Urteil des BGH vom 14.05.2013

BGH: gesamtstrafe, könig

5 StR 147/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2012 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Die mit der Gesamtstrafe abgeurteilten Taten (Tatzeit ab Dezember 2007)
sind nicht gesamtstraffähig mit den Strafen für vor früheren Verurteilungen
vor 2005 begangene Taten, die den weiteren Senatsbeschlüssen gegen den
Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tage
– 5 StR 148/13 –
und nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO (Aufhebung der Gesamtstrafe) vom
19. Februar 2013
– 5 StR 616/12 – zugrunde liegen.
Basdorf Sander Schneider
König Bellay