Urteil des BGH vom 22.04.2014

BGH: könig

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 1 4 6 / 1 4
vom
22. April 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 11. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer E. hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerde-
führer C. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die Revision des Angeklagten C. ist auch hinsichtlich des Schuldspruchs
unbegründet.
Schneider Dölp König
Berger Bellay