Urteil des BGH vom 14.12.2000

BGH (1995, zpo, beschwerde, mitwirkung, wert, bezug, scheidung, absicht, schneider, blw)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 51/00
vom
14. Dezember 2000
in der Wohnungseigentumssache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
1. Die Ablehnungsgesuche des Beteiligten zu 1 gegen den Vor-
sitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang
sowie die Richter Tropf, Schneider und Dr. Lemke werden als
unzulässig verworfen.
2. Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen
den Beschluß des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-
schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. September
2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Ablehnungsgesuche sind nicht zulässig.
Ein Ablehnungsgesuch ist mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses un-
zulässig, wenn mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (vgl. Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdn. 6). Dies ist hier der Fall. Der Betei-
ligte zu 1) verfolgt mit den Ablehnungen die Absicht, Richter, die ihm allein we-
gen ihrer vorangegangenen Spruchtätigkeit nicht genehm sind, von der Ent-
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scheidung auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1991, I ZB
15/91, NJW 1992, 983, 984; Beschl. v. 20. Januar 1995, BLw 78/94, NJW
1995, 1030). Dies zeigt sich daran, daß es den vorgebrachten Ablehnungs-
gründen an einem nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Verfahren fehlt.
Die Ablehnungsgesuche erschöpfen sich in unzureichenden Wertungen ohne
Tatsachensubstanz (vgl. BVerwG, NJW 1997, 3327), insbesondere in dem
Vorwurf, außerordentliche Beschwerden in anderen Verfahren seien “abge-
schmiert” worden.
Über die rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuche kann der Senat
unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v.
20. Januar 1995, aaO). Da Feststellungen zum Sachverhalt nicht erforderlich
sind, erübrigt sich die Einholung dienstlicher Stellungnahmen (vgl.
MünchKomm-ZPO/Feiber, § 44 Rdn. 9; Musielak/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 44
Rdn. 9).
II.
Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht zulässig.
Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einer
- hier nicht gegebenen - greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Weitere Ein-
gaben ähnlichen Inhalts wird der Senat nicht mehr bescheiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 688,90 DM.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier