalter bei vorliegender Masseunzulänglichkeit die in § 209 Abs. 1 InsO für
diesen Fall zwingend vorgegebene Berichtigungsreihenfolge nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er die gebotene Anzeige einfach unterlässt. Vielmehr ist
der Verwalter schon nach dem Wortlaut des § 209 InsO bei eingetretener
(§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) oder voraussichtlicher (§ 208 Abs. 1 Satz 2 InsO)
Masseunzulänglichkeit verpflichtet, die dort verbindlich vorgegebene Tilgungsreihenfolge einzuhalten. Der Vorrang ist unabhängig davon, wann der Insol-
venzverwalter die bestehende Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzeigt. Deshalb findet auch bei einer verspäteten Anzeige eine Aufteilung der
Kosten für die Zeit vor und nach der Anzeige nicht statt (BGHZ 167, 178, 188
Rn. 24; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO § 209 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 209 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 209 Rn. 5; Hess,
InsO § 209 Rn. 25).
15Mit der Anzeige kann der Verwalter allerdings Rechtsklarheit schaffen, so
dass er für die weitere Abwicklung der Insolvenzmasse Planungssicherheit erhält und Altmassegläubiger ihre Forderungen nicht mehr mit der Leistungsklage
verfolgen können (BGHZ 154, 358, 360).
16Dagegen wird - soweit ersichtlich - von niemandem die Auffassung vertreten, dass der Verwalter durch Unterlassen der Anzeige die Anwendbarkeit
des § 209 InsO vermeiden kann. Auch die von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Literaturstellen vertreten derartiges nicht.
17Da sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausgestellt hat, dass
die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, hätte
das Verfahren nach § 207 InsO mangels Masse sofort eingestellt werden müssen, wenn nicht die Kosten nach § 4a InsO gestundet gewesen wären (vgl.
BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, ZIP 2009, 1591 Rn. 6). Auch in
diesem Fall hätte der Verwalter jedoch gemäß § 207 Abs. 3 InsO noch vor der
Einstellung die Kosten des Verfahrens, soweit möglich, zu berichtigen gehabt.
Auf eine Anzeige des Verwalters kommt es in diesem Zusammenhang überhaupt nicht an.
18Der Umstand, dass die Einstellung wegen der Verfahrenskostenstundung unterbleibt, kann andererseits nicht dazu führen, dass nunmehr der Verwalter auch nicht gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO daran gebunden wäre, zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen oder zunächst zumindest entsprechende Rückstellungen zu bilden. Denn die Berichtigung der
Kosten des Insolvenzverfahrens hat absoluten Vorrang (BGHZ 167, 178, 187
Rn. 22 ff).
19b) Die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4a InsO führt nicht dazu,
dass die Rangfolge der Befriedigung nach § 209 Abs. 1 InsO verändert und die
Kosten des Insolvenzverfahrens nicht an erster Stelle zu begleichen wären.
20Allerdings ist ein Teil der Literatur der Meinung, die Verfahrenskosten
seien im Falle der Stundung vollständig aus der Verteilungsregel des § 209
Abs. 1 InsO auszuklammern und erst bei vollständiger Deckung aller Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (FK-InsO/Kießner 5. Aufl. § 209 Rn. 7c; HK-
InsO/Landfermann, aaO § 209 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO § 209
Rn. 3).
21Nach anderer Auffassung ändert sich durch die Verfahrenskostenstundung an der Rangfolge der Befriedigung nach § 209 Abs. 1 InsO nichts (Uhlenbruck, aaO § 209 Rn. 2, 8; Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 209 Rn. 5a;
Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 60; Graf-Schlicker/Mäusezahl, InsO § 209 Rn. 2;
MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO § 209 Rn. 19 Fn. 34). Diese Auffassung ist
zutreffend.
22Gegen die Annahme, bei Kostenstundung finde § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO
keine Anwendung, spricht schon, dass der Gesetzgeber bei Einführung der
Kostenstundung die Vorschrift, anders als etwa § 207 Abs. 1 InsO, nicht entsprechend geändert hat. Der Umstand, dass die Kosten gestundet und damit
nicht fällig sind, ändert nichts an deren Erfüllbarkeit (vgl. BT-Drucks. 14/5680
S. 28). § 292 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 InsO, der mit der Verfahrenskostenstundung
im Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2710) eingeführt worden ist, zeigt, dass selbst im Restschuldbefreiungsverfahren die Kosten des vorangegangenen Insolvenzverfahrens zu berichtigen
sind, bevor die infolge der Abtretung eingegangenen Beträge an Gläubiger
ausgeschüttet werden dürfen.
23Der Regelung der Kostenstundung liegt das gesetzgeberische Konzept
zugrunde, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der
Schuldner unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken. Daraus hat der
Gesetzgeber die Rechtfertigung dafür abgeleitet, dass selbst im Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahrenskosten vorrangig zu befriedigen sind (BT-
Drucks. 14/5680 aaO; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 292 Rn. 38).
24Für § 209 InsO kann nichts anderes gelten. Der Gesetzgeber hat durch
nichts erkennen lassen, dass hier andere Grundsätze anwendbar sein sollen
(Uhlenbruck aaO; Pape in Kübler/Prütting/Bork aaO).
25c) Die vom Insolvenzverwalter getätigten Ausgaben können schließlich
auch nicht als Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1
InsO angesehen werden.
26Was zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu zählen ist, ist in § 54
InsO gesetzlich definiert. Hierunter fallen die Gerichtskosten sowie die Vergü-
tung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Damit werden offensichtlich nicht die vom Insolvenzverwalter getätigten Ausgaben erfasst, die im Zusammenhang mit einer nicht näher erläuterten "stillen" Mietverwaltung (vermutlich: kalte Zwangsverwaltung) für Grundstücksaufwendungen angefallen sein
sollen. Das bedarf keiner näheren Begründung. Der Rechtsbeschwerdeführer
hat diese Ausgaben auch selbst keineswegs in seinem Vergütungsantrag geltend gemacht, sondern dort - davon unabhängig - die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und erhalten.
27Ob in die Verfahrenskosten nach § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO die für eine
Fortführung der Verwaltung "unabweisbaren Ausgaben" einbezogen werden
können (so Uhlenbruck, aaO § 207 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, aaO § 207
Rn. 5 ff; FK-InsO/Kießner, aaO § 207 Rn. 7 ff; a.A. Pape in Kübler/Prütting/
Bork, aaO § 207 Rn. 16; § 26 Rn. 14), kann hier dahinstehen. Dasselbe gilt für
§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Auch dort wird teilweise vertreten, der Kostenbegriff
sei entsprechend zu erweitern (HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO § 209 Rn. 3,
der in diesen Fällen konsequent eine Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 2
InsVV vorschlägt; HK-InsO/Landfermann, aaO § 209 Rn. 5 Fn. 6 in Verbindung
mit § 207 Rn. 5 ff; FK-InsO/Kießner, aaO § 209 Rn. 7). Nach anderer Auffassung kommt dies auch hier nicht in Betracht (Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO
§ 209 Rn. 7).
28Der Rechtsbeschwerdeführer hat nämlich schon nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei den von ihm veranlassten Ausgaben um derartige unausweichliche Verwaltungskosten handelte, für die von den genannten Teilen
der Literatur eine Berücksichtigung erwogen wird. Auch in der Rechtsbeschwerde macht er nur geltend, es habe sich - was offenbar auch nur einen Teil
der Aufwendungen betrifft - um Aufwendungen im Rahmen einer "stillen" Mietverwaltung gehandelt, nämlich um Strom, Gas, Wasser, Umsatzsteuer, Versicherungen, Reparaturen, Instandhaltungen usw. Die Unabweisbarkeit dieser
und weiterer Ausgaben wurde jedoch nicht dargelegt. Es fehlt vielmehr schon
an der Darlegung der Unabweisbarkeit der Übernahme einer - nicht näher substantiierten - "stillen" Mietverwaltung. Dies gilt umso mehr, als der Verwalter im
Rahmen dieser stillen Verwaltung - wie nunmehr in der Rechtsbeschwerde im
Gegensatz zu früherem Vorbringen behauptet wird - keine Einnahmen erzielt
haben will.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 12.12.2007 - 79 IN 97/02 -
LG Münster, Entscheidung vom 10.10.2008 - 5 T 3/08 -